Amtliche Bekanntmachung
Satzung zum Schutz und zur Nutzung der öffentlichen Grünflächen der Stadt Neumünster (Grünflächensatzung) vom 14.09.2025
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2025 (GVOBl. Schl.-Holst. 2025 Nr. 27), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 22.07.2025 folgende Satzung zum Schutz und zur Nutzung der öffentlichen Grünflächen der Stadt Neumünster (Grünflächensatzung) erlassen:
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
- Diese Satzung gilt für alle städtischen Grünflächen einschließlich ihrer Bestandteile (nachfolgend Grünflächen genannt), die sich im Eigentum der Stadt Neumünster befinden und von dieser unterhalten werden. Sie gilt ebenso für die zu unterhaltenden Grünflächen, die der Stadt Neumünster übertragen wurden, um sie der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Zudem gilt diese Satzung auch für städtische Brunnenanlagen außerhalb von Grün- und Parkanlagen.
- Zu den Grünflächen im Sinne dieser Satzung gehören insbesondere
a) Grün- und Parkanlagen,
b) sonstige Grün- und Freiflächen,
c) Gewässer einschließlich der Uferrandstreifen,
d) ausgewiesene Badestellen,
e) Spielanlagen (wie z. B. Spiel- und Bolzplätze, Skateranlagen Bouleplätze, Mehrgenerationenbewegungsanlagen),
f) Wanderwege,
g) Wälder; auf sie findet darüber hinaus das Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LWaldG) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. - Bestandteile von Grünflächen sind insbesondere
a) Vegetationsflächen,
b) Bäume einschließlich deren Kronentraufbereiche,
c) bauliche Anlagen,
d) Ausstattungen (z. B. Bänke, Schilder, Spielgeräte, Steganlagen, Zäune, Grillplätze, Gedenkstätten),
e) Sand-, Platz- und Wegeflächen innerhalb von Grünflächen, die nicht dem Geltungsbereich des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein unterliegen.
§ 2 Zweckbestimmungen
Die öffentlichen Grünflächen dienen der Erholung und der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Förderung ihrer kulturellen und sportlichen Freizeitinteressen. Sie sind wesentliche Bestandteile des Stadtökosystems und elementare Gestaltungselemente.
§ 3 Nutzung der Grünflächen
- Alle Menschen haben das Recht, die Grünflächen unentgeltlich nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. Die Grünflächen dürfen so genutzt werden, wie es sich aus der Beschaffenheit der Flächen und ihrer Zweckbestimmung ergibt (Gemeingebrauch).
- Die Stadt Neumünster kann die Nutzung von Grünflächen im Einzelnen durch Gebote oder Verbote regeln. Sie kann weiterhin einzelne Grünflächen absperren und deren Nutzung vollständig untersagen oder bestimmte Nutzungsarten ausschließen. Insbesondere kann die Stadt Neumünster bei Bedarf entsprechende Regelungen erlassen, die das Verweilen, den Genuss von Alkohol oder sonstiger Rauschmittel und / oder die Erzeugung von Lärm regeln. Die Regelungen können sich dabei auch auf einzelne Grünflächen oder auch einzelne Teile davon beschränken.
- Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung bedarf einer Sondernutzungserlaubnis der Stadt Neumünster (vgl. § 5). Dies gilt nicht für Pflege-, Unterhaltungs- und Baumaßnahmen, die von der Stadt Neumünster oder von ihr beauftragten Betrieben durchgeführt werden. Auch die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch die Stadt Neumünster oder anderer Behörden bedarf keiner Sondernutzungserlaubnis.
- Die Nutzung der Grünflächen geschieht auf eigene Gefahr.
- Eine Verpflichtung der Stadt Neumünster zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte in den Grünflächen besteht nicht, die Bestimmungen in der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Neumünster (Straßenreinigungssatzung) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
- Eine Verpflichtung der Stadt Neumünster zur Beleuchtung der Wege und sonstigen begehbaren Flächen besteht nicht.
- Im Übrigen bleiben die Rechte der Stadt Neumünster als Eigentümerin der Grünflächen unberührt.
§ 4 Verhalten auf Grünflächen
- Bei der Nutzung der Grünflächen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Andere Nutzer und Nutzerinnen dürfen nicht belästigt, gefährdet, geschädigt oder mehr als vermeidbar beeinträchtigt werden.
