Geflügelpest: Schutzzone Neumünster wird aufgehoben

Amtliche Bekanntmachung

1. Änderung der Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die hochpathogene aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest) – Sperrzonen, Stallpflicht und weitere Maßnahmen in der Stadt Neumünster
(Aufhebung der Schutzzone Neumünster)

Aufgrund Artikel 39 i. V. m. Anhang X (Schutzzone) der VO (EU) 2020/687 wird die Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 18.01.2023 wie folgt abgeändert:

1. Die mit Allgemeinverfügung vom 18.01.2023 aufgrund des Ausbruches der Geflügelpest in Negenharrie festgelegte Schutzzone in der Stadt Neumünster wird hiermit aufgehoben. Das Gebiet der ehemaligen Schutzzone geht in die aufgeführte Überwachungszone über.

2. Es gelten dort die gleichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen wie für die Überwachungszone (siehe Nr. 4.1 bis 4.12. in der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung vom 18.01.2023).

3. Für die unter Nr. 1 und 2 getroffenen Anordnungen wird hiermit die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 37 TierGesG kraft Gesetzes gilt. Einem gegen die Anordnungen erhobenem Widerspruch bleibt damit die aufschiebende Wirkung versagt.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 16.02.2023 in Kraft.

I. Begründung:

In einer Geflügelhaltung in im Kreis Rendsburg-Eckernförde ist am 17.01.2023 der Ausbruch der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI, Geflügelpest) amtlich festgestellt worden.

Die hochpathogene aviäre Influenza, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und daher staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche (siehe hierzu auch DUR (EU) 2018/1882), die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann. Die VO (EU) 2016/429 und die Delegierte VO (EU) 2020/687 enthalten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

Ist der Ausbruch der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel nachgewiesen worden, so richtet die zuständige Behörde gemäß Artikel 64 VO (EU) 2016/429 i. V. m. Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe a i. V. m. Anhang V der Delegierten VO (EU) 2020/687 eine Schutzzone um den Ausbruchsort mit einem Radius von mindestens 3 Kilometern ein. Zudem richtet die zuständige Behörde gem. Artikel 64 VO (EU) 2016/429 i. V. m. Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe b i. V. m. Anhang V der Delegierten VO (EU) 2020/687 um den Ausbruchsort eine Überwachungszone mit einem Radius von mindestens 10 Kilometer ein.

Die durchgeführte Risikobewertung ließ in Kenntnis der Virusnachweise und der aktuellen Risikobewertung durch das FLI kein anderes Ergebnis als die Einrichtung der zuvor benannten Sperrzonen zu.

Bei der Festlegung sowohl der Schutzzone als auch der Überwachungszone wurde das Seuchenprofil, die geografische Lage, ökologische und hydrologische Faktoren, Witterungsverhältnisse, Vektoren, die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Ergebnisse von Labortests, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und sonstige relevante epidemiologische Faktoren (Artikel 64 Abs. 1 VO (EU) 2016/429), Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten und das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2, soweit bekannt, berücksichtigt.

Nach Errichtung der Schutzzone wurden darin vorhandene Geflügelhaltungen amtlich untersucht. Bei keiner der Untersuchungen ergab sich ein weiterer Verdacht auf das Vorliegen einer Erkrankung von Geflügel an Geflügelpest. Mittlerweile sind für die Schutzzone die Voraussetzungen des Artikel 55 Absatz 1 i. V. m. Anhang X der Delegierten VO (EU) 2020/687 gegeben. Die Schutzzone ist dementsprechend aufzuheben. Das Gebiet der bisherigen Schutzzone geht damit in die Überwachungszone über.

Die Gebietsfestlegung verbunden mit den darin geltenden Schutzmaßgaben sind geeignet, eine weitere Ausbreitung der Geflügelpest schnell und wirksam zu verhindern. Ein milderes Mittel, dieses Ziel zu erreichen, ist nicht ersichtlich, so dass diese Regelungen auch erforderlich sind. Sie sind schließlich auch angemessen, da nach Abwägung aller Belange dem öffentlichen Interesse an einer Vermeidung der Ausbreitung der Geflügelpest der Vorrang gegeben werden muss.

II. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für die Gebietsfestlegungen und jeweiligen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ist im öffentlichen Interesse geboten.

