Geflügelpest: Aufhebung der Überwachungszone Neumünster

Amtliche Bekanntmachung

Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die hochpathogene aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest) – Sperrzonen, Stallpflicht und weitere Maßnahmen in der Stadt Neumünster (Aufhebung der Überwachungszone Neumünster)

Aufgrund Artikel 55 i. V. m. Anhang XI (Überwachungszone) der VO (EU) 2020/687 wird die Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 18.01.2023 in der Fassung der 1. Änderung vom 15.02.2023 aufgehoben.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 25.02.2023 in Kraft.

I. Begründung:

In einer Geflügelhaltung in im Kreis Rendsburg-Eckernförde ist am 17.01.2023 der Ausbruch der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI, Geflügelpest) amtlich festgestellt worden.

Nachdem die Voraussetzungen des Art. 39 i.V.m. Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gegeben waren, wurden mit Wirkung vom 16.02.2023 die Schutzzone und die darin geltenden Schutzmaßnahmen aufgehoben. Für das Gebiet der aufgehobenen Schutzzone galten seither auch die Maßnahmen der Überwachungszone.

Nunmehr sind auch die Voraussetzungen des Art. 55 i.V.m. Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zur Aufhebung der Überwachungszone und der darin geltenden Schutzmaßnahmen erfüllt. Die Überwachungszone ist daher ebenfalls mit den angeordneten Schutzmaßnahmen mit Wirkung ab 25.02.2023 aufzuheben.

Die Geflügelpest gilt gemäß § 44 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung damit in Negenharrie als erloschen.

II. Rechtsgrundlagen:

  1. VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1) in der zz. gültigen Fassung
  2. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/687 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64) in der zz. gültigen Fassung
  3. Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) in der zz. gültigen Fassung
  4. Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der zz. gültigen Fassung
  5. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1882 DER KOMMISSION vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchen-prävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21) in der zz. gültigen Fassung
  6. Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) vom 2. Juni 1992 (GVOBl. 1992, S. 243, 534) in der zz. gültigen Fassung
  7. Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, in der zz. gültigen Fassung

III. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist in elektronischer Form, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Neumünster, Der Oberbürgermeister, Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Abt. Ordnungsangelegenheiten, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Großflecken 63, 24534 Neumünster, einzulegen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind die besonderen Voraussetzungen des § 3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.

Hinweis:

Gegen die Anordnung des Sofortvollzuges haben Sie die Möglichkeit sich nach § 80 Abs. 5 VwGO an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, zu wenden. Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen.

Anmerkungen:

Verzicht auf Anhörung

Auf eine vorherige Anhörung der betroffenen Geflügelhalter wird gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 die zuletzt am 29.04.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 549) geändert worden ist (LVwG) verzichtet.

Öffentliche Bekanntgabe

Gemäß § 6a des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2014, die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.01.2020 (GVOBl. Schl.-H. S 3) geändert worden ist (AG TierGesG) wird diese Allgemeinverfügung hiermit bekanntgegeben.

Biosicherheitsmaßnahmen

Die Regelungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung zur Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen vom 23.11.2021 bleiben unberührt.

Demnach ist u.a. die Aufnahme von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln über Märkte, Börsen oder den mobilen Handel weiterhin verboten und es sind weiterhin diverse Biosicherheitsmaßnahmen zu treffen.

Einsichtnahme

Die Allgemeinverfügung nebst Begründung kann bei der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht der Stadt Neumünster, Großflecken 23, 24534 Neumünster, 1. Etage, eingesehen werden.

Neumünster, den 24.02.2023

Stadt Neumünster
Der Oberbürgermeister
Sachgebiet II
Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht

Im Auftrage

gez. Dr. Kohnen-Gaupp
Amtstierärztin

Weitere Informationen:

Verhaltensregeln zum Schutz von Geflügelbetrieben „Gefahr Geflügelpest – Wie schütze ich meine Tiere?“des Landes Schleswig-Holstein:

Verhaltensregeln für Kleinbetriebe und Hobbyhaltungen mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aufgrund der Gefährdung der Bestände in Schleswig-Holstein durch Übertragung des Geflügelpesterregers durch Wildvögel

sowie Informationen der Landesregierung:

Geflügelpest in Schleswig-Holstein

sowie

die Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI): Stand 09.01.2023

und

Informationen des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI):
Aviäre Influenza (AI) / Geflügelpest: Friedrich-Loeffler-Institut (fli.de)