Amtliche Bekanntmachung
Satzung der Stadt Neumünster über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 18.12.2024
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.05.2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 404), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4, 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Art. 64. der Verordnung vom 27.10.2023, (GVOBl. Schl.-H. S. 514), des § 5 Abs. 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz – LabfWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 06.12.2022, (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 10.12.2024 folgende Satzung der Stadt Neumünster über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) erlassen:
§ 1 Benutzungsgebühren
- Die Stadt Neumünster betreibt die Abfallentsorgung gemäß der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Neumünster (Abfallwirtschaftssatzung).
Die Stadt Neumünster erhebt zur Deckung der Kosten für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung Benutzungsgebühren nach dieser Sat- zung und dem als Anlage beigefügten „Gebührentarif“, der Bestandteil dieser Sat- zung ist. - Zur Stetigkeit der Gebührensätze beträgt die Kalkulationsperiode grundsätzlich drei Jahre.
Bei wesentlichen Veränderungen der Rahmenbedingungen, wie z. B. Kostenentwicklung oder Systemumstellungen, kann hiervon abgewichen werden.
§ 2 Gebührenmaßstab
- Die Benutzungsgebühren für Restabfälle (Graue Tonne) und für Bioabfälle (Grüne Tonne) werden nach der Anzahl, dem Fassungsvermögen und der Häu- figkeit der Leerungen der Abfallbehälter sowie unter Berücksichtigung des Entsorgungsgebietes (§ 13 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung) als Jahresgebühr erho- ben. Die Gebührenpflicht entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf die Überlassung des Abfallbehälters folgt. Dies gilt entsprechend für Maßnahmen, die zu einer Änderung der Gebühr führen, ohne dass ein neuer Abfallbehälter überlassen werden muss. Die Gebührenschuld wächst im Verlaufe des Erhebungszeitraums nach und nach mit der Benutzung der öffentlichen Abfallentsor- gungseinrichtung an. In Höhe des jährlichen Gesamtbetrags entsteht die Ge- bührenschuld erst mit Ablauf des Erhebungszeitraums.
- Die Benutzungsgebühren für eine Sonderleerung (§ 13 Abs. 5 Abfallwirtschaftssatzung) werden nach Maßgabe des jeweiligen Abfallbehälters erhoben.
- Die Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung bei den Sammelstellen werden nach der Abfallmenge erhoben.
Soweit der jeweilige Abfall in gebührenpflichtigen Abfallsäcken (§ 11 Abs. 4 Abfallwirt- schaftssatzung) abgegeben wird, fallen keine gesonderten Gebühren an. - Die Benutzungsgebühren für die Abfallsäcke werden pro Abfallsack erhoben.
- Für die Auslieferung zusätzlicher Restabfall-, Bioabfall- oder PPK-Gefäße, für die Abholung nicht mehr benötigter Restabfall-, Bioabfall- oder PPK-Gefäße, für die Umstellung des Leerungsrhythmus und für den Wechsel der Gefäßgröße erhebt die Stadt eine Bearbeitungsgebühr zur Abdeckung des besonderen Verwaltungs- und Transportaufwandes. Dies gilt nicht für die erstmalige Bereitstellung der Ab- fallgefäße auf einem Grundstück und für deren Rückgabe bei Beendigung der An- schlusspflicht oder bei Wechsel der/des Gebührenpflichtigen, sofern die Änderung innerhalb eines Monats nach dem Wechsel der/des Gebührenpflichtigen erfolgt. Sofern bereits ein Abfallgefäß auf dem Grundstück bereitgestellt wurde, sind alle weiteren Abfallgefäße, die später auf Antrag der/des Gebührenpflichtigen auf dem Grundstück bereitgestellt werden, zusätzliche Gefäße im Sinne des Satzes 1, 1. Variante.
- Stellt die Stadt die Behälter auf entsprechenden Antrag im Entsorgungsgebiet B zur Leerung am Straßenrand bereit, erhöht sich die Benutzungsgebühr auf die entsprechende Gebühr des Entsorgungsgebietes A. Bei Bereitstellung der Behälter zur Leerung am Straßenrand durch die Stadt werden bei einer Entfernung vom Standplatz zum Straßenrand von über 15 m und/oder beim Vorhandensein von mindestens 2 Stufen Zuschläge erhoben. Führt der Transportweg über öffentliche Flächen (Bürgersteige, Radwege, Straßenbegleitgrün), wird dieser nur mit bis zu 6 m berücksichtigt.
