Amtliche Bekanntmachung
Verordnung über Parkgebühren in der Stadt Neumünster vom 26.02.2025
Aufgrund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBI. I.S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBi.2024 Nr. 323) In Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über Parkgebühren vom 12.04.1990 (GVOBI. SchI.-H. S. 264) wird nach Vorlage gemäß § 55 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) In der Ratsversammlung verordnet:
§ 1 Allgemeines
Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen mit Parkscheinautomaten oder mit anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenverordnung erhoben; dies gilt nicht für die Überwachung der Parkzeit durch Parkscheiben.
§ 2 Höhe der Gebühren
(1) Für das Parken beträgt die Gebühr
- 0,50 Euro bei einer Parkhöchstdauer von 30 Minuten für folgende öffentliche Parkplätze und Straßen:
a) Parkplatz Bahnhof, Landesbehördenhaus
b) Holstenstraße
c) Kieler Straße zwischen Johannisstraße und Anscharstraße
d) Konrad-Adenauer-Platz.
- 0,50 Euro je angefangenen 30 Minuten bei einer Parkhöchstdauer von 4 Stunden für folgende öffentliche Parkplätze und Straßen:
a) Parkplatz hinter der Alten Post / Am Klostergraben
b) Parkplatz Christian-Friedrich-Peter Platz
c) Parkplatz Rathaushof
d) Parkplatz Rudolf-Weißmann-Straße (östlicher Teil)
e) Parkplatz Waschpohl
f) Kaiserstraße
g) Kleinflecken.
- 0,30 Euro je angefangener 6 Minuten bei einer Parkhöchstdauer von 30 Minuten für folgende öffentliche Parkplätze und Straßen:
a) Beide Seitenstreifen des Großflecken zwischen dem südlichen und nördlichen Kreisel
b) Beide Seitenstreifen des Kuhberg zwischen Kieler Straße und Gänsemarkt.
(2) Für nicht genutzte Parkzeiten werden keine Gebühren erstattet.
(3) Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenverordnung können außer am Parkscheinautomaten auch über weitere zugelassene Systeme (z. B. Handyparksysteme) zur Bezahlung von Parkgebühren entrichtet werden.
Die Gebühr wird dabei anteilig je angefangene Minute berechnet und auf volle Cent-Beträge aufgerundet.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stadtverordnung über Parkgebühren in der Stadt Neumünster vom 22.02.2021 außer Kraft.
Neumünster, den 26.2.2025
Tobias Bergmann
Oberbürgermeister