Die Geflügelpest ist als eine hochansteckende und mit hohen wirtschaftlichen Verlusten einhergehende Tierkrankheit, die durch eine schnelle Verbreitung gekennzeichnet ist. Für einen Aufschub der Gebietsfestlegungen ist insoweit kein Raum.

Es liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass die Tierseuche schnellstmöglich erkannt und unverzüglich eingedämmt wird, und zwar unabhängig von der Dauer von evtl. Rechtsbehelfsverfahren.

Die Gebietsfestlegung verbunden mit den darin geltenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sind geeignet, eine weitere Ausbreitung der Geflügelpest schnell und wirksam zu verhindern. Ein milderes Mittel, dieses Ziel zu erreichen, ist nicht ersichtlich, so dass diese Regelungen auch erforderlich sind. Sie sind schließlich auch angemessen, da nach Abwägung aller Belange dem öffentlichen Interesse an einer Vermeidung der Ausbreitung der Geflügelpest der Vorrang gegeben werden muss.

Nach § 37 TierGesG hat die Anfechtung bestimmter Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung für sonstige Anordnungen im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Festlegungen der Überwachungszone und die damit einhergehenden notwendigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen schnellstmöglich bzw. weiterhin wirksam und durchsetzbar werden.

Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung durch Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, würde die Verbreitung der Geflügelpest begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden. Dadurch würden den betroffenen empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden sowie den Halterinnen und Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden zugefügt werden.

Im Sinne einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines Rechtsmittelverfahrens die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Maßnahmen dienen dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

III. Rechtsgrundlagen

  • VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1) in der zz. gültigen Fassung
  • DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/687 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64) in der zz. gültigen Fassung
  • Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) in der zz. gültigen Fassung
  • Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) in der zz. gültigen Fassung
  • Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der zz. gültigen Fassung
  • DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1882 DER KOMMISSION vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchen-prävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21) in der zz. gültigen Fassung
  • Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) vom 2. Juni 1992 (GVOBl. 1992, S. 243, 534) in der zz. gültigen Fassung
  • Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, in der zz. gültigen Fassung

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist in elektronischer Form, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Neumünster, Der Oberbürgermeister, Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Abt. Ordnungsangelegenheiten, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Großflecken 63, 24534 Neumünster, einzulegen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind die besonderen Voraussetzungen des § 3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.

Hinweis:

Gegen die Anordnung des Sofortvollzuges haben Sie die Möglichkeit sich nach § 80 Abs. 5 VwGO an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, zu wenden. Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen.

Anmerkungen:

Verzicht auf Anhörung

Auf eine vorherige Anhörung der betroffenen Geflügelhalter wird gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 die zuletzt am 29.04.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 549) geändert worden ist (LVwG) verzichtet.

Öffentliche Bekanntgabe

Gemäß § 6a des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2014, die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.01.2020 (GVOBl. Schl.-H. S 3) geändert worden ist (AGTierGesG)-wird diese Allgemeinverfügung hiermit bekanntgegeben und gilt ab sofort. Sie gilt bis zu ihrer Aufhebung.

Einsichtnahme

Die Allgemeinverfügung nebst Begründung kann bei der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht der Stadt Neumünster, Großflecken 23, 24534 Neumünster, 1. Etage, eingesehen werden.

Anlage: Hochpathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest) – Sperrzonen der Stadt Neumünster

Neumünster, den 15.02.2023

Stadt Neumünster

Der Oberbürgermeister

Sachgebiet II

Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Veterinär- und Lebensmittelaufsicht

Im Auftrage

gez. Dr. Kohnen-Gaupp
Amtstierärztin

Weitere Informationen:

Verhaltensregeln zum Schutz von Geflügelbetrieben „Gefahr Geflügelpest – Wie schütze ich meine Tiere?“des Landes Schleswig-Holstein:

Verhaltensregeln für Kleinbetriebe und Hobbyhaltungen mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aufgrund der Gefährdung der Bestände in Schleswig-Holstein durch Übertragung des Geflügelpesterregers durch Wildvögel

sowie Informationen der Landesregierung:

Geflügelpest in Schleswig-Holstein

sowie

die Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI): Stand 09.01.2023

und

Informationen des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI):
Aviäre Influenza (AI) / Geflügelpest: Friedrich-Loeffler-Institut (fli.de)