Aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 24 Absatz 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S-H. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025 (GVOBl. S.-H. 2025 Nr. 121) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 02.12.2025 folgende Satzung der Stadt Neumünster über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung) erlassen:
§ 1 Entschädigungen
Die Stadt Neumünster gewährt Ratsmitgliedern, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Entschädigungen nach den Vorschriften der Landesverordnung über die Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern in ihrer jeweils geltenden Fassung (EntschVO).
Soweit ein Prozentsatz der in der EntschVO genannten Höchstsätze bzw. ein davon abgeleiteter Prozentsatz gewährt wird, ist jeweils auf volle Euro abzurunden.
§ 2 Aufwandsentschädigungen
(1) Ratsmitglieder erhalten bis zum 31.05.2028 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 61,6 % des in der EntschVO festgelegten Höchstsatzes. Ratsmitglieder erhalten ab dem 01.06.2028 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 90 % des in der EntschVO festgelegten Höchstsatzes.
Fahrtkosten, die von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück entstehen, werden nicht gesondert erstattet.
(2) Neben der nach Absatz 1 zu gewährenden Entschädigung erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung
a) die Stadtpräsidentin/der Stadtpräsident bis zum 31.05.2028 in Höhe von 61,6 % des in der EntschVO festgelegten Höchstsatzes, ab dem 01.06.2028 in Höhe von 90 % des in der EntschVO festgelegten Höchstsatzes,
b) die/der 1. stellvertretende Stadtpräsidentin/Stadtpräsident in Höhe von 20 % der Entschädigung nach a),
c) die/der 2. stellvertretende Stadtpräsidentin/Stadtpräsident in Höhe von 10 % der Entschädigung nach a),
d) die Mitglieder des Hauptausschusses in Höhe von 20 % der Entschädigung nach a),
e) die Vorsitzenden der Ausschüsse nach § 8 (2) und (3)c der Hauptsatzung der Stadt Neumünster in Höhe von 10 % der Entschädigung nach a)
f) die Fraktionsvorsitzenden in Höhe der Entschädigung nach § 2 Abs. 1,
(3) Die Vorsitzenden der Stadtteilbeiräte erhalten für sämtliche Auslagen und die Kosten der Fahrten von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 10 % der Entschädigung nach (2) a).
(4) Für den Fall, dass ein mehrfacher Anspruch auf die gleiche Aufwandsentschädigung besteht, wird diese nur einmal gezahlt. Eine Mehrfachgewährung der gleichen Aufwandsentschädigung für denselben Zeitraum erfolgt nicht.
(5) Die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Stadtteilbeiräte erhalten für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der/des Vertretenen.
Der Zeitraum der Vertretung ist der Verwaltung möglichst im Vorwege, spätestens innerhalb eines Monates nach Ende des Vertretungszeitraumes, durch den zu Vertretenden schriftlich mitzuteilen.
Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretenden darf die Aufwandsentschädigung der Vertretenen nicht übersteigen.
(6) Die/der ehrenamtliche Beauftragte für Städtepartnerschaften erhält für sämtliche Auslagen eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 % der Entschädigung nach (2) a). Davon ausgenommen sind die Kosten für Dienstreisen und damit verbundener Auslagen.
§ 3 Sitzungsgeld
(1) Für Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte sowie andere ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, die zu den nach besonderer gesetzlicher Bestimmung zu berufenden Mitgliedern kollegialer Organe gehören, wird ein Sitzungsgeld für jeden Tag gewährt, an dem sie an der Sitzung eines Gremiums teilnehmen, welchem sie als Mitglied angehören.
(2) Mitglieder der Ratsversammlung haben für die Teilnahme an den Sitzungen der ständigen Ausschüsse und des Jugendhilfeausschusses sowie der Stadtteilbeiräte keinen Anspruch auf ein Sitzungsgeld. Ausgenommen davon sind die stellvertretenden Mitglieder des Hauptausschusses im Vertretungsfalle.
(3) Bürgerliche Mitglieder der ständigen Ausschüsse und des Jugendhilfeausschusses erhalten auf Antrag durch die/den Fraktionsvorsitzende/-n auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld, welche der Vorbereitung von Sitzungen dieser Ausschüsse dienen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten, spätestens zum Jahresende einzureichen.
(4) Die Vorsitzenden der Ausschüsse und Beiräte, sowie bei Verhinderung deren Stellvertretung, erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld, sofern nicht bereits eine Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 2e gezahlt wird.
(5) Das Sitzungsgeld beträgt bis zum 31.05.2028 61,6 % des in der EntschVO festgelegten Höchstsatzes, ab dem 01.06.2028 in Höhe von 90 % des in der EntschVO festgelegten Höchstsatzes.
§ 4 Haushaltssperre
Im Falle der Anordnung einer Haushaltssperre für den Verwaltungshaushalt durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister werden für die Dauer der Haushaltssperre, die für diesen Zeitraum zu zahlenden Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder prozentual im gleichen Verhältnis gekürzt, wie die von der Haushaltssperre betroffenen Ausgaben, die nicht gesetzlich oder durch entsprechende Verträge gebunden sind.
§ 5 Sonstige Entschädigungen
(1) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Ratsmitgliedern sowie den nicht der Ratsversammlung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen und Beiräten, ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit aus unselbständiger Arbeit entgangener Arbeitsverdienst auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der/des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der EntschVO.
Dem Antrag sind aussagekräftige Belege der einzelnen Tatbestände beizufügen.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt ein Drittel des Höchstbetrages eines Sitzungsgeldes. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen. Den in Absatz 1 aufgeführten Personen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst nach Absatz 1 oder eine Entschädigung nach Absatz 2 gewährt wird.
Dem Antrag sind aussagekräftige Belege der einzelnen Tatbestände beizufügen.
(3) Den in Absatz 1 aufgeführten Personen ist für genehmigte Dienstreisen eine Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten geltenden Grundsätzen zu gewähren. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 5 Bundesreisekostengesetz.
Die Stadtpräsidentin/Der Stadtpräsident bedarf für Dienstreisen im Inland keiner Genehmigung. Sie/Er unterrichtet den Hauptausschuss sowie die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister über beabsichtigte Dienstreisen.
Dienstreisen von Ratsmitgliedern und bürgerlichen Mitgliedern bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses. Soweit es sich um Dienstreisen der Ratsmitglieder als Mitglieder überörtlicher Ausschüsse handelt, gelten die Dienstreisegenehmigungen zu diesen Sitzungen mit der Einladung als erteilt.
Dienstreisen ins Ausland bedürfen in allen Fällen der Zustimmung des Hauptausschusses.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 29.02.2016 außer Kraft.
Neumünster, den 03.12.2025
gez.
Tobias Bergmann
Oberbürgermeister