§ 3 Gebührenpflichtige
- Gebührenpflichtig für die Systemabfuhr sowie die Sonderleerungen und die Gebühr nach § 2 Abs. 5 sowie Abs. 6 sind die Eigentümerin/der Eigentümer oder die Woh- nungs- oder Teileigentümerin/der Wohnungs- oder Teileigentümer des an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstückes. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die oder der Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner.
- Die Wohnungs- und Teileigentümerinnen und die Wohnungs- und Teileigentümer ei- ner Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuld- ner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümerinnen und Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund ding- lich Berechtigte sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner.
- Gebührenpflichtig für die Abfallentsorgung bei den Sammelstellen ist diejenige Person, die den Abfall dort abgibt.
- Gebührenpflichtig für die Abfallsäcke ist diejenige Person, die diese erwirbt.
- Gebührenpflichtig für die Sperrmüllabfuhr ist diejenige Person, die die Abholung beauftragt.
- Abweichend von Absatz 1 ist für die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle gemäß § 5 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung sowie für verbotswidrig abgelagerte Abfälle gemäß § 5 Abs. 7 der Abfallwirtschaftssatzung die Abfallbesitzerin und/oder der Abfallbesitzer gebührenpflichtig.
§ 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht für die Systemabfuhr
- Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr für die Systemabfuhr beginnt mit dem Ers- ten des Monats, der auf die Anmeldung zur Abfallentsorgung folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die Abfallentsorgung abgemeldet wurde.
- Änderungen im Umfang der Abfallentsorgung können aufgrund eines Änderungsan- trages oder einer Änderung von Amts wegen berücksichtigt werden. Sie bewirken eine Gebührenänderung vom Ersten des Monats an, der auf den Änderungsantrag oder die Änderung von Amts wegen folgt. Eine Änderung von Amts wegen kann auch eine An- bzw. Abmeldung umfassen. An- und Abmeldung sowie Anträge auf Änderung im Umfang der Abfallentsorgung müssen bis zum 25. des Monats bei der Stadt Neumünster eingehen, damit sie vom folgenden Monat an berücksichtigt werden können.
- Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, den Bestand der Abfallbehälter auf dem Grundstück regelmäßig zu kontrollieren und überzählige Behälter unverzüglich ab- zumelden und deren Abholung zu beantragen oder diese anzumelden, sofern sie auf dem Grundstück verbleiben sollen. Die Gebührenpflichtigen sind ebenso dazu ver- pflichtet, den Bestand der Abfallbehälter mit dem aktuellen Gebührenbescheid ab- zugleichen. Abweichungen zwischen dem tatsächlichen und dem im Gebührenbe- scheid veranlagten Bestand sind von der/dem Gebührenpflichtigen unverzüglich bei der Stadt Neumünster anzuzeigen. Stellt die Stadt fest, dass auf dem Grundstück Abfallbehälter vorhanden sind, die nicht angemeldet sind, ist sie berechtigt, eine Anmeldung von Amts wegen auch rückwirkend für den Zeitpunkt vorzunehmen, seit dem sich die Abfallbehälter auf dem Grundstück befinden.
- Konnte die Abfallentsorgung aus Gründen, die die Stadt nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, so besteht kein Anspruch auf anteilige Minderung der Gebühr, es sei denn, dass die Unterbrechung länger als einen Monat gedauert hat. In diesem Fall wird die festzusetzende Gebühr um den Unterbre- chungszeitraum anteilig gemindert, sofern die Unterbrechung der Stadt mindestens einen Monat nach Ende der Unterbrechung angezeigt wird. Unterbleibt die Abfallent- sorgung aus Gründen, die die/der Gebührenpflichtige zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung
- Die Jahresgebühr für die zusätzlichen Bioabfallbehälter verringert sich bei der Som- mertonne (Saisonbioabfallbehälter) auf 7/12 der Jahresgebühr (auf volle Euro gerun- det) für den Zeitraum, in dem die Behälter geleert werden (April bis Oktober). Es sind nur An- und Abmeldungen zum ersten eines Monats möglich. Die alleinige Nut- zung einer Sommertonne ersetzt nicht die dauerhafte Bereitstellung eines Bioabfallbehälters, da mit der Sommertonne Mehrmengen im Sommerhalbjahr aufgenommen werden sollen. Für die/den Gebührenpflichtige/Gebührenpflichtigen gelten bei alleiniger Aufstellung der Sommertonne ohne dauerhafte Aufstellung eines Bioabfallbehälters bei der Ermittlung des Gebührentarifs für den Restabfallbehälter die Ziffern 1.1.13 bis 1.1.18 der Anlage dieser Satzung, so dass sie/er als Eigenkompostiererin/Eigenkompostierer behandelt wird.