- Die Benutzung der Grünflächen muss schonend erfolgen. Zum Schutz der Grünflächen sowie der Menschen und Tiere und der öffentlichen Ordnung ist es insbesondere untersagt,
a) die Grünflächen und ihre Bestandteile zu verändern, aufzugraben, anderweitig zu beschädigen, zu entfernen oder zu verunreinigen (z. B. durch Abfall, Verrichten der Notdurft, Graffiti oder Ausbringen von chemischen Stoffen),
b) an Gedenkstätten Kränze oder andere Gegenstände abzulegen,
c) freilebende Tiere ohne Genehmigung zu fütten, zu fangen, zu jagen oder mutwillig in ihrem Lebensraum zu stören,
d) andere Tiere als Hunde und Kleintiere mitzuführen, ausgenommen hiervon sind Pferde auf entsprechenden Reitwegen,
e) Hunde auf Liegewiesen, an Badestellen und Kinderspielplätzen mitzunehmen; ausgenommen sind Begleithunde für Menschen mit Behinderung, Assistzenz- und Therapiehunde, Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert. Darüber hinaus sind Hunde in Grün- und Parkanlagen so an der Leine zu führen, dass andere Personen nicht belästigt werden. Die Leinenpflicht gilt nicht für gekennzeichnete Hundeauslaufflächen, jedoch besteht hier eine erhöhte Aufsichtspflicht der Hundehalter und Hundehalterinnen. Auf allen Grünflächen hat die den Hund führende Person umgehend den Hundekot zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt,
f) ohne berechtigten Anlass jeglichen Lärm zu erzeugen, der geeignet ist, andere Erholungssuchende oder Anliegerinnen oder Anlieger zu stören – insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Instrumente oder Gesang,
g) Rad zu fahren und andere Fortwegungsmittel zu nutzen (ausgenommen sind Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung), es sei denn, Wege und Flächen sind durch Beschilderung oder sonstige Kennzeichnung dafür freigegeben. Ausgenommen hiervon sind Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Beim zugelassenen Befahren ist auf andere Nutzer und Nutzerinnen vermehrt Rücksicht zu nehmen. Fußgänger und Fußgängerinnen haben Vorrang,
h) gewerbliche und / oder kommerzielle Aktivitäten jeglicher Art zu betreiben,
i) Werbung, insbesondere durch das Aufstellen von Werbeträgern oder Plakaten, durchzuführen,
j) Veranstaltungen sowie Ausstellungen abzuhalten,
k) Absperrungen oder Baustellen jeglicher Form einzurichten,
l) Hütten, Zelte, sonstige Aufbauten oder Mobiliar (wie z. B. Kabelverteilerschränke, Schränke, Schaukästen) aufzustellen und zu nutzen,
m) mit Kraftfahrzeugen auf Grünflächen zu fahren oder Kraftfahrzeuge auf diesen abzustellen sowie Anhänger, Maschinen oder Container etc. auf Grünflächen zu platzieren. Die sonstigen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt,
n) Lichterketten, Beleuchtung, Seile, Bänder, Sonnensegel oder sonstige Gegenstände / Gerätschaften an Bäumen anzubringen, die durch Zug, Druck oder ihre Befestigung Schäden verursachen oder verursachen können,
o) das Baumklettern und ähnliche Aktivitäten in Grün- und Parkanlagen auszuüben,
p) Sport außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen auszuüben, sofern dadurch die Natur oder andere Personen gestört oder gefährdet werden,
q) in Grünflächen zu reiten (ausgenommen hiervon sind Wege und Flächen, die durch Beschilderung dafür freigegeben sind),
r) Drohnen oder ähnliche Fluggeräte zu nutzen,
s) die Gewässer der Park- und Grünanlagen (mit Ausnahme des Einfelder Sees) zum Rudern, Paddeln, Angeln, Tauchen oder Stand-up-Paddling etc. zu nutzen. Die Stadtverordnung zur Regelung des Wassersports auf dem Einfelder See in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. § 9 Abs. 1 der Stadtverordnung zur Regelung des Wassersports auf dem Einfelder See findet entsprechende Anwendung. Für die Nutzung von Gewässern gilt weiterhin das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts sowie das Landeswassergesetz des Landes Schleswig-Holstein in ihrer jeweils geltenden Fassung;
t) Gehölz- und Schilfbestände an Gewässerrandstreifen bzw. am Ufer zu betreten,
u) das Magnetfischen auszuüben,
v) auf Kinderspielplätzen E-Zigaretten zu nutzen sowie Tabak, tabakähnliche Produkte, Alkohol oder sonstige Rauschmittel zu konsumieren,
w) Matratzenlager und andere Nächtigungsstätten einzurichten und zu nutzen,
x) zu betteln, sofern dabei Passanten angesprochen, behindert, berührt, verbal oder körperlich bedroht werden,
y) die Ausübung einer erteilten Sondernutzungserlaubnis zu beeinträchtigen.
