Abwasserbeseitigung: Beitrags- und Gebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Neumünster (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 02.03.2020

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4, 6 Abs. 1 bis Abs. 7, 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 bis Abs. 7, 9 a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) und des § 44 Abs. 3 Satz 6 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 18.02.2020 folgende Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Neumünster (Beitrags- und Gebührensatzung) erlassen:

I. Abschnitt

Allgemeines

§ 1      Beiträge und Gebühren

  1. Die Stadt Neumünster (Stadt) betreibt die Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasser) gemäß der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Neumünster (Abwassersatzung) in der jeweils geltenden Fassung als öffentliche Einrichtung.
  2. Die Stadt erhebt gemäß dieser Satzung
    a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für Herstellung, Ausbau und Umbau von Grundstücksanschlusskanälen (Kanalanschlussbeitrag),
    b) Einheitsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen zur Deckung der Kosten für den laufenden Betrieb, die Unterhaltung und Verwaltung einschließlich Abschreibungen und Verzinsung des Anlagekapitals (Schmutzwassergebühren).
    c) Gebühren für die Entleerung oder Entschlammung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben (Entleerungs-/Entschlammungsgebühren),
    d) Einheitsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen zur Deckung der Kosten für den laufenden Betrieb, die Unterhaltung und Verwaltung einschließlich Abschreibungen und Verzinsung des Anlagekapitals (Niederschlagswassergebühren).
  3. Zur Stetigkeit der Gebührensätze beträgt die Kalkulationsperiode grundsätzlich 3 Jahre. Bei wesentlichen Veränderungen der Rahmenbedingungen wie z. B. Kostensteigerungen oder Systemumstellungen kann hiervon abgewichen werden.

II. Abschnitt

Kanalanschlussbeiträge

§ 2    Beitragssatz

  1. Der Kanalanschlussbeitrag beträgt für den jeweils ersten Grundstücksanschlusskanal (§ 6 Ziff. 3 Abwassersatzung) des Grundstücks (§ 6 Ziff. 1 Abwassersatzung) 1.421,39 Euro.
  2. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem angeschlossenen Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts oder von Wohnungs- oder Teileigentum auf diesem.

§ 3      Beitragspflichtige

  1. Die Beitragspflicht entsteht grundsätzlich mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusskanals und der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück.
  2. Für unbebaute Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, gilt die Beitragspflicht erst dann als entstanden, wenn das Grundstück mit anzuschließenden Gebäuden bebaut oder tatsächlich angeschlossen wird.
  3. Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigen-tümerin/Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte/Berechtigter ist; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümerinnen/ Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümerinnen/Miteigentümer und mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner.

§ 4      Veranlagung und Fälligkeit

Der Kanalanschlussbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

III. Abschnitt

Benutzungsgebühren

§ 5    Schmutzwassergebühren

  1. Die Schmutzwassergebühr beträgt 1,99 Euro je Kubikmeter Schmutzwasser.
  2. Die Schmutzwassergebühr wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage geleitet wird.
    Berechnungseinheit für die Gebühr ist der Kubikmeter Schmutzwasser.
  3. Als in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage eingeleitet gelten
    a) bei Bestehen einer Schmutzwassermesseinrichtung die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge;
    b) die durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, die aus öffentlichen, privaten oder grundstückseigenen Wasserversorgungsanlagen entnommen oder sonst dem Grundstück zugeführt wird (Frischwassermaßstab);
    c) auf den Grundstücken angefallenes und widerrechtlich bzw. mit Genehmigung der Stadt eingeleitetes Niederschlagswasser,
    d) das eingeleitete Grundwasser aus Baustellen und Grundwassersanierungen.
  4. Für die Veranlagung des in Schmutzwasserkanäle eingeleiteten Niederschlagswassers [Absatz 3 c)] ist eine Wassermenge von 0,8 m3 je Quadratmeter einleitender Fläche (§ 7 Absatz 2) zugrunde zu legen, sofern die eingeleitete Wassermenge nicht durch eine Wasseruhr festgestellt ist.
    Eingeleitetes Grundwasser [Absatz 3 d)] ist in Höhe der mittels Messeinrichtungen festgestellten bzw. geschätzten Wassermenge zu veranlagen.
  5. Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Wassermengen, die für die Befüllung von Pools anfallen, können erst abgesetzt werden, wenn für die Versickerung eine schriftliche Genehmigung durch die Stadt erteilt wurde. Der Antrag ist nach Bekanntgabe des jeweiligen Gebührenbescheides innerhalb von zwei Monaten bei der Stadt einzureichen. Die nicht eingeleitete Wassermenge ist durch fest installierte und durch eine Fachfirma eingebaute Wasserzähler nachzuweisen. Nicht fest installierte aber bereits genehmigte Wasserzähler werden bis zum Ablauf ihrer Eichfrist anerkannt.
  6. Soweit die/der Gebührenpflichtige keine Schmutzwassermesseinrichtungen installiert, hat sie/er fest installierte Wasserzähler auf ihre/seine Kosten durch eine Fachfirma einbauen zu lassen. Schmutzwassermesseinrichtungen und Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen.
  7. Verzichtet die Stadt im Einzelfall auf Messeinrichtungen, haben Schmutzwassermesseinrichtungen oder Wasserzähler nicht oder nicht richtig angezeigt oder ist die genaue Frischwasser- bzw. Schmutzwassermenge der Stadt aus anderen Gründen nicht bekannt, kann sie zur Feststellung der Wasser- bzw. Schmutzwassermenge prüfbare Unterlagen verlangen, andernfalls Schätzungen vornehmen. Der Schätzung wird die Verbrauchs- bzw. Einleitungsmenge des Vorjahres unter Berücksichtigung begründeter Angaben der/des Gebührenpflichtigen zugrunde gelegt, andernfalls ein Durchschnittswert von 40 Kubikmeter je Person/jährlich.
  8. Soweit der Stadt nicht anderweitig bekannt, hat die/der Gebührenpflichtige der Stadt die eingeleitete und gemessene Wassermenge für das abgelaufene Abrechnungsjahr innerhalb der darauffolgenden zwei Monate anzuzeigen.

