Lebensmittelrechtliche Allgemeinverfügung zur Untersagung des Inverkehrbringens von nikotinhaltigen Lebensmitteln

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Neumünster 

Dezernat II

Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Veterinär- und Lebensmittelaufsicht

 

Lebensmittelrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 1/2026 zur Untersagung des Inverkehrbringens von nikotinhaltigen Lebensmitteln

Zum vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutz wird gemäß § 39 Absatz 1 und 4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i. V. m. Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b, Abs. 2 d der Verordnung (EU) 2017/625 folgende Allgemeinverfügung erlassen: 

1. Das entgeltliche und unentgeltliche Inverkehrbringen von tabakfreien, nikotinhaltigen Lebensmitteln ohne entsprechende Zulassung als neuartige Lebensmittelund von Lebensmitteln, die wegen ihres Nikotingehalts als gesundheitsschädlich und damit als nicht sicher eingestuft werden wird für das Stadtgebiet Neumünster untersagt.

Hiervon ausgenommen sind von der Europäischen Union zugelassene (neuartige) und in der Unionsliste aufgeführte Lebensmittel gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283. 

Die Untersagung gilt für alle in der Stadt Neumünster ansässigen und/oder tätigen Lebensmittel- sowie sonstigen Unternehmen und umfasst alle Verkaufs- und Vertriebswege (z.B. stationärer Handel inklusive Verkaufsautomaten, Versandhandel und/oder Verkauf im Internet).

2. Die sofortige Vollziehung der Maßnahme unter Nr. 1 wird hiermit angeordnet. 

3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. 

 

Begründung:

Die Untersagung in Ziffer 1 stützt sich auf § 39 Absatz 4 LFGB in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe d Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Verordnung (EU) 2015/2283 und in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Verordnung (EG) 178/2002. 

Tabakfreie Nikotinbeutel oder Nicotine Pouches sind Produkte in Form kleiner kissenförmiger Päckchen („Pouches") aus Zellstoff, die neben einem Trägermaterial Nikotin und Aromastoffe sowie weitere Zusatzstoffe enthalten, aber keinen Tabak. Nach den verkehrsüblichen Anleitungen sollen die Beutel in den Mund zwischen Oberlippe und Zahnfleisch oder in die Wangentasche genommen werden und dort einige Zeit verbleiben. Nach der Verwendung werden die Beutel aus dem Mund entnommen und entsorgt.

 

Zu Anordnung Nr. 1 

Tabakfreie Nikotinbeutel sind als neuartige Lebensmittel einzustufen. Solche dürfen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Verordnung (EU) 2015/2283 nur nach Zulassung in Verkehr gebracht werden. Lebensmittel sind gemäß Artikel 2 Absatz 1 Verordnung (EG) 178/2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Das „Aufnehmen" von Erzeugnissen oder Stoffen durch Menschen i.S.d. Artikels 2 Absatz 1 Verordnung (EG) 178/2002 setzt voraus, dass ein Erzeugnis bzw. dessen Stoffe bei bestimmungs- bzw. erwartungsgemäßem Gebrauch zumindest auch und nicht in bloß marginalem Umfang über den Magen-Darm-Trakt in den menschlichen Körper gelangen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19.08.2021, Az. 5 Bs 56/21).

Durch die Einnahme des tabakfreien Nikotinbeutels und das Einbehalten in der Mundhöhle wird eine nicht bloß geringe Menge an Speichel gebildet. Durch die Wirkung des Speichels werden Nikotin sowie andere lösliche Bestandteile wie Süß- und Aromastoffe aus dem tabakfreien Nikotinbeutel gelöst. ln dieser gelösten Form werden die Stoffe über die Mundschleimhaut in die Blutbahn und über den geschluckten Speichel in den Magen-Darm-Trakt aufgenommen.

Folglich handelt es sich bei den tabakfreien Nikotinbeuteln um ein Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 Verordnung (EG) 178/2002.

