Bebauungsplan Nr. 181 „Westlich Fehmarnstraße“

Amtliche Bekanntmachung

  • Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) über den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan

Stadtteil: Wittorf

Die Ratsversammlung der Stadt Neumünster hat in ihrer Sitzung am 26. September 2023 den Bebauungsplan Nr. 181 „Westlich Fehmarnstraße“ für das Gebiet westlich der Fehmarnstraße, nördlich des Grundstücks Fehmarnstraße 20, östlich der Grundstücke Helmoldstraße 10 – 24 und südlich des Grundstücks Fehmarnstraße 14 im Stadtteil Wittorf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekanntgemacht.

Der Bebauungsplan tritt am Tag nach Erscheinen dieser Bekanntmachung in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage an in der Stadtverwaltung Neumünster, Fachdienst Stadtplanung und Stadtentwicklung, Brachenfelder Straße 1 bis 3, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Zusätzlich wurde der Bebauungsplan auf der Internetseite der Stadt Neumünster unter Rechtskräftige Bebauungspläne eingestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Neumünster geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Im Zusammenhang mit der Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes ist der Flächennutzungsplan 1990 der Stadt Neumünster gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst worden. Der berichtigte Plan kann wie oben angegeben eingesehen werden; ebenso können Auskünfte über den Inhalt gegeben werden.

Diese Bekanntmachung kann auch im Fachdienst Stadtplanung und Stadtentwicklung zu den Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr eingesehen werden.

Neumünster, den 13.02.2024

gez. Tobias Bergmann
Oberbürgermeister