Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest) – Sperrzonen, Stallpflicht und weitere Maßnahmen – in der Stadt Neumünster

Amtliche Bekanntmachung

Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest) – Sperrzonen, Stallpflicht und weitere Maßnahmen – in der Stadt Neumünster
 

Auf der Grundlage der Artikel 60 – 71 der VO (EU) 2016/429i i. V. m. Artikel 11 – 67 der Delegierten VO (EU) 2020/687ii i. V. m. § 18 - 33 der Geflügelpest-Verordnung werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:

  1. Es wurde der Ausbruch der Hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) in mehreren Beständen in Negenharrie im Kreis Rendsburg-Eckernförde am 17.01.2023 amtlich festgestellt.
  2. Um den Seuchenbestand wird eine Schutzzone (früher „Sperrbezirk“) mit einem Radius von mindestens drei Kilometern festgelegt.
    Die Schutzzone erstreckt sich neben dem Kreis Rendsburg-Eckernförde auch auf Teile des Kreises Plön und der Stadt Neumünster. Von der Schutzzone ist ein nördlicher Teil des Stadtteils Einfeld betroffen gemäß angefügtem Kartenausschnitt.

  3. Außerdem wird um den Seuchenbestand eine Überwachungszone (früher „Beobachtungsgebiet“) mit einem Radius von mindestens zehn Kilometer festgelegt. Die Überwachungszone erstreckt sich neben dem Kreis Rendsburg-Eckernförde auch auf Teile der Kreise Plön und Segeberg und der Stadt Neumünster. Hier erstreckt sie sich auf den überwiegenden Teil der Stadt Neumünster (von der Stadtgrenze im Norden bis einschließlich Stadtmitte und Brachenfeld-Ruthenberg, Teile von Gadeland und Böcklersiedlung) gemäß angefügtem Kartenausschnitt.

  4. Gleichzeitig werden die nachstehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen Nr. 4.1. bis 4.12. angeordnet.

  5. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist.

  6. Diese Allgemeinverfügung tritt am 18.01.2023 in Kraft.

Hier können Sie die vollständige Allgemeinverfügung mit den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu Nr. 4 (Tabelle) nachlesen. (PDF-Datei).

II.    Hinweise:

1. Anzeigepflicht:

Jeder Verdacht der Erkrankung auf Hochpathogener Aviärer Influenza (Geflügelpest) ist der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Großflecken 63, 24534 Neumünster, Telefon 04321 942 2559, E-Mail: veterinaer@neumuenster.de, gemäß § 4 TierGesG unverzüglich anzuzeigen.

2. Ausnahmegenehmigungen:

Für bestimmte Maßnahmen können Ausnahmen genehmigt werden. Wenden Sie sich diesbezüglich an die Stadt Neumünster,  Veterinär- und Lebensmittelaufsicht.

3. Untersuchungen:

In der Schutzzone und in der Überwachungszone führt die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht als zuständige Behörde in Betrieben, in denen Vögel einer der unter Nummer 4. 1 genannten Arten gehalten werden, Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln durch. Darüber hinaus erfolgen in der Schutzzone in diesen Beständen Bestandskontrollen (klinische Untersuchung des Geflügels, inklusive ggf. erforderlicher Probennahme, Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen) durch die zuständige Behörde. Diese Maßnahmen sind von den jeweiligen Tierhalterinnen und Tierhalter zu dulden; auf die Mitwirkungspflicht des § 24 Tiergesundheitsgesetz wird ausdrücklich verwiesen.

4. Ordnungswidrigkeiten:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 TierGesG mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

III.    Begründung:

Die Aviäre Influenza (von lat. avis, Vogel), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Diese Viren treten in zwei Varianten (gering oder hochpathogen) und verschiedenen Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9) auf. Geringpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) mutieren, die sich dann klinisch als Hochpathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest) zeigt.

Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren nicht immer zum Tod und kann bei milden Verläufen gänzlich übersehen werden. Das führt zu hohen Leiden und Schäden bei diesen Tieren. Die wirtschaftlichen Verluste sind ebenfalls entsprechend hoch.

Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizierten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein. Kranke oder an Geflügelpest verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot, stellen somit Infektionsquellen dar. Bei Ausbruch der Geflügelpest hat der Gesetzgeber daher unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festgelegt.