Unerheblich ist hierbei, ob ein aufgenommener Stoff einen physiologischen Nährwert oder eine technologische Wirkung hat, und ob es sich um einen Rohstoff oder um eine Zubereitung handelt. Auch kommt es nicht darauf an, zu welchem Zweck ein Stoff aufgenommen wird. Ob die Aufnahme einem anerkannten Ernährungs- oder Genusszweck entspricht, ist ebenfalls unerheblich (vgl. VG Augsburg, Urteil vorn 21.06.2021, Az. Au 9 K 20.1486).

Tabakfreie Nikotinbeutel sind neuartige Lebensmittel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i) oder iv) der Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel-Food-Verordnung), weil sie vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.

Da Nikotin sowohl isoliert aus pflanzlicher Herkunft (z. B. aus der Tabakpflanze der Gattung Nicotiana) als auch synthetisch hergestellt (der molekulare Aufbau beider Varianten ist identisch) bisher weder als Lebensmittel noch als Lebensmittelzutat eine Verzehrshistorie in der EU aufweist, sind tabakfreie Nikotinbeutel als neuartige Lebensmittel i.S.d. Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i) bzw. iv) der Verordnung (EU) 2015/2283 anzusehen. Ein nennenswerter Verzehr solcher Nikotinbeutel ist innerhalb der Europäischen Union vor dem 15. Mai 1997 nicht belegt.

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der EU nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Tabakfreie Nikotinbeutel sind nach der Novel-Food Verordnung nicht zugelassen und im Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission nicht gelistet. Derartige Erzeugnisse dürfen demnach - unabhängig vom konkreten Nikotingehalt - nicht in den Verkehr gebracht werden.

lm Rahmen des Zulassungsverfahrens werden neuartige Lebensmittel einer umfassenden gesundheitlichen Bewertung unterzogen, wobei geprüft wird, ob ein neuartiges Lebensmittel auf Basis der verfügbaren wissenschaftlichen Daten gesundheitlich unbedenklich ist, Verbraucherinnen und Verbraucher nicht irregeführt werden und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Ernährung hat. Verbraucherinnen und Verbraucher werden so vor eventuellen Risiken neuer, in der EU bisher nicht verzehrter Lebensmittel aus Gründen des vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes geschützt.

Das Inverkehrbringen von tabakfreien Nikotinbeuteln als Lebensmittel ist nach Artikel 6 Absatz 2 Verordnung (EU) 2015/2283 somit bereits gesetzlich untersagt.

 

Darüber hinaus verstößt das Inverkehrbringen von Nikotinbeuteln gegen Artikel 14 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Buchstabe a Verordnung (EG) 178/2002. Danach dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden. Dabei gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich sind.

Nikotin ist ein toxisches biogenes Alkaloid. Über die Aktivierung Acetylcholinrezeptoren wirkt Nikotin in parasympathischen und sympathischen Nervenzellen des vegetativen Nervensystems und im Nebennierenmark. ln niedrigen Dosen ist Nikotin ein Stimulans, in mittleren Dosen entspannt es und in hohen Dosen wirkt es toxisch [1].

Nikotin hat zudem eine hohe Suchtwirkung und löst in Abhängigkeit von der Dosis eine Reihe von Reaktionen im Organismus aus, wie z.B. eine Blutdrucksteigerung und Erhöhung der Herzschlagfrequenz. Die Symptome einer Nikotinvergiftung reichen von Übelkeit, Schwindel, Kopfschmerzen, Erbrechen und Durchfall bis zu Kreislaufversagen, cholinergen Symptomen, Krämpfen und bis zum Herz- und Atemstillstand [2].

Die Gesundheitsschädlichkeit begründet sich aus den oben beschriebenen Effekten, insbesondere hinsichtlich seiner Wirkung auf das Herz-Kreislauf-System und vor dem Hintergrund der in Nikotinbeuteln üblicherweise vorkommenden Nikotingehalte.