- Bei einem Wechsel der/des Gebührenpflichtigen im Laufe des Kalenderjahres hat die/der neue Gebührenpflichtige die anteilige Jahresgebühr ab dem Monat zu zahlen, der auf den Wechsel folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die/der bisherige Gebührenpflichtige verpflichtet.
§ 5 Veranlagung und Fälligkeit
- Die Gebühren für die Systemabfuhr werden durch einen schriftlichen Bescheid je- weils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt. Beginnt die die Gebührenpflicht im Laufe des Kalenderjahres, werden die Gebühren anteilig für den Rest des Kalenderjahres nach dessen Ablauf festge- setzt. Endet die Gebührenpflicht im Laufe des Kalenderjahres, können die anteiligen Gebühren ab diesem Zeitpunkt auch vor Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt werden.
- Auf die Gebühren für die Systemabfuhr werden vom Beginn des Erhebungszeit- raums an Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebüh- renschuld gefordert. Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden in vier Teilbeträgen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Kalenderjahres fällig. Vorauszahlungen bis zu einem Jahresbetrag von 15,00 € werden am 15.08. des Jahres und Vorauszahlungen bis zu einem Jahresbetrag von 30,00 € je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. fällig. Die Vorauszahlungen für die Sommertonne (Saisonbehälter für Bioabfälle) werden abweichend von vorstehen- den Regelungen jeweils am 01.07. jeden Jahres in einer Summe fällig. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalenderjahres, können Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebührenschuld für den Rest des Kalenderjahres gefordert werden. Werden Vorauszahlungen nicht für ein gesamtes Kalenderjahr gefordert, werden sie anteilig zu den nach den Sätzen 3-5 maßgeblichen Daten fällig, welche zeitlich nach Erlass des Festsetzungsbescheides liegen. Liegt kein nach den Sätzen 3-5 maßgebliches Datum nach Erlass des Festsetzungsbescheides, wird die Vorauszahlung in einer Summe einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
- Abweichend davon können die Vorauszahlungen auf einen entsprechenden Antrag hin mit Zustimmung der Stadt Neumünster am 01.07. in einem Jahresbetrag ent- richtet werden.
- Mit der endgültigen Festsetzung der Jahresgebühr nach Abs. 1 werden die geleiste- ten Vorauszahlungen verrechnet. Etwaige Nachzahlungs- oder Erstattungsbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Die Gebühren für eine Sonderleerung (§ 13 Abs. 5 Abfallwirtschaftssatzung) sowie für die Auslieferung zusätzlicher oder die Abholung nicht mehr benötigter Abfallgefäße, für die Umstellung des Leerungsrhythmus und für den Wechsel der Gefäßgröße (§ 2 Abs. 5 Abfallgebührensatzung) entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistung und werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
- Die Gebühren für eine Sonderleerung (§ 13 Abs. 5 Abfallwirtschaftssatzung) sowie für die Auslieferung zusätzlicher oder die Abholung nicht mehr benötigter Abfallgefäße, für die Umstellung des Leerungsrhythmus und für den Wechsel der Gefäßgröße (§ 2 Abs. 5 Abfallgebührensatzung) entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistung und werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
- Die Gebühren für die Abfallentsorgung bei den Sammelstellen entstehen mit der Annahme der jeweiligen Abfälle und werden gleichzeitig fällig.
- Die Gebühren für die Abfallsäcke entstehen mit deren