Amtliche Bekanntmachung
Die am 02.12.2025 von der Ratsversammlung beschlossene und am 03.12.2025 ausgefertigte Satzung der Stadt Neumünster über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Neumünster (Hebesatzsatzung) wird im Internet innerhalb der nächsten drei Tage unter der Internetadresse www.neumuenster.de bereitgestellt und kann dort über die Schaltfläche "Amtliche Bekanntmachungen" aufgerufen werden.
Sie kann außerdem im Fachdienst Haushalt und Finanzen – Abt. Steuern und Abgaben -, Großflecken 59, 24534 Neumünster, I. Etage, Nordflügel zu den üblichen Dienststunden (montags, dienstags und donnerstags 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie donnerstags 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr) eingesehen werden.
Stadt Neumünster – Fachdienst Haushalt und Finanzen
Abt. Steuern und Abgaben –
Im Auftrag Schümann
Satzung der Stadt Neumünster über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Neumünster (Hebesatzsatzung) vom 03.12.2025
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.07.2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025 Nr. 121), des § 25 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.12 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sowie des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Schleswig-Holstein (Schleswig-Holsteinisches Grundsteuerhebesatzgesetz – SHGrStHsG) vom 15.10.2024 (GVOBl. Schl. -H. 2024, S. 748) und des § 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 02.12.2025 Satzung der Stadt Neumünster über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Neumünster (Hebesatzsatzung) erlassen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Die Stadt Neumünster erhebt zum einen von dem in ihrem Stadtgebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und zum anderen eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2 Hebesätze
Die Hebesätze für diese Steuern (Realsteuern) werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer für
a) die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 375 v.H.
b) Grundstücke (Grundsteuer B)
aa) bebaute Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke) auf 548 v.H.
bb) unbebaute Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist) und bebaute Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke) auf 1045 v.H. - Gewerbesteuer auf 410 v.H. der Steuermessbeträge.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Neumünster über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Neumünster (Hebesatzsatzung) vom 12.12.2024 außer Kraft.
Neumünster, den 03.12.2025
Oberbürgermeister