Die Wirkung der Substanz Nikotin ist umfangreich untersucht worden, auch wenn zu Nikotinbeuteln noch keine Studien beispielsweise zum Abhängigkeitspotenzial vorliegen [3].

Gesundheitliche Risiken sieht das Bundesinstitut für Risikobewertung in seiner gesundheitlichen Bewertung von Nikotinbeuteln vom 07.10.2022 (aktualisierte Stellungnahme Nr. 023/2022) [4] insbesondere für folgende Personengruppen: Kinder, Jugendliche und Nichtraucher, da Nikotin eine suchterzeugende Wirkung hat. Bei Jugendlichen greift Nikotin direkt in die Hirnentwicklung ein, macht schneller abhängig und kann langfristige Veränderungen im Belohnungssystem und Verhalten verursachen. Deshalb gilt früher Konsum von Nikotin als besonders riskant [5] [6].

In Untersuchungen von amtlichen Proben von tabakfreien Nikotinbeuteln wurden Nikotingehalte von 3 bis 20 mg/Beutel auf, es wurden aber auch schon Nikotingehalte von 30 bis zu 47,5 mg/Beutel in Nikotinbeuteln analytisch bestimmt. Die Herstellung geschieht nicht immer unter kontrollierten Bedingungen, so dass es zu unvorhersehbaren Schwankungen des Nikotingehaltes kommen kann [7].

Laut Aussagen des Bundesinstituts für Risikobewertung zeigen pharmakokinetische Untersuchungen, dass mindestens die Hälfte des Nikotins aus solchen tabakfreien Nikotinbeuteln aufgenommen wird [4].

Die EFSA hat basierend auf den Ergebnissen einer Human-Studie mit der Feststellung eines Lowest Observed Adverse Effect Level (LOAEL - niedrigste Dosis mit beobachteter schädlicher Wirkung (Anstieg der Herzfrequenz)) von 0,0035 mg/kg Körpergewicht bei oraler Einmalgabe unter Einrechnung eines Sicherheitsfaktors von 10 einen Wert für die Akute Referenzdosis (ARfD-Wert) von 0,0008 mg/kg Körpergewicht abge1eitet [2]. Der ARfD-Wert ist diejenige Substanzmenge pro kg Körpergewicht, die über die Nahrung ohne nennenswertes Risiko für den Verbraucher über einen Zeitraum von 24 Stunden oder kürzer aufgenommen werden kann.

Die vorkommenden Gehalte von Nikotin pro Beutel zeigen deutlich, dass - ausgehend von der Annahme einer mindestens 50 %-igen Resorption des Nikotins - der Konsum eines tabakfreien Nikotinbeutels ausreichen kann, um sowohl die Akute Referenzdosis (ARfD) als auch den LOAEL um ein Vielfaches zu überschreiten.

Die niederländische Behörde für Öffentliche Gesundheit und Umweltschutz, Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM), hat in ihrer toxikologischen Bewertung bestätigt, dass tabakfreie Nikotinbeutel nur dann nicht gesundheitsgefährdend sind, wenn sie weniger als 0,035 mg Nikotin/Beutel enthalten [8].

Vor diesem Hintergrund werden tabakfreie Nikotinbeutel auch als nicht sichere, gesundheitsschädliche Lebensmittel im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Buchstabe a Verordnung (EG) 178/2002 beurteilt. Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

 

Die Stadt Neumünster ist nach der Landesverordnung über zuständige Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein- und Futtermittelrechts (Lebensmittel-, Wein- und Futtermittelzuständigkeitsverordnung - LWFZVO) auf dem Stadtgebiet Neumünster für den Vollzug des Lebensmittelrechts zuständig.

