Entschädigungssatzung Einsatzkräfte vom 10.06.2025

Amtliche Bekanntmachung

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Stadt Neumünster (Entschädigungssatzung Einsatzkräfte) vom 10.06.2025

Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025 Nr. 27) und § 32 Abs. 6 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren vom 10.02.1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.2024 (GVBl. Schl.-H. 2024 S. 445, 452) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Neumünster vom 03.06.2025 folgende Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Stadt Neumünster (Entschädigungssatzung Einsatzkräfte) erlassen:

§ 1 Entschädigungen

Die Stadt Neumünster gewährt ehrenamtlich tätigen Einsatzkräften Aufwandsentschädigungen und sonstige Entschädigungen nach den Vorschriften der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (EntschVOfF), der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (EntschRichtl-fF) und der Verwaltungsvorschrift über die Entschädigung von Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes unterhalb der Katastrophenschwelle (EntschRichtl-KatS) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Soweit ein Prozentsatz der in der EntschVO genannten Höchstsätze bzw. ein davon abgeleiteter Prozentsatz gewährt wird, ist jeweils auf volle Euro abzurunden und, sofern dieser Betrag nicht durch fünf teilbar ist, auf den nächst niedrigeren durch fünf teilbaren Betrag abzurunden.

Soweit Aufwandsentschädigungen oder sonstige Entschädigungen nach dieser Satzung der Höhe nach zu einer Minderung der nach der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Stadt Neumünster (Entschädigungssatzung Einsatzkräfte) vom 09.04.2024 gewährten Entschädigungsansprüche führt, wird die nach der Entschädigungssatzung Einsatzkräfte vom 09.04.2024 zustehende Entschädigung gewährt.

§ 2 Aufwandsentschädigungen

  1. Einsatzkräfte, denen nach den unter § 1 genannten Vorschriften pauschalierter Ersatz von Auslagen und Entschädigungen gewährt werden kann, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 90 % des jeweils in den in § 1 genannten Vorschriften festgelegten Höchstsatzes. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 wird auch gewährt, wenn nach den in § 1 genannten Vorschriften die Gewährung einer Entschädigung oder Auslagenpauschale im Ermessen der Stadt Neumünster steht. Mit der pauschalen Entschädigung sind der Ersatz von Auslagen sowie die Auslagen für Fahrkosten und Verpflegung abgegolten.
  2. Einsatzkräfte, die eine Aufwandsentschädigung nach der EntschVOfF erhalten, haben einen Anspruch auf 50 % der pauschalierten Entschädigung nach der EntschRichtl-fF, da Teile des Anspruchs bereits durch die Aufwandsentschädigung nach der EntschVOfF abgegolten werden.
  3. Einsatzkräfte, die keine pauschalierten Entschädigungen nach Abs. 1 erhalten, können auf Antrag Erstattungen nach Maßgabe der unter § 1 genannten Vorschriften im Wege der Einzelabrechnung erhalten.

§ 3  Kleidergeld für Wehrführungen

  1. Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtwehrführung und die Ortswehrführungen sowie deren Stellvertretungen eine monatliche Abnutzungs- und Reinigungspauschale für die Dienstkleidung (Kleidergeld) nach Maßgabe der EntschVOfF.
  2. Sofern den Wehrführungen in angemessenen Zeitabständen und erforderlichem Umfang kostenloser Ersatz für ihre Dienstkleidung geleistet wird, wird nur eine Reinigungspauschale gezahlt, die die Hälfte der Kleidergeldpauschale beträgt.

§ 4   Feuersicherheitswachen

Für die Tätigkeit als Theatersicherheitswache wird eine pauschale Entschädigung gemäß Ziff. 8 der EntschRichtl-fF für drei Stunden gewährt.
Andere Brandsicherheitswachen werden nach Aufwand entsprechend Ziff. 8 der EntschRichtl-fF abgerechnet.

 § 5   Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Stadt Neumünster (Entschädigungssatzung Einsatzkräfte) vom 09.04.2024 außer Kraft.

Neumünster, den 10.06.2025

Oberbürgermeister
Tobias Bergmann