Amtliche Bekanntmachung
Stadtverordnung zum Schutz freilebender Katzen in der Stadt Neumünster (Katzenschutz-Verordnung – KatzenschutzVO) vom 19.12.2024
Aufgrund von § 13 b S. 5 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung von Schutzgebieten für freilebende Katzen vom 25. November 2014 (GVBl. SH 2014, S. 399) wird durch die Stadt Neumünster verordnet:
§ 1 Regelungszweck, Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz freilebender Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt für folgende Schutzgebiete:
Stadt Neumünster – gesamtes Stadtgebiet
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- „Katze“ jedes weibliche oder männliche Tier der Art Felis silvestris catus, unabhängig davon, ob es einer Halterin oder einem Halter zuzuordnen ist oder nicht.
- „gehaltene Katze“ eine Katze, die von einem Menschen gehalten wird.
- „Katzenhalter“ eine natürliche oder juristische Person, welche eine Katze hält und die tatsächliche Bestimmungsgewalt über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur vorübergehend ausübt. Indizien für eine Haltereigenschaft sind insbesondere das Innehaben der Bestimmungsmacht über das Tier, die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos und der Kosten, für beispielsweise Unterbringung, Pflege, Fütterung sowie die tierärztliche Versorgung.
- „freilebende Katze“ eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird.
- „Freigänger-Katze“ eine gehaltene Katze, die unkontrolliert freien Auslauf haben kann.
- „fortpflanzungsfähige Katze“ eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und weder chirurgisch noch medikamentös unfruchtbar gemacht worden ist.
- „unkontrollierter freier Auslauf“ die freie Bewegungsmöglichkeit einer Katze außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit des Katzenhalters oder einer von ihm beauftragten oder für ihn handelnden Person.
§ 3 Maßnahmen in Bezug auf freilebende Katzen
Die Stadt Neumünster oder ein von ihr Beauftragter kann freilebende Katzen
a) kennzeichnen, registrieren und
b) unfruchtbar machen
lassen.
Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Unfruchtbarmachung kann die Katze wieder in Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist.
§ 4 Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht
- Wer im Schutzgebiet eine Katze hält (Katzenhalter), muss sie, wenn er der Katze unkontrolliert freien Auslauf gewährt, zuvor dauerhaft kennzeichnen und registrieren lassen.
- Die Kennzeichnung einer Katze erfolgt in der Regel durch die Implantierung eines Mikrochips durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt oder eine ansonsten dafür legitimierte Stelle. Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips zumindest ein äußerliches Erkennungsmerkmal des Tieres sowie der Name und die Anschrift der Halterin oder des Halters in ein öffentlich oder privat geführtes Register, das den Behörden zugänglich ist, eingetragen werden (z.B. Deutsches Haustierregister -www.registrier-dein-tier.de - oder Tasso - www.tasso.net)
- Ein von dem Katzenhalter personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 zu dulden.
- Die Stadt Neumünster kann in bestimmten Einzelfällen eine Ausnahme von Absatz 1 auf Antrag erteilen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheint und mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. Ausnahmegenehmigungen können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden.
- Die Stadt Neumünster kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Vermeidung zukünftiger Verstöße gegen Absatz 1 notwendig sind.
§ 5 Verbot des unkontrollierten freien Auslaufs
- Personen, die im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze halten (Katzenhalter), dürfen dieser nur dann einen unkontrollierten freien Auslauf gewähren, wenn durch vorher getroffene tierärztliche Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Katze nicht zur unkontrollierten Fortpflanzung beitragen kann.
- Die Stadt Neumünster kann in bestimmten Einzelfällen eine Ausnahme von Absatz 1 auf Antrag erteilen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheint und mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. Ausnahmegenehmigungen können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden.
- Die Stadt Neumünster kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Vermeidung zukünftiger Verstöße gegen Absatz 1 notwendig sind.
§ 6 Nachweispflicht
Der Nachweis über die Kennzeichnung, Registrierung und einer Fortpflanzungsunfähigkeit der Katze ist der Stadt oder einem von ihr Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.
§ 7 Maßnahmen in Bezug auf freilaufende Katzen
- Die Stadt Neumünster oder ein von ihr Beauftragter überwacht die Einhaltung der §§ 4 und 5 dieser Verordnung. Hierzu dürfen freilaufende Katzen innerhalb des Schutzgebietes zum Zweck der Ermittlung des Halters aufgegriffen und vorübergehend in Obhut genommen werden. Zur Ermittlung des Halters ist eine Abfrage bei den in § 4 Absatz 2 genannten Registern zulässig.
- Ist die Katzenhalterin/ der Katzenhalter ermittelt und die Katze noch nicht unfruchtbar gemacht, so kann die Stadt Neumünster anordnen, die Katze unfruchtbar machen zu lassen. Vor Gewährung eines weiteren unkontrollierten Auslaufs hat die Katzenhalterin/ der Katzenhalter eine schriftliche Bestätigung ihres Tierarztes oder ihrer Tierärztin, dass die Katze fortpflanzungsunfähig gemacht wurde, vorzulegen.
- Ist eine innerhalb des Schutzgebietes angetroffene Freigängerkatze nicht gekennzeichnet und registriert und eine Ermittlung der Katzenhalterin/ des Katzenhalters daher nicht möglich, so kann die Stadt Dritte mit der Kennzeichnung und Registrierung beauftragen. Ist die Freigängerkatze noch fortpflanzungsfähig, so kann die Stadt darüber hinaus Dritte mit der Unfruchtbarmachung beauftragen. Nach der Unfruchtbarmachung kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden.
- Ein von dem Katzenhalter personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 zu dulden.
§ 8 Überprüfung
Die Stadt Neumünster überprüft erstmalig nach 5 Jahren, ob die Verordnung den Zweck erfüllt hat. Sollten sich aufgrund der Überprüfung Änderungsbedarfe ergeben, ist die Verordnung anzupassen. Sollte trotz erfolgter Änderungen der Zweck dieser Verordnung nicht erfüllt werden, ist die Verordnung aufzuheben.
§ 9 Kosten
Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 sowie der Unfruchtbarmachung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 trägt der Katzenhalter oder die Katzenhalterin. Im Übrigen trägt die Kosten derjenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag gibt.
Für den Fall, dass die Stadt Neumünster die geforderten Maßnahmen im Rahmen der Ersatz-vornahme gemäß §§ 236 und 238 Landesverwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) selbst vornimmt oder durch einen von ihr Beauftragten ausführen lässt, gehen die Kosten der Ersatzvornahme zu Lasten des ermittelten Katzenhalters oder der ermittelten Katzenhalterin.
§ 10 Fristen
Die Pflichten nach § 4 Absatz 1 gelten ab dem 01.04.2025.
Die Beschränkungen und Pflichten nach § 5 Absatz 1 gelten ab dem 01.07.2025.
§ 11 Genehmigung
Die Genehmigung gemäß § 55 Abs. 4 S. 1 LVwG wurde mit Schreiben des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz vom 21.10.2024 erteilt.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Neumünster, den 19.12.2024
Bergmann
Oberbürgermeister