 

Ein Verbot des Inverkehrbringens wird in Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d Verordnung (EU) 2017/625 ausdrücklich als mögliche behördliche Maßnahme genannt. Das Unionsrecht sieht nach Artikel 6 Absatz 2 Verordnung (EU) 2015/2283 vor, dass neuartige Lebensmittel, die nicht zugelassen sind, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Nicht sichere Lebensmittel dürfen nach Artikel 14 Absatz 1 Verordnung (EG) 178/2002 ebenfalls nicht in Verkehr gebracht werden.

Es wird mit dem Inverkehrbringen der durch die Verfügung erfassten Produkte sowohl gegen unionsrechtliche als auch gegen nationale lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen. Die Produkte sind im Verkehr obwohl ein allgemeines Verbot besteht. Das Verbot des Inverkehrbringens kann offenbar nur durch eine explizite zusätzliche Untersagung des Inverkehrbringens der entsprechenden Produkte erreicht bzw. durchgesetzt werden. Ein gleich geeignetes Mittel, um die festgestellten Verstöße gegen Artikel 6 Absatz 2 Verordnung (EU) 2015/2283 sowie gegen Artikel 14 Absatz 1 Verordnung (EG) 178/2002 zu beenden, liegt nicht vor. Die Untersagung ist das einzige Mittel, mit dem das Inverkehrbringen nicht verkehrsfähiger Lebensmittel zuverlässig unterbunden werden kann. Insbesondere ist auch das Anbringen von Hinweisen auf die Gesundheitsschädlichkeit auf der Verpackung der tabakfreien Nikotinbeutel kein geeignetes Mittel, das Inverkehrbringen zu beenden. Andere geeignete oder mildere, gleich wirksame Mittel zur Beendigung der Verstöße sind nicht ersichtlich. Die Untersagung des Inverkehrbringens ist auch angemessen. Denn im Falle eines verbotswidrigen Inverkehrbringens nicht zugelassener oder nicht sicherer Lebensmittel hat die Gesundheit der Verbraucher, die zu schützen der Staat nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) verpflichtet ist, Vorrang vor den im Rahmen der Berufsausübungsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 GG geschützten Interessen der Adressaten dieser Anordnung.

Das Verbot umfasst sowohl den stationären Handel als auch den Versandhandel und Verkauf im Internet. Eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Verkaufs- bzw. Vertriebswegen wäre nicht zweckdienlich, da sämtliche Formen des Inverkehrbringens gleichermaßen geeignet sind, nicht verkehrsfähige tabakfreie Nikotinbeutel in den Verkehr zu bringen und damit die Verbraucherinnen und Verbraucher potenziellen Risiken auszusetzen. Auch der Internethandel nimmt bei der Vermarktung derartiger Produkte eine zunehmend zentrale Rolle ein. Zudem ist es für das gesundheitliche Risiko unerheblich, ob das Inverkehrbringen entgeltlich oder unentgeltlich (z.B. in Form von Werbegeschenken) geschieht, entsprechend sind alle Formen des Inverkehrbringens i.S. der Begriffsbestimmung von Art. 3 Nr. 8. der Verordnung (EG) 178/2002 zu untersagen.

Nicht von den Regelungen der Allgemeinverfügung umfasst sind: 

- Lebensmittel, die natürlicherweise Nikotin in Spuren enthalten (z. B. Gattung Solanum – Tomaten, Kartoffeln) 

- Nikotinkaugummis oder ähnliche Präparate, die im Rahmen von Nikotinersatztherapien eingesetzt werden und als Arzneimittel einzustufen sind.

 

Zu Anordnung Nr. 2: 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung des Inverkehrbringens stützt sich auf § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0). Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse und im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschutzes angeordnet. 

