Amtliche Bekanntmachung
Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren der Stadt Neumünster (Feuerwehrgebührensatzung) vom 10.06.2025
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2025 (GVOBl. Nr. 27) und der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4 und § 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. S. 564) sowie § 29 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) vom 10.02.1996 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.2024 (GOVBl. 445, 452) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Neumünster vom 03.06.2025 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren der Stadt Neumünster (Feuerwehrgebührensatzung) erlassen:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
- Die Stadt Neumünster erhebt für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren – nachfolgend „Feuerwehr“ – Gebühren sowie Auslagen nach dieser Satzung und dem als Anlage beigefügten „Gebührentarif“, der Bestandteil dieser Satzung ist.
- Einsätze bei Bränden und Rauchwarnmeldereinsätzen, der Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr, der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden, und nachbarlicher Löschhilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 Kilometern von der Grenze des Einsatzgebietes der Feuerwehr, sind für die Geschädigten grundsätzlich nicht gebühren- und auslagenpflichtig.
Abweichend hiervon werden für solche Einsätze Gebühren und Auslagen erhoben im Falle
- vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden;
- vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr;
- eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage;
- einer bestehenden Gefährdungshaftung;
- einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft- Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist und
- von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.
Abweichend von Satz 2 werden für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr keine Gebühren und Auslagen erhoben.
3. Gebühren- und Auslagenpflichtig sind ferner andere Einsätze und Leistungen der Feuer-wehr einschließlich der Feuersicherheitswachen.
§ 2 Bemessungsgrundlage
- Der Berechnung der Gebühren werden, soweit diese Satzung und der „Gebührentarif“ nichts anderes bestimmen, zugrundegelegt:
- die Einsatzzeit des Personals,
- die Einsatzzeit der Fahrzeuge,
- bei Leistungen außerhalb von Einsätzen die Zeit der Tätigkeit des Personals und der eingesetzten Fahrzeuge,
- die gesamte Einsatzzeit für die Grundgebühr
nach Maßgabe der im Gebührentarif ausgewiesenen Stundensätze.
2. Die Einsatzzeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung der Feuerwehr bis zum Einrücken in die Feuerwache/Gerätehaus nach dem Einsatz.
3. Die Zeit der Tätigkeit des Personals und der eingesetzten Fahrzeugebei sonstigen Leistungen(Absatz 1 Nr. 3) ist die Zeit ab Aufbruch des Personals/ der Fahrzeuge bis zur Rückkehr in die Feuerwache. Bei Leistungen außerhalb von Einsätzen wird keine Grundgebühr erhoben.
4. Bei der Berechnung werden für einen Einsatz mindestens jeweils Gebühren für eine halbe Stunde und für jede angefangene weitere Viertelstunde jeweils 25 % der im Gebühren-tarif ausgewiesenen Stundensätze erhoben.
5. Für Feuersicherheitswachen wird für das Personal die tatsächliche Einsatzzeit zuzüglich einer Stunde für An- und Abfahrt sowie für Fahrzeuge eine Stunde für An- und Abfahrt berechnet.
6. Für die Berechnung der Auslagen werden die Ausgaben für
a) verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Gefahrenabwehr verwendet worden sind,
b) Entschädigungen nach §§ 33 und 34 BrSchG und
c) die Abgeltung eigener Aufwendungen in Höhe von 6 % des Betrages nach den Buchstaben a) und b), höchstens jedoch 100,00 Euro,
zugrundegelegt.
7. Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.
§ 3 Gebührenermäßigung
Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder dies aufgrund öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist.
§ 4 Gebührenschuldner/-in
Gebührenschuldner/-in sind:
- die/der Auftraggeber/-in;
- diejenige/derjenige, die/der den Einsatz der Feuerwehr veranlasst, verursacht oder zu vertreten hat;
- diejenige/derjenige, in deren/dessen Interesse die Leistungen erbracht wurden;
- bei der Gestellung von Feuersicherheitswachen die/der jeweilige Veranstalter/-in sowie die/der Grundstückseigentümer/in, Verpächter/-in, Vermieter/-in oder Auftraggeber/-in, die/der das Grundstück für die Veranstaltung zur Verfügung stellt
- die/der Verfügungsberechtigte des Gewerbe- bzw. Industriebetriebes bei Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden;
- die/der Gefährdungshaftpflichtige.
2. Mehrere Gebührenschuldner/innen haften als Gesamtschuldner/innen.
§ 5 Entstehung und Fälligkeit
- Die Gebühr für einen Einsatz entsteht mit dem Beginn des Einsatzes der Feuerwehr, auch wenn es zu einer tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht kommt. Die Gebühr für eine Leistung außerhalb eines Einsatzes entsteht mit dem Beginn der Tätigkeit der Feuerwehr.
- Sie wird fällig mit dem Tag der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
- Die Feuerwehr kann die Ausführung einer Leistung von der vorherigen Zahlung eines angemessenenVorschusses oder einer Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen.
§ 6 Datenschutz
(1) Zur Ermittlung der Gebühren- und Auslagenpflichtigen und zur Erhebung und Festsetzung der Gebühren- und Auslagen im Rahmen dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 e) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung(EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Stadt Neumünster zulässig:
- Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Anschrift, Bankverbindung der/des Gebühren- und Auslagenpflichtigen;
- Name, Vorname(n), Anschrift einer/eines evtl. Bevollmächtigten bzw. der gesetzlichen Vertretung;
- Einsatz und dabei erbrachte Leistungen.
(2) Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung
- der/des Gebühren- und Auslagenpflichtigen;
- aus dem Einwohnermelderegister;
- von Polizeidienststellen;
- von Trägern des Rettungsdienstes;
- allgemeiner Anzeigen.
(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Erhebung und Festsetzung von Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung verarbeitet werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.07.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 08.12.2011 außer Kraft.
Neumünster, den 10.06.2025
Tobias Bergmann
Oberbürgermeister
Gebührentarif zur Gebührensatzung für die öffentlichen Feuerwehren der Stadt Neumünster
Gebühren für
1. | Personal | je Stunde und Einsatzkraft | 51,53 Euro |
2. | Fahrzeuge | ||
2.1 | Einsatzleitwagen1 | je Stunde | 7,04 Euro |
2.2 | Hilfeleistungslöschfahrzeug | je Stunde | 10,71 Euro |
2.3 | Hubrettungsgerät | je Stunde | 10,45 Euro |
2.4 | Unterstützungsfahrzeug | je Stunde | 6,86 Euro |
2.5 | Wechselladerfahrzeuge mit Abrollbehälter | je Stunde | 23,66 Euro |
2.6 | Einsatzleitwagen 2 | je Stunde | 7,04 Euro |
3. | Grundgebühr | je Stunde | 1.572,30 Euro |
4. | Pauschalierte Gebühren: | ||
4.1 | Theatersicherheitswache | je Einsatz | 200,00 Euro |
4.2 | Fehlalarm einer Brandmeldeanlage | je Einsatz | 1.100,00 Euro |
4.3 | Grundgebühr bei Einsätzen, in denen ausschließlich ein Unterstützungsfahrzeug eingesetzt wird (neben den Personal- und Fahrzeuggebühren) | je Einsatz | 500,00 Euro |