Die Bekämpfung der Hochpathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist im EU-Recht in der VO (EU) 2016/429 und der Delegierten VO (EU) 2020/687 geregelt. Bei der Hochpathogenen Aviären Influenza handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer IV i. V. m. Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a VO (EU) 2016/429 i. V. m. Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 i. V. m. dem Anhang der VO (EU) 2018/1882. Somit gelten die vorgegebenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

Artikel 71 der VO (EU) 2016/429 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach europäischem Recht nationale Maßnahmen festzulegen, sofern die nationalen Maßnahmen diesem dem europäischem Recht genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche erforderlich und verhältnismäßig ist. Die nationale Geflügelpest-Verordnung gilt somit in allen Teilen weiter, sofern sie nicht geringere Anforderungen als das europäische Recht stellt oder diesem widerspricht und die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.

Die Feststellung des Ausbruchs der Hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) am 17.01.2023 in einem Geflügelbestand in Negenharrie im Kreis Rendsburg-Eckernförde macht die vorgenannten Maßnahmen erforderlich. Um diesen Ausbruchsbestand ist eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens 3 km und eine Überwachungszone mit einem Radius von mindestens 10 km eingerichtet worden, welche sich auf das Stadtgebiet Neumünster erstrecken.
 
Ist die Hochpathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest) in einem Betrieb amtlich bestätigt, so richtet die zuständige Behörde eine Sperrzone ein, bestehend aus einer
Schutzzone von mindestens 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb und einer Überwachungszone von mindestens 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb.

Die kleinere Schutzzone ist ein Teilgebiet der größeren Überwachungszone und entspricht dem Sperrbezirk nach der Geflügelpest-Verordnung. Für die Schutzzone sind teilweise weitergehende Maßnahmen als für die Überwachungszone anzuordnen. Nach Aufhebung der Schutzzone gelten die Maßnahmen der Überwachungszone weiter. Das ergibt sich aus Artikel 60 b) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Artikel 21 Abs. 1 a) i. V. m. Anhang V und Anhang X der Delegierten VO (EU) 2020/687.

Die Überwachungszone entspricht dem Beobachtungsgebiet nach der Geflügelpest-Verordnung und kann frühestens nach 30 Tagen aufgehoben werden. Das ergibt sich aus Artikel 60 Buchstabe b VO (EU) 2016/429 i. V. m. Artikel 39 Abs. 1 i. V. m. Anhang V und Anhang XI der Delegierten VO (EU) 2020/687. Beide Zonen bleiben bestehen, bis die jeweilige Festsetzung wieder aufgehoben wird.

Bei der Festlegung sowohl der Schutzzone als auch der Überwachungszone wurde das Seuchenprofil, die geografische Lage, ökologische und hydrologische Faktoren, Witterungsverhältnisse, Vektoren, die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Ergebnisse von Labortests, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und sonstige relevante epidemiologische Faktoren (Artikel 64 Abs. 1 VO (EU) 2016/429), Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten und das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2, soweit bekannt, berücksichtigt.

Bei Ausbruch der Hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) als Seuche der Kategorie A hat die zuständige Veterinärbehörde entsprechend den angegebenen
Rechtsgrundlagen unverzüglich verschiedene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Sperrzone anzuordnen. Die Verbreitung der Hochpathogenen Aviären Influenza
auf andere Bestände erfolgt insbesondere durch den Handel mit diesen Tieren, deren Eiern oder sonstigen Produkten. Eine Verbreitung kann auch indirekt erfolgen, z. B. durch kontaminierte (verunreinigte) Fahrzeuge, Personen, Geräte, Verpackungsmaterial, Kontakt zu Wildvögeln usw. Um einer Virusverschleppung aus infizierten Beständen vorzubeugen, darf das Betreuungspersonal den Stall nur nach Schuh- und Kleidungs-wechsel sowie gründlicher Reinigung und Desinfektion betreten und verlassen. Alle Materialien und Geräte, die im Stallbereich verwendet werden, müssen gründlich gereinigt und fachgerecht desinfiziert werden. Der Erreger der Geflügelpest ruft Krankheitserscheinungen hervor, die nicht typisch sind. Die Krankheitserscheinungen können mit den Anzeichen anderer Geflügelkrankheiten identisch sein.
Daher besteht die Gefahr, dass Geflügelpest als Krankheitsursache zunächst nicht in Erwägung gezogen wird und die Infektion sich aufgrund unterlassener Vorsichtsmaßnahmen weiter ausbreiten kann.