Soweit es sich bei den betroffenen Produkten um gesundheitsschädliche Lebensmittel handelt, entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage zudem bereits nach § 39 Absatz 7 Nummer 1 LFGB.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung des Inverkehrbringens ist bei neuartigen Lebensmitteln, die bisher nicht zugelassen sind, nicht vom Nachweis einer Gefährlichkeit des betroffenen Lebensmittels abhängig. Bereits aus der Systematik des europäischen Lebensmittelrechts ergibt sich, dass das Inverkehrbringen eines Lebensmittels nur dann ohne vorherige Zulassung bzw. Genehmigung zulässig sein soll, wenn aus einer nachgewiesenen Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union auf dessen Ungefährlichkeit geschlossen werden kann. Dies findet seinen Ausdruck in Artikel 6 Absatz 2 Verordnung (EU) 2015/2283. Bei neuartigen Lebensmitteln sieht es der Unionsgesetzgeber als geboten an, den Nachweis über die Eignung des Lebensmittels zum menschlichen Verzehr im Rahmen eines Verfahrens für die Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittelns in der Union zu führen, Artikel 10 ff. Verordnung (EU) 2015/2283. Mit dieser Systematik des Unionsrechts wäre es daher nicht vereinbar, die sofortige Vollziehbarkeit einer Untersagungsverfügung vom Vorliegen konkreter Gefährlichkeitsnachweise abhängig zu machen. (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vorn 08.02.2021, Az. 9 S 3951/20, Juris Rn. 32; OVG Münster, Beschluss vom 23.01.2020, Az. 13 B 1423/19, Juris Rn. 24).

Dies wird auch durch die Erwägungsgründe zur Novel-Food-Verordnung gestützt. Aus dem Erwägungsgrund 20 der Verordnung (EU) 2015/2283 geht hervor, dass neuartige Lebensmittel „sicher" sein sollten. „Falls ihre Sicherheit nicht bewertet werden kann und wissenschaftliche Unsicherheiten fortbestehen, kann das Vorsorgeprinzip angewandt werden." Darüber hinaus „sollte die Behörde unter anderem alle Eigenschaften des neuartigen Lebensmittels, die ein Sicherheitsrisiko für die Gesundheit des Menschen darstellen können, sowie mögliche Folgen für besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen prüfen", (Erwägungsgrund 23). Dies wird in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/2283 genauer geregelt: Nach Artikel 7 Buchstabe a ist im Rahmen des Zulassungsverfahren zu prüfen, dass das Lebensmittel „auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten kein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit mit sich" bringt.

Nur durch die sofortige Vollziehung der Untersagung des Inverkehrbringens kann sichergestellt werden, dass die Maßnahme ab Erlass Wirkung entfaltet und nicht durch gerichtliche Anfechtung aufgeschoben werden kann. Die angeordnete Untersagung würde andernfalls allein durch die voraussichtliche Dauer des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu einem Leerlaufen der Anordnung und dem Bestehen oder sogar der Realisierung der oben genannten gesundheitlichen Risiken führen, die mit einem Konsum der tabakfreien Nikotinbeutelverbunden sein können.

 

In diesem Sinne wird das öffentliche Interesse hinsichtlich der sofortigen Vollziehung zudem durch die Feststellungen zur Gesundheitsschädlichkeit von tabakfreien Nikotinbeuteln gestützt. Diesbezüglich wird auf die ausführlichen allgemeinen Ausführungen unter zu Anordnung Nr. 1 verwiesen.

Konkret liegen für das Stadtgebiet Neumünster die Ergebnisse zweier amtlicher Probenahmen und Untersuchungen von im Verkehr befindlichen tabakfreien Nikotinbeuteln vor. Danach war der Nikotingehalt einer Probe mit 30mg/g und der einer anderen mit 50mg/g deklariert. Ausgehend von der Annahme einer mindestens 50 %-igen Resorption des Nikotins, reicht schon der Konsum nur eines der vorgefundenen tabakfreien Nikotinbeutels aus, um sowohl die Akute Referenzdosis (ARfD) als auch den Lowest Observed Adverse Effect Level (LOAEL) um ein Vielfaches zu überschreiten. Das kann schon bei Erwachsenen zu schweren gesundheitlichen Problemen führen. Bei Kindern und Jugendlichen besteht neben der Gefahr einer noch stärkeren gesundheitlichen Auswirkung außerdem das zusätzliche Risiko einer massiven Überdosierung durch sog. Challenges. Dazu zählen insbesondere die durch soziale Medien hervorgerufenen und verstärkten Trends, gefährliche Dinge in einer Art Wettbewerb auszuprobieren und dabei sämtliche Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen zu ignorieren.

