Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 128 "Köstersche Fabrik", 1. und 2. Änderung

Amtliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) über die als Satzung beschlossene Aufhebung der Bebauungspläne

Stadtteil: Brachenfeld-Ruthenberg

Die Ratsversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.06.2022 die Aufhebung der nachfolgend genannten Bebauungspläne im Stadtteil Brachenfeld-Ruthenberg als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekanntgemacht.

  • Bebauungsplan Nr. 128 „Köstersche Fabrik“: für das Gebiet zwischen Haart, Geilenbek, Kleingartenanlage Erdenglück und der Bebauung an der Emil-Köster-Straße im Stadtteil Brachenfeld-Ruthenberg.
  • 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 128 „Köstersche Fabrik“: für das Gebiet südwestlich der L 322 „Haart“, östlich der Wohnbebauung der Emil-Köster-Straße und nördlich des Landschaftsraumes der Geilenbek im Stadtteil Brachenfeld-Ruthenberg.
  • 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 128 „Köstersche Fabrik“: für das Gebiet südwestlich der L 322 „Haart“, östlich der Wohnbebauung der Emil-Köster-Straße und nördlich des Landschaftsraumes der Geilenbek im Stadtteil Brachenfeld-Ruthenberg.

Die Aufhebung der Bebauungspläne tritt am Tag nach Erscheinen dieser Bekanntmachung in Kraft. Alle Interessenten können die Satzungen über die Aufhebung der Bebauungspläne, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Neumünster, Fachdienst Stadtplanung und Stadtentwicklung, Brachenfelder Straße 1 bis 3, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Zusätzlich wurden die Bebauungspläne, die Begründungen und die zusammenfassende Erklärung im Internet unter Rechtskräftige Bebauungspläne eingestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass beachtliche der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Neumünster geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Diese Bekanntmachung kann im Fachdienst Stadtplanung und Stadtentwicklung zu den Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr eingesehen werden.

Neumünster, den 18.08.2022

gez. Bergmann
Tobias Bergmann
Oberbürgermeister

  • Amtliche Bekanntmachung als PDF-Datei