§ 5 Beantragung und Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen
- Die Stadt Neumünster kann im Einzelfall eine Nutzung der öffentlichen Grünflächen, die über den Gemeingebrauch nach § 3 Abs. 1 hinausgeht (Sondernutzung), erlauben und Ausnahmen von Vorschriften des § 4 Abs. 2 zulassen. Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens sind neben dem überwiegenden öffentlichen Interesse insbesondere mögliche schädliche Auswirkungen auf die Grünflächen oder die Gefährdung ihrer Zweckbestimmung maßgeblich (vgl. § 6).
- Der Antrag auf Sondernutzung ist schriftlich oder in elektronischer Form mindestens sechs Wochen vor Beginn der Nutzung bei der Stadt Neumünster zu stellen. Im Antrag sind alle maßgeblichen Angaben zum Antragsteller oder zur Antragstellerin, zu Art, Zweck und Zeitraum sowie zum geplanten Ort der Sondernutzung zu machen. Weiterhin müssen die Anzahl der teilnehmenden Personen, die verantwortliche Person vor Ort und deren telefonische Erreichtbarkeit im Zeitraum der Sondernutzung genannt werden. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, aus dem die Größe der beantragten Fläche hervorgeht.
- Für das Verfahren besteht eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers oder der Antragstellerin.
- Sollten Unterschiedliche Antragsteller oder Antragstellerinnen einen Antrag auf Sondernutzung für dieselbe Fläche für denselben Zeitraum stellen, behält sich die Stadt Neumünster vor, unter Berücksichtigung gesamtstädtischer Belange über die Anträge zu entscheiden.
- Die Stadt Neumünster behält sich vor, bei Veranstaltungen und anderen Anlässen unter Berücksichtigung gesamtstädtischer Belange über die Nutzung der Gedenkstätten zu entscheiden.
- Die Sondernutzungserlaubnis wird mit einem Widerrufsvorbehalt schriftlich erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie ist nicht an Dritte übertragbar. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erlaubnis der beantragten Nutzung.
- Die Sondernutzung der beantragten Fläche darf nicht vor Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgen. Die Erlaubnis ist während der Sondernutzung mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Neumünster oder der Polizei vorzuzeigen.
- Die Sondernutzung hat so zu erfolgen, dass die Beeinträchtigungen anderer Personen und der Grünflächen auf ein Mindestmaß reduziert werden.
- Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die dem Antrag oder der Sondernutzungserlaubnis zugrunde liegen, so sind diese unverzüglich mitzuteilen und eine Veränderung bzw. Ergänzung der Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.
§ 6 Versagung von Sondernutzungserlaubnissen
- Eine Sondernutzungserlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn
a) erhebliche Schäden oder Dauerschäden an Grünflächen und ihren Bestandteilen zu erwarten sind,
b) die Sondernutzung in denkmalgeschützten Parkanlagen oder der Gedenkstätten die denkmalpflegerische Zielsetzung gefährdet. - Eine Sondernutzungserlaubnis kann versagt werden, wenn die Interessen des Gemeingebrauchs Vorrang gegenüber der Sondernutzung haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann,
b) die Sondernutzung auf befestigten Flächen außerhalb von Grünflächen stattfinden kann,
c) die Sondernutzung auf anderen Grünflächen bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgen kann,
d) die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist,
e) die Sicherheit der Veranstaltung nicht gewährleistet werden kann. - Die Sondernutzungserlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beein-trächtigung der Grünfläche, der anderen Nutzer und Nutzerinnen der Grünfläche oder der Anlieger und Anliegerinnen zu erwarten ist, die auch durch die Erteilung von Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann.
- Eine Sondernutzungserlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin Pflichten aus zurückliegenden Sondernutzungen nicht oder verspätet erfüllt hat.
§ 7 Widerruf von Sondernutzungserlaubnissen
- Die Sondernutzungserlaubnis kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
a) entgegen des § 5 Abs. 9 keine Mitteilung und kein Antrag auf Änderung oder Ergänzung der Sondernutzungserlaubnis erfolgt ist,
b) der Erlaubnisnehmer oder die Erlaubnisnehmerin die Auflagen der Sondernutzungserlaubnis oder sonstige Anordnungen der Stadt Neumünster oder der Polizei nicht ordnungsgemäß erfüllt,
c) aufgrund der Witterung oder anderer Umstände die Gefahr besteht, dass die öffentliche Grünfläche durch die Sondernutzung erheblich beschädigt wird,
d) aufgrund der Witterung oder anderer Umstände die Sicherheit der Veranstaltung nicht gewährleistet werden kann,
e) die Sicherheit der anderen Nutzer und Nutzerinnen der Grünanlage oder der Anlieger und Anliegerinnen nicht gewährleistet werden kann,
f) durch die Sondernutzung die öffentliche Sicherheit gefährdet wird oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist,
g) sonstige städtische oder andere überwiegende öffentliche Interessen der Stadt Neumünster es erfordern,
h) durch eine Rechtsnorm die Durchführung unzulässig wird oder
i) die Erlaubnis zur Nutzung einer Grünfläche vor Inkrafttreten dieser Satzung erteilt worden ist und die Anforderungen dieser Satzung nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. - Für den Fall des Widerrufs besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung oder die Bereitstellung einer Ersatzfläche.