Jede einzelne der getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ist geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig, die Tierseuche Geflügelpest
zu bekämpfen.

Auf Grundlage der § 110 Abs. 4 Satz 4 und § 112 Abs. 1 LVwG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit wird zur Verhütung der Weiterverbreitung der Hochpathogenen Aviären Influenza Gebrauch gemacht.

IV.    Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Nach § 37 TierGesG hat die Anfechtung bestimmter Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung für sonstige Anordnungen im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Hochpathogenen Aviären
Influenza (Geflügelpest) und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Es besteht ein besonderes
öffentliches Interesse daran, dass die Festlegungen der Schutz- und Überwachungszone und die damit einhergehenden notwendigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen schnellstmöglich wirksam und durchsetzbar werden.

Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung durch Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, würde die Verbreitung der Geflügelpest begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden. Dadurch würden den betroffenen empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden sowie den Halterinnen und Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden zugefügt werden.

Im Sinne einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines Rechtsmittelverfahrens die
erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Maßnahmen dienen dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

V.    Rechtsgrundlagen:

  1. VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1) in der zz. gültigen Fassung
  2. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/687 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64) in der zz. gültigen Fassung
  3. Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) in der zz. gültigen Fassung
  4. Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) in der zz. gültigen Fassung
  5. Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der zz. gültigen Fassung
  6. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1882 DER KOMMISSION vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchen-prävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21) in der zz. gültigen Fassung
  7. Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) vom 2. Juni 1992 (GVOBl. 1992, S. 243, 534) in der zz. gültigen Fassung
  8. Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, in der zz. gültigen Fassung

VI.    Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist in elektronischer Form, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Neumünster, Der Oberbürgermeister, Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Abt. Ordnungsangelegenheiten, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Großflecken 63, 24534 Neumünster, einzulegen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind die besonderen Voraussetzungen des § 3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.

Hinweis:

Gegen die Anordnung des Sofortvollzuges haben Sie die Möglichkeit sich nach § 80 Abs. 5 VwGO an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, zu wenden. Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen.

Anmerkungen:

Verzicht auf Anhörung

Auf eine vorherige Anhörung der betroffenen Geflügelhalter wird gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 die zuletzt mehrfach am 26.02.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 222) geändert worden ist (LVwG) verzichtet.

Öffentliche Bekanntgabe

Gemäß § 6a des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2014, die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.01.2020 (GVOBl. Schl.-H. S 3) geändert worden ist (AGTierGesG)-wird diese Allgemeinverfügung hiermit bekanntgegeben und gilt ab sofort. Sie gilt bis zu ihrer Aufhebung.

Einsichtnahme

Die Allgemeinverfügung nebst Begründung kann bei der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht der Stadt Neumünster, Großflecken 23, 24534 Neumünster, 1. Etage, eingesehen werden.

Anlage:

Hochpathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest) – Sperrzonen der Stadt Neumünster:


Neumünster, den 18.01.2023

Stadt Neumünster
Der Oberbürgermeister
Sachgebiet II
Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht

Im Auftrage
gez. Dr. Kohnen-Gaupp
Amtstierärztin

 

Weitere Informationen:

Verhaltensregeln zum Schutz von Geflügelbetrieben „Gefahr Geflügelpest – Wie schütze ich meine Tiere?“des Landes Schleswig-Holstein:

Verhaltensregeln für Kleinbetriebe und Hobbyhaltungen mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aufgrund der Gefährdung der Bestände in Schleswig-Holstein durch Übertragung des Geflügelpesterregers durch Wildvögel

sowie Informationen der Landesregierung:

Geflügelpest in Schleswig-Holstein

sowie

die Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI): Stand 09.01.2023

und

Informationen des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI):
Aviäre Influenza (AI) / Geflügelpest: Friedrich-Loeffler-Institut (fli.de)