Das unterstreicht die Notwendigkeit, diese als neuartige Lebensmittel ohnehin nicht verkehrsfähigen Lebensmittel die noch dazu als gesundheitsschädigend einzustufen sind, zum Schutz der Verbraucher auf dem Stadtgebiet Neumünsters so schnell wie möglich aus dem Verkehr zu nehmen. Würde durch gerichtliche Anfechtung die angeordnete Untersagung bis zum Ergebnis des Verfahrens ausgesetzt werden, könnten in dieser Zeit Verbraucher gesundheitlich geschädigt werden.

 

Zu Anordnung Nr. 3: 

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 S. 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 110 Abs. 3 S. 4 LvwG SH kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit wurde Gebrauch gemacht, da die angeordneten lebensmittelrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.

 

Verzicht auf Anhörung:

Auf eine vorherige Anhörung der betroffenen Unternehmer und Inverkehrbringer o.g. Produkte wird gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i.V.m. § 87 Abs. 2 Nr. 4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 verzichtet.

 

Öffentliche Bekanntgabe:

Gemäß § 20 der Hauptsatzung der Stadt Neumünster erfolgt die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung durch Bereitstellung auf der Internet-Seite der Stadt Neumünster (www.neumuenster.de). Dabei ist jeweils der Tag der Bereitstellung anzugeben. Die Allgemeinverfügung gilt damit am Folgetag nach der Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Neumünster als bekanntgegeben.

 

Einsichtnahme:

Die Allgemeinverfügung nebst Begründung kann bei der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht der Stadt Neumünster, Großflecken 23, 24534 Neumünster, 1. Etage, eingesehen werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form, schriftformersetzend oder zur Niederschrift bei der Stadt Neumünster, Der Oberbürgermeister, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Großflecken 63, 24534 Neumünster, einzulegen. Bei der Verwendung der elektronischen bzw. schriftformersetzenden Form sind die besonderen Voraussetzungen des § 3 a Abs. 2 bzw. Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.

 

Hinweise:

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Sie die Möglichkeit, sich nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, 24837 Schleswig, zu wenden. Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise wiederherstellen.

 

Gem. § 3 Abs. 2 Neuartige Lebensmittel-Verordnung (NLV)* wird nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 a LFGB bestraft, wer vorsätzlich entgegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 ein neuartiges Lebensmittel in Verkehr bringt oder in oder auf einem Lebensmittel verwendet. Gem. § 3 Abs. 3 NLV handelt nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 LFGB ordnungswidrig, wer eine der bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

Nach § 59 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 Nr. 1. LFGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr bringt. Wer diese Handlung fahrlässig begeht, handelt ordnungswidrig i.S. von § 60 Abs. 1 Nr. 2 LFGB.

 

Neumünster, 17.09.2026

Im Auftrag 

Fr. Matzko

Leitende Amtstierärztin

 

 

Rechtsgrundlagen:

LFGB

 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), in der geltenden Fassung. 

Verordnung (EU) 2017/625 

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (Verordnung über amtliche Kontrollen). (ABl. L 95 vom 07.04.2017, S. 1), in der geltenden Fassung. 

Verordnung (EG) 2015/2283 

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission, in der geltenden Fassung. 

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, in der geltenden Fassung. 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 

 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, in der geltenden Fassung. 

VwGO

 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), in der geltenden Fassung. 

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der geltenden Fassung. 

NLV 

Neuartige Lebensmittel-Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3520), in der geltenden Fassung.