§ 8 Haftung und Sicherheitsleistung bei Sondernutzung
- Der Erlaubnisnehmer oder die Erlaubnisnehmerin ist verpflichtet, eine Gefährdung Dritter zu vermeiden. Für alle Ansprüche Dritter, die sich aus der Nutzung der genehmigten Fläche ergeben, haftet der Erlaubnisnehmer oder die Erlaubnisnehmerin.
- Die Stadt Neumünster haftet im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Die Stadt Neumünster ist berechtigt, die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis von dem Abschluss einer (Veranstaltungs-) Haftpflichtversicherung und / oder der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
§ 9 Wiederherstellung
- Wer durch Verunreinigung oder in sonstiger Weise, z. B. im Rahmen einer Sondernutzung, einen Schaden verursacht oder einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen unverzüglich nach Vorgabe der Stadt Neumünster auf eigene Kosten innerhalb einer gesetzten Frist fachgerecht zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
- Wird der Schaden oder der ordnungswidrige Zustand nicht oder nicht fachgerecht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so kann die Stadt Neumünster nach vorheriger Androhung und Fristsetzung diesen auf Kosten des oder der Zuwiderhandelnden beseitigen. Von einer vorherigen Androhung oder Fristsetzung kann abgesehen werden, wenn die oder der Zuwiderhandelnde nicht erreichtbar ist, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn die sofortige Beseitigung des Schadens oder des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 10 Platzverweis
- Vom Platz verwiesen werden können Personen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Mahnung
a) Vorschriften dieser Satzung oder aufgrund dieser Satzung erlassener Anordnungen zuwiderhandeln,
b) auf den Grünflächen mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlungen begehen oder auf die Grünflächen Gegenstände verbringen, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden sollen,
c) gegen Anstand und Sitte verstoßen. - In den unter Abs. 1 genannten Fällen kann auch das Betreten von einzelnen Grünflächen für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 GO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) sich nicht an die aufgrund des § 3 Abs. 2 erlassenen Ge- und Verbote, Absperrungen oder Nutzungsuntersagungen hält,
b) ohne Sondernutzungserlaubnis nach § 3 Abs. 3 eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung ausübt,
c) den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt,
d) entgegen der erteilten Sondernutzungerlaubnis handelt,
e) die Sondernutzungserlaubnis entgegen § 5 Abs. 6 an Dritte überträgt,
f) vor Erteilung der Sondernutzungserlaubnis mit der Sondernutzung beginnt (§ 5 Abs. 7),
g) die genutzte Grünfläche entgegen § 9 Abs. 1 nicht fachgerecht wiederherstellt,
h) gegen einen erteilten Platzverweis gemäß § 10 verstößt.
Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-keiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geldbuße von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR geahndet werden. - Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann gemäß § 56 Abs. 1 OWiG eine Verwar-nung und ein Verwarnungsgeld von 5,00 EUR bis 55,00 EUR oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilt werden.
§ 12 Datenverarbeitung
- Für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 e) der Datenschutz-Grundverordnug (DSGVO) und § 3 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom 02.05.2018 in der jeweils gültigen Fassung durch die Stadt Neumünster zulässig:
a) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum der antragstellenden, störenden oder schadensersatzpflichtigen Person,
b) Name, Vorname(n), Anschrift einer / eines Bevollmächtigten,
c) Name und Lage des Gewerbebetriebes / der Betriebseinrichtung,
d) örtlicher Bereich / Lage der Sondernutzung,
e) Dauer und Umfang der Sondernutzung,
f) Art der Sondernutzung,
g) telefonische Erreichbarkeit vor Ort während der Veranstaltung. - Die Daten werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung
a) des Antragstellers / der Antragstellerin
b) der Person, die die Sonernutzung ausübt
c) der störenden oder schadensersatzpflichtigen Person
d) aus den Akten des Genehmigungsverfahrens
e) aus dem Einwohnermelderegister
f) aus der Gewerbekartei - Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zur Erfüllung der in dieser Satzung festgelegten Aufgaben weiterverarbeitet werden. Bei Grünflächen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 ist eine Weiterverarbeitung von Daten zur Information des Grundstückseigentümers zulässig.
§ 13 Übergangsvorschrift
Die Aufhebung einer Erlaubnis für eine Nutzung von Grünflächen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung erteilt worden ist, erfolgt frühestens ab dem 01.01.2026.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Neumünster, den 14.09.2025
Tobias Bergmann
Oberbürgermeister