Haushaltssatzung der Stadt Neumünster für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Ratsversammlung vom 13. Dezember 2022 – und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde – folgende Haushaltssatzung erlassen:

Auszüge aus der Satzung:

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern sind wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer 
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)390 %
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)480 %
2. Gewerbesteuer410 %

§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (§ 82 Gemeindeordnung), sowie Verpflichtungsermächtigungen (§ 84 Gemeindeordnung), für deren Leistung oder Eingehung der Oberbürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. I sowie § 84 Abs. I Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 50.000 EUR.

§ 5

Im Teilfinanzplan (§ 4 Abs. 5 GemHVO-Doppik) sind als Einzelmaßnahmen Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen, wenn der geplante Auszahlungs-betrag für die Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme mindestens 75.000 EUR beträgt.

§ 6

  1. Die Aufwendungen und zugehörigen Auszahlungen der gebildeten Budgets im Ergebnisplan sind übertragbar. Ausgenommen sind die Ansätze nicht zahlungs-wirksamer Aufwendungen und die Verfügungsmittel.
  2. Die zahlungswirksamen Mehrerträge und investiven Mehreinzahlungen im Budget können im Wege einer Sollübertragung zur Deckung von zahlungswirksamen Aufwendungen und investiven Mehrauszahlungen zur Verfügung gestellt werden.
  3. Die weitere Bewirtschaftung des Haushaltsplans mit seinen Budgets richtet sich nach den in diesem Haushaltsplan enthaltenen Anweisungen zur Ausführung des Haushaltsplanes sowie nach den Budgetregeln.

§ 7

Für den Produktbereich 61 mit den Teilplänen 61101 und 61201 gelten folgende Regelungen:

  • Mehrerträge/Mehreinzahlungen bei der Gewerbesteuer können für Mehrauf-wendungen/Mehrauszahlungen im selben Jahr bei der Gewerbesteuerumlage verwendet werden.
  • Die Zinsaufwendungen/Zinsauszahlungen sind gegenseitig deckungsfähig.
  • Die Tilgungsauszahlungen sind gegenseitig deckungsfähig.
  • Bei Umschuldungen sind die Krediteinzahlungen deckungsfähig mit den korrespondierenden Tilgungsauszahlungen.

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 28. Februar 2023 erteilt.

1. für das Haushaltsjahr 2023 wurde von dem beschlossenen
Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitions-
förderungsmaßnahmen genehmigt ein Teilbetrag von 
12.500.000 Euro
2. für das Haushaltsjahr 2024 wurde von dem beschlossenen
Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitions-
förderungsmaßnahmen genehmigt ein Teilbetrag von  
12.500.000 Euro
3. für das Haushaltsjahr 2024 wurde von dem beschlossenen
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
genehmigt ein Teilbetrag von  
40.000.000 Euro

Neumünster, den 10.03.2023

Tobias Bergmann
(Oberbürgermeister)