Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Gemeindewahl am 14.05.2023

Amtliche Bekanntmachung

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Gemeindewahl in der Stadt Neumünster am 14. Mai 2023

  1. Das Wählerverzeichnis für die Gemeindewahl für die Wahlbezirke der Stadt Neumünster wird in der Zeit vom 24. April bis 28. April 2023 während der Dienststunden Montag 8:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, Dienstag 8:00 – 14:00 Uhr, Donnerstag 8:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:30 Uhr, Freitag 8:00 – 12:00 Uhr im Neuen Rathaus, Großflecken 59, II. Etage, Zimmer 2.5 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetz besteht.
    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat
  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 28. April 2023bis 12:00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter der Stadt Neumünster, Neues Rathaus, II. Etage, Zimmer 2.5, Einspruch einlegen.
    Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
  3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. April 2023 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises der Stadt Neumünster oder durch Briefwahl teilnehmen.
  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    5.1. eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragenen ist.
    5.2. eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragenen ist,
    a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
    b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist, oder
    c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Gemeindewahlleiter bekannt geworden ist.
    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 12. Mai 2023, 12:00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter, Großflecken 59, 24534 Neumünster mündlich (nicht fernmündlich) oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonst dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.
    Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr beantragen. Das Gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
    Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
  6. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich
    ► einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    ► einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
    ► einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, mit der Anschrift des Gemeindewahlleiters
    ► und ein Merkblatt für die Briefwahl.
    Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.
    Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters Altes Rathaus, Großflecken 63, Zimmer 1.00, abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18:00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.

Neumünster, den 15.04.2023  

Stadt Neumünster
Der Gemeindewahlleiter
gez. Wachholz