Amtliche Bekanntmachung
- Veröffentlichung im Internet und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stadtteil: Faldera
Im Juli 2023 beurteilte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf Grund einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, der als Bebauungsplan zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren aufgestellt wurde, dass § 13b BauGB unvereinbar mit Europarecht ist (vgl. Urteil 4 CN 3.22). Das Gericht erklärte deswegen den im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellten Bebauungsplan, bei dem auf die Erstellung eines Umweltberichts verzichtet werden kann, für unwirksam.
Auch der im beschleunigen Verfahren gemäß § 13b BauGB aufgestellte Bebauungsplan Nr. 185 „Niebüller Straße / Schwarzer Weg“ ist von diesem Urteil betroffen und wurde als unwirksam erklärt.
Der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung und Umwelt der Stadt Neumünster wurde in seiner öffentlichen Sitzung am 07.12.2023 über den Sachverhalt informiert.
Der Bundestag hat am 17.11.2023 die Änderung des Baugesetzbuches beschlossen und den neuen § 215a BauGB eingeführt. Dieser stellt eine Art „Reparaturvorschrift“ dar, mit der Rechtsklarheit bezüglich des Umgangs mit Bebauungsplänen auf Basis des § 13b BauGB herbeigeführt werden kann.
Gemäß § 215a Abs. 2 BauGB soll das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 185 „Niebüller Straße / Schwarzer Weg“, der als Bebauungsplan zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen im Verfahren nach § 13b BauGB in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung aufgestellt wurde, wieder aufgenommen werden und durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB soll der Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden. Hierfür kann das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB unter Berücksichtigung der Maßgabe des § 215a Abs. 3 BauGB entsprechend angewendet werden.
Paragraph 215a Abs. 3 BauGB gibt vor, dass im ergänzenden Verfahren nur dann von § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht bzw. von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen werden kann, wenn die Gemeinde auf Grund einer Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauGB zur Einschätzung gelangt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass beim vorliegenden Bebauungsplan mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Entsprechend wurde für das Plangebiet ein Umweltbericht erstellt, der einen gesonderten Teil der Begründung darstellt. Im Umweltbericht werden die durch das Vorhaben ausgelösten umweltbezogenen Wirkungen beschrieben, die Beeinträchtigungen der einzelnen Schutzgüter auf ihre Erheblichkeit hin geprüft und Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen benannt.
Der Deutsche Bundestag stellt in seiner Drucksache 20/9344 klar, dass unabhängig von dem Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls, d.h. auch bei erheblichen Umweltauswirkungen und der Notwendigkeit einer Umweltprüfung samt Umweltbericht, die Erleichterungen nach § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie §13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB genutzt werden können.
Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die sonstigen Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB entsprechend gelten. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB kann daher abgesehen und der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden.
Entsprechend wird der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 185 „Niebüller Straße / Schwarzer Weg“ für das Gebiet zwischen dem Schwarzen Weg, der Niebüller Straße, der Kleingartenanlage „Glück auf“ und dem Maria-Lohmann-Weg im Stadtteil Faldera gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Internet veröffentlicht und parallel dazu öffentlich ausgelegt.
Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Wohngebietes.
Der Entwurf des Bebauungsplanes (bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B)), die Begründung mit Umweltbericht sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB für die Dauer der Veröffentlichungsfrist
vom 01. Oktober bis 01. November 2024
im Internet veröffentlicht und können unter folgender Adresse eingesehen werden: https://www.neumuenster.de/beteiligung-bauleitplanung
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Entwurfsunterlagen öffentlich aus und können wie folgt eingesehen werden:
Zeit | 01. Oktober bis 01. November 2024 während der Dienststunden montags bis donnerstags von 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
Ort: | Fachdienst Stadtplanung und Stadtentwicklung Stadthaus Brachenfelder Straße 1 bis 3 (Erdgeschoss) 24534 Neumünster |
Die veröffentlichten Entwurfsunterlagen umfassen:
- Den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 185 „Niebüller Straße /Schwarzer Weg“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B),
- den dazugehörigen Entwurf zur Begründung,
- den Umweltbericht (Teil 2 der Begründung) mit Aussagen zur Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen der Planung und möglichen Betroffenheit der Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter und den Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sowie zu deren Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen,
- 8. Anpassung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neumünster,
- Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse, BIOPLAN – Hammerich, Hinsch & Partner, Biologen & Geographen PartG,
- Schalltechnische Untersuchung, LAIRM CONSULT GmbH – Beratendes Ingenieurbüro für Akustik, Luftreinhaltung und Immissionsschutz,
- Baugrunduntersuchung, Baugrunduntersuchung GmbH & Co. KG,
- Erschließungsbericht, Ingenieurberatung Hauck GmbH – hierin sind Informationen zur verkehrstechnischen Erschließung und Entwässerung enthalten,
- die Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz nach A-RW1 (A-RW1-Nachweis) sowie Anlagen zu diesem Gutachten, Ingenieurberatung Hauck GmbH,
- die zu den Planungen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, und zwar:
- zu forstbehördlichen Belangen hinsichtlich Waldschutzstreifen bzw. -abstand,
- zum Artenschutz hinsichtlich Vermeidungs- und Ausgleichsstrategien,
- Vermeidung und Reduzierung von Eingriffen in Natur und Landschaft,
- zu den Knickstrukturen,
- zum Bodenschutz hinsichtlich Altablagerungen, Altstandorte, oder sonstigen schädlichen Bodenveränderungen,
- zur Oberflächenentwässerung und zum Grundwasserstand
- zum Klimaschutz (insbesondere zum Versiegelungsgrad, zum Gebäudestandard, zur Gebäudeausrichtung zur Nutzung von Solarenergie und zum Energieverbrauch über erneuerbare Energien).
Darüber hinaus sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
- Flächennutzungsplan der Stadt Neumünster, 1990,
- Landschaftsplan der Stadt Neumünster, 2000 – hierin sind Informationen zum Zustand von Boden, Natur und Landschaft enthalten.
Während der Veröffentlichungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und die umweltrelevanten Stellungnahmen einsehen und Stellungnahmen abgeben. Stellungnahmen sollen elektronisch an
Bauleitplanung.Beteiligung@neumuenster.de
übermittelt werden.
Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Weg schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift im Fachdienst Stadtplanung und Stadtentwicklung abgeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Neumünster deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
Die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt dieser Bekanntmachung sind gemäß § 3 Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz BauGB über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich. Der Digitale Atlas Nord ist das zentrale Landesportal des Landes Schleswig-Holstein im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz BauGB, erreichbar unter www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung.
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein. Sofern eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben wird, erhält dessen Absender keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen sind dem Formblatt „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen nach dem BauGB (Artikel 13 DSGVO)“ zu entnehmen, das zusammen mit den Planunterlagen ausliegt.
Neumünster, den 25.09.2024
gez.
Tobias Bergmann
Oberbürgermeister