Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag im Wahlkreis 6 Plön-Neumünster

Öffentliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 6 Plön-Neumünster

Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag im Wahlkreis 6 Plön-Neumünster

Aufgrund des § 32 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I S. 283) fordere ich hiermit zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag im Wahlkreis 6 Plön-Neumünster, zu dem der Kreis Plön, die kreisfreie Stadt Neumünster sowie die Gemeinden Boostedt, Daldorf, Groß Kummerfeld, Heidmühlen, Latendorf und Rickling des Amtes Boostedt-Rickling (Kreis Segeberg) gehören, auf. 

Der auf Bundesebene verabredete Fahrplan sieht vor, dass die Wahl zum 21. Deutschen Bun-destag am 23. Februar 2025 stattfinden soll. Der Bundeskanzler beabsichtigt, am 16. Dezem-ber 2024 die Vertrauensfrage zu stellen. Erst nach der sich dann anschließenden Auflösung des Deutschen Bundestages greift § 52 Abs. 3 BWG, wonach das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt wird, für diesen Fall die in dem Bundeswahlgesetz (BWG) und in der BWO bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen. Sobald die nach § 32 BWO bekanntzugebenden Zeitpunkte feststehen, werde ich diese Bekanntmachung ergänzen.

Die Kreiswahlvorschläge sind gem. § 19 des BWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) bei dem Kreiswahlleiter in 24306 Plön, Hamburger Str. 17/18, Zimmer B 409, schriftlich einzureichen. Sobald die Einreichungsfrist (Ausschlussfrist) feststeht, werde ich diese Bekanntmachung entsprechend ergänzen.
Die Kreiswahlvorschläge einschließlich der vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst so frühzeitig eingereicht werden, dass etwaig festgestellte Mängel noch vor Ablauf der Einrei-chungsfrist beseitigt werden können. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Mängelbeseitigung grundsätzlich ausgeschlossen. Auf § 25 BWG weise ich besonders hin.

Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Kreiswahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 15 und 18 bis 26 BWG sowie die §§ 32 bis 38 BWO.

Bei der Einreichung von Kreiswahlvorschlägen ist im einzelnen Folgendes zu beachten:

1. Voraussetzungen für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

1.1. Wahlvorschlagsrecht
Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigten eingereicht werden. Eine Partei kann gem. § 18 Abs. 5 BWG in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.

1.2. Anzeige über die Beteiligung an der Wahl
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abge-ordneten vertreten waren (§ 18 Abs. 2 BWG), können als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie der Bundeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die für diese Anzeige vorgesehene Ausschlussfrist werde ich bekannt geben, sobald diese feststeht.

Die Anzeige ist an die Bundeswahlleiterin (Postanschrift: Die Bundeswahlleiterin, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden) zu richten. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Sie muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertreterin oder ihrem/seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Der Anzeige sind beizufügen

  • die schriftliche Satzung der Partei,
  • das schriftliche Programm der Partei,
  • ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes.

Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.
Ferner sollen gemäß § 18 Abs. 2 S. 6 BWG der Beteiligungsanzeige Nachweise über die Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
Die Feststellung der Parteieigenschaft erfolgt durch den Bundeswahlausschuss (§ 18 Abs. 4 BWG). Die für diese Feststellung vorgesehene Frist werde ich bekannt geben, sobald diese feststeht. Diese Feststellung wird von der Bundeswahlleiterin im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie ist für alle Wahlorgane verbindlich.
Für diejenigen Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, ist eine Anzeige über die Beteiligung an der Wahl nicht erforderlich. Um welche Parteien es sich handelt, stellt der Bundeswahl-ausschuss fest. Die für diese Feststellung vorgesehene Frist werde ich bekannt geben, sobald diese feststeht. Diese Feststellung wird von der Bundeswahlleiterin im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

2. Anforderungen an Bewerber/-innen
Als Bewerber/-in in einem Kreiswahlvorschlag kann nur benannt werden, wer

  • nach § 15 BWG wählbar ist,
  • als Bewerber/-in einer Partei nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 BWG in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist und
  • ihre/seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

Jede/r Bewerber/-in kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden (§ 20 Abs. 1 BWG).

3. Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

3.1. Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 BWO)
Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden. Er muss enthalten:

a. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort,

b. den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin/des Bewerbers.

Weist ein/e Bewerber/-in bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für sie/ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird bei der Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge (§ 26 Abs. 3 BWG und § 38 BWO) und bei der Herstellung der Stimmzettel (§ 30 BWG und § 45 Abs. 1 BWO) anstelle des Wohnorts der Be-werberin oder des Bewerbers (Ort der Hauptwohnung) entsprechend ihrer/seiner An-gabe der Ort ihrer/seiner Erreichbarkeitsanschrift verwendet (die Angabe eines Post-faches genügt nicht).

Der Kreiswahlvorschlag soll ferner die Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstan-des des Landesverbandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertreterin oder ihrem/seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in Schleswig-Holstein keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist nach § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 BWO zu verfah-ren.
Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner/-innen des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 BWO) selbst zu leisten. § 34 Abs. 4 Nr. 3 und 4 BWO gilt entsprechend.

3.2 Anlagen
Dem Kreiswahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen:
a. die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Bewerberin/des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 BWO,

b. für die vorgeschlagene Bewerberin/den vorgeschlagenen Bewerber eine Bescheinigung der Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 16 BWO; die Bescheinigung wird von der zuständigen Gemeindebehörde kostenfrei erteilt (für Bewerber/-innen, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, gilt die Regelung des § 34 Abs. 7 BWO),

c. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die/der Bewerber/-in aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 S. 2 BWG vorgeschriebenen Versicherung an Ei-des statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 BWO gefertigt, die Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 BWO abgegeben werden; außerdem eine Versicherung an Eides statt der vorgeschlagenen Bewerberin/des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 BWO, dass sie/er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist.

3.3 Unterstützungsunterschriften (Anlage 14 BWO)
Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien und andere (also von Wahlberechtigten eingereichte) Kreiswahlvorschläge müssen außerdem von min-destens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 BWG). Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahl-vorschläge von Parteien nationaler Minderheiten (§ 20 Abs. 2 S. 4 BWG). Die Unter-schriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO zu erbringen, die Wahlberechtigung der Unterzeichner/-innen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen.

a. Die Formblätter werden von mir auf Anforderung kostenfrei ausgegeben. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der/des vorzuschlagenden Bewerberin/Bewerbers anzugeben. Wird bei der An-forderung der Nachweis erbracht, dass für die Bewerberin/den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet (die Angabe eines Postfaches genügt nicht).

b. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat im Kopf der Formblätter die in Buchstabe b. Satz 1 genannten Angaben sowie Familienname, Vorname und Wohnort (Ort der Hauptwohnung) der/des vorzuschlagenden Bewerberin/Bewerbers zu vermerken. Wird der Nachweis erbracht, dass für die Bewerberin/den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle ihres/seines Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

c. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin/des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BWG ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben nach Anlage 2 BWO und die Abgabe einer Versicherung zu erbringen. Von Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BWG ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 a und die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.

d. Für jede/n Unterzeichner/-in ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Beschei-nigung der Gemeindebehörde, bei der sie/er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie/er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis 6 Plön-Neumünster wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine/n andere/n eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die/der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.

e. Ein/e Wahlberechtigte/-r darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre/seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.

f. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

g. Es wird empfohlen, vorsorglich über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus weitere Unterstützungsunterschriften für den Fall vorzulegen, dass nicht alle Un-terschriften als gültig anerkannt werden können. Enthält ein Kreiswahlvorschlag nicht genügend gültige Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner/-innen, kann dieser Mangel nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden.

4. Vordrucke
Die amtlichen Formblätter für das Wahlvorschlagsverfahren werden von mir auf Anforderung herausgegeben. Auf Wunsch können sie auch als Druckvorlage im PDF-Format oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Kontakt: Robert Heinze, Telefon 04522 743 238, E-Mail: robert.heinze@kreis-ploen.de

Plön, den 14. November 2024
Az.: K2-BW25

Kreis Plön
Der Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 6 Plön-Neumünster
Björn Demmin