Entschädigung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Stadt Neumünster vom 02.03.2020

Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Neumünster am 18.02.2020 folgende Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Stadt Neumünster (Entschädigungssatzung Einsatzkräfte) erlassen:

§ 1  Entschädigungen

  1. Die in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Funktionsträger erhalten Aufwandsentschädigungen bzw. Aufwandspauschalen gemäß der Anlage zu dieser Satzung.
  2. Die jeweiligen Beträge werden monatlich im Voraus gezahlt.

§ 2  Kleidergeld für Wehrführungen

  1. Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtwehrführung und die Ortswehrführungen sowie deren Stellvertretungen eine monatliche Abnutzungs- und Reinigungspauschale für die Dienstkleidung (Kleidergeld) nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Sofern den Wehrführungen in angemessenen Zeitabständen und erforderlichem Umfang kostenloser Ersatz für ihre Dienstkleidung geleistet wird, wird nur eine Reinigungspauschale gezahlt, die die Hälfte der Kleidergeldpauschale beträgt.

§ 3  Feuersicherheitswache

Für die Tätigkeit in der Feuersicherheitswache wird eine pauschale Entschädigung gemäß der Anlage zu dieser Satzung.gewährt.

§ 4  Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte von Feuerwehr und Rettungsdienst (Entschädigungssatzung Einsatzkräfte) vom 08.12.2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2012 außer Kraft.

Neumünster, den 02.03.2020

Dr. Tauras
Oberbürgermeister