§ 6    Entleerungs-/Entschlammungsgebühren

  1. Die Entleerungs-/Entschlammungsgebühr beträgt je Abfuhr pauschal 129,00 Euro zuzüglich
    a) 2,75 Euro je Kubikmeter Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben und
    b) 22,00 Euro je Kubikmeter Schlamm aus Kleinkläranlagen.
  2. Die Entleerungs-/Entschlammungsgebühr wird nach der aus der Kleinkläranlage bzw. abflusslosen Sammelgrube entleerten bzw. entschlammten Menge Flüssigkeit bzw. Schlamm berechnet.
    Gebührenmaßstab ist jeder angefangene Kubikmeter je Entleerung.
  3. Sofern ein Entleerungs-/Entschlammungsauftrag der/des Gebührenpflichtigen aus von dieser/diesem zu vertretenen Gründen nicht durchgeführt werden kann, wird für die vergebliche Anfahrt des Entsorgungsfahrzeugs eine pauschale Gebühr in Höhe von 64,50 Euro erhoben.

§ 7    Niederschlagswassergebühren

  1. Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,36 Euro je Quadratmeter einleitender Fläche pro Jahr.
  2. Die einleitende Fläche ist die überbaute und befestigte Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser in die öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen gelangt. Die Berechnungseinheit ist ein Quadratmeter, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden und Bruchzahlen unter 0,5 keine Berücksichtigung finden.
  3. Die/Der Gebührenpflichtige hat der Stadt auf deren Aufforderung hin binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen nach Absatz 2 mitzuteilen. Änderungen der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen abgeleitet wird, hat die/der Gebührenpflichtige unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung der Stadt mitzuteilen.
  4. Kommt die/der Gebührenpflichtige den Mitteilungspflichten nach Absatz 3 nicht fristgemäß nach, kann die Stadt die Berechnungsdaten schätzen.

§ 8      Gebührenpflichtige

  1. Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist, wer Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümerin oder Wohnungs- oder Teilei­gentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die oder der Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers Gebührenschuld­nerin oder Gebührenschuldner. Die Wohnungs- und Teileigentümerinnen und Woh­nungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümerinnen und Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner.
  2. Gebührenpflichtig anstelle der gemäß Abs. 1 genannten Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner ist bezüglich der Schmutzwassergebühren nach § 5 dieser Satzung derjenige, der auf Grund eines Schuldverhältnisses oder dinglichen Rechts zur Nutzung von Wohnungen, Räumen oder sonstigen Teilen von Grundstücken oder Erbbaurechten, für die eigene geeichte Wasserzähler vorhanden sind, berechtigt ist. Mehrere Berechtigte sind Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.

§ 9      Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

  1. Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Schmutz- oder Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und ihr vom Grundstück Schmutz- oder Niederschlagswasser zugeführt bzw. die Kleinkläranlage oder die abflusslose Grube entleert oder entschlammtwird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss bzw. die Kleinkläranlage oder die abflusslose Grubebeseitigt wird oder die Zuführung von Schmutz- oder Niederschlagswasser endet.
  2. Bei Änderungen der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen abgeleitet wird, werden die Gebühren mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monats neu festgesetzt.

§ 10    Erhebungszeitraum, Veranlagung, Fälligkeit und Gebührenausgleich
der Schmutzwassergebühren

  1. Erhebungszeitraum für die Schmutzwassergebühren ist für die aus Wasserversor-gungsanlagen entnommene bzw. zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge [§ 5 Absatz 3 b)] der Zeitraum zwischen den jährlich stattfindenden Ablesungen der Frischwasserverbräuche (Ablesezeitraum). Die Gebühren werden erst nach Ablauf des Ablesezeitraums festgesetzt.
  2. In den übrigen Fällen erfolgt die Veranlagung der Schmutzwassergebühren mindestens einmal jährlich nach jeweiliger Ablesung der Messeinrichtungen [§ 5 Absatz 3 a) und Absatz 4] bzw. nach Schätzung gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 oder nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1.
  3. Auf die Gebühren sind im Laufe des Ablesezeitraums Vorauszahlungen zu leisten, deren Höhe auf der Grundlage der Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt wird. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Abrechnungsjahres, so wird den Vorauszahlungen eine Mengenschätzung zugrunde gelegt. Sofern sich auf Grund der Vorauszahlungen eine Überzahlung gegenüber der festgesetzten Gebühr ergibt, erfolgt eine Verrechnung bzw. Erstattung.
  4. Die Schmutzwassergebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind 14 Tage nach der Bekanntgabe fällig. Die Vorauszahlungen sind zu den im Bescheid angegebenen Zeitpunkten fällig. Die Gebühr und die Vorauszahlungen können zusammen mit anderen Abgaben gefordert werden.
  5. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungsjahres die Gebührensätze, so wird der für die neuen Gebühren maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet.

§ 11    Erhebungszeitraum, Veranlagung und Fälligkeit der Niederschlagswassergebühren

  1. Die Gebührenpflichtigen werden jährlich zu den von ihnen zu entrichtenden Nieder-schlagswassergebühren durch einen schriftlichen Veranlagungsbescheid herange-zogen.
  2. Die Gebühren werden für ein Kalenderjahr veranlagt und nach Möglichkeit zugleich mit der Grundsteuer erhoben.
    Sie sind in gleichen Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig.
    Gesamtjahresbeträge bis zu 10,00 Euro sind am 15.08. des Jahres und Gesamtjahres­beträge bis zu 20,00 Euro je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. des Jahres fällig.
  3. Bei einem Wechsel der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners im Laufe des Kalenderjahres hat die/der neue Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner die anteilige Jahresgebühr ab dem Monat zu zahlen, der auf den Wechsel folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die/der bisherige Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner verpflichtet. Der zuviel gezahlte Anteil der Jahresgebühr wird ihr/ihm erstattet.

§  12       Veranlagung und Fälligkeit der Entleerungs-/Entschlammungsgebühren

Die Entleerungs-/Entschlammungsgebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind 14 Tage nach der Bekanntgabe fällig.

IV. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 13    Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

  1. Die Abgabenpflichtigen haben der Stadt oder deren Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben dieser Satzung erforder-lich ist.
  2. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück oder Veränderungen im Rechts-verhältnis der nach § 8 Abs. 2 Gebührenpflichtigen sind der Stadt bzw. ihren Beauf-tragten von der/dem bisherigen und der/dem neuen Abgabenpflichtigen [z.B. Veräußerinnen/Veräußerer, Erwerber/-innen, Vermieter/-innen, Mieter/-innen] binnen Monatsfrist schriftlich anzuzeigen.
  3. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden oder werden solche neu geschaffen, geändert oder beseitigt, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- und Schmutzwassermessvorrichtungen, Versickerungseinrichtungen für Niederschlagswasser), hat die/der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Stadt oder ihren Beauftragten schriftlich anzuzeigen.
  4. Beauftragte der Stadt dürfen angeschlossene oder zum Anschluss anstehende Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.

§ 14      Datenverarbeitung

  1. Zur Ermittlung der Beitrags-, Kosten- und Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge, Kosten und Gebühren im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 e i. V. m. Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) i. V. m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Stadt zulässig:
    a) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung der/des Beitrags-, Kosten-, Gebührenpflichtigen;
    b) Name, Vorname(n), Anschrift einer/eines evtl. Bevollmächtigten;
    c) Lagebezeichnung, Abmessungen und Größe des jeweils zu veranlagenden Grundstücks.

    Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung
    a) aus den Grundsteuerakten;
    b) aus dem Einwohnermelderegister;
    c) aus den Grundbuchakten;
    d) aus den Akten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation;
    e) aus den Akten des Finanzamtes;
    f) aus den Akten des Fachdienstes Haushalt und Finanzen der Stadt Neumünster;
    g) aus den Akten der Fachdienste Stadtplanung und -entwicklung, Gebäudemanagement, Tiefbau und Grünflächen bzw. Umwelt und Bauaufsicht der Stadt Neumünster;
    h) aus dem Bundeszentralregister.
    Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitrags- und Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
  2. Soweit sich die Stadt bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Stadt die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Stadt berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten sowie Wasserverbrauchsdaten von diesem Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zur Abgabenerhebung weiterzuverarbeiten. Im Übrigen kann der Dritte mit der Erstellung der Gebührenbescheide und deren Bekanntgabe sowie der Abwicklung der Zahlungen auf die Gebührenforderungen beauftragt werden. Die Gebührenbescheide können in diesem Falle auch zusammen mit Verbrauchsabrechnungen des Dritten übersandt und damit bekannt gegeben werden.

§ 15      Inkrafttreten

  1. Die Beitrags- und Gebührensatzung tritt am 01.04.2020 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Neumünster (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 05.12.2017 außer Kraft.

Neumünster, den 02.03.2020

Dr. Olaf Tauras
Oberbürgermeister