Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl einer Oberbürgermeisterin / eines Oberbürgermeisters in der Stadt Neumünster

Nach dem Beschluss des Wahlausschusses vom 20.08.2027 findet die Wahl einer Oberbürgermeisterin / eines Oberbürgermeisters am Sonntag, dem 18. April 2027, statt. Eine eventuell notwendig werdende Stichwahl würde am Sonntag, dem 02. Mai 2027, stattfinden. 

Gemäß §§ 57 ff der Gemeindeordnung in Verbindung mit Abschnitt VIII des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

Die Wahlvorschläge sind bis zum 22. Februar 2027, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), im Büro des Gemeindewahlleiters der Stadt Neumünster, Großflecken 59, Zimmer E.04, 24534 Neumünster, schriftlich einzureichen. 

Ich empfehle, die Wahlvorschläge so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, welche die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, noch vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.

Wahlvorschläge können einreichen:

  • eine in der Ratsversammlung vertretene politische Partei oder Wählergruppe. Jede Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.
  • jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.

    Nach § 57 Abs. 3 GO ist wählbar, wer

  1. die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die
  2. Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  3. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Wahlvorschläge sollen auf einem amtlichen Formblatt (nach dem Muster der Anlage 10 zu 

§ 74 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO)) eingereicht werden und müssen den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder Stand, den Tag der Geburt, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss außerdem der Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese angegeben werden. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag sind der Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen an dem Wahlvorschlag beteiligten Partei oder Wählergruppe anzugeben.

Ein Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe muss von mindestens drei Personen, darunter Vorsitzende/r oder Stellvertreter/in, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmungserklärung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Bewerberin oder der Bewerber ist in geheimer schriftlicher Abstimmung zu wählen. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden.

Mit dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen einzureichen:

  • bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers (nach dem Muster der Anlage 13 zu § 75 Abs. 2 GKWO),
  • eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist (nach dem Muster der Anlage 16 zu § 75 Abs. 2 GKWO),
  • bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 des GKWG. Wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Wahlvorschlages in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung abzugeben (nach dem Muster der Anlage 18 zu § 75 Abs. 2 GKWO),
  • bei einer unabhängigen Bewerberin oder einem unabhängigen Bewerber 215 Unterschriften zur Unterstützung des Vorschlages auf amtlichen Formblättern mit der Bescheinigung des Wahlrechts für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner (nach dem Muster der Anlage 11 / 11a zu § 75 Abs. 1 GKWO).

Die amtlichen Vordrucke für den Wahlvorschlag und die erforderlichen Anlagen werden von mir auf Anforderung kostenfrei ausgegeben.

Wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin und kein Bewerber zugelassen wird oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber nicht die erforderliche Mehrheit von mehr als der Hälfte der gültigen Stimmen erhält, dann erfolgt die Neuwahl einer Oberbürgermeisterin / eines Oberbürgermeisters durch die Ratsversammlung.

Neumünster, 25. August 2026
Stadt Neumünster 
Der Wahlleiter
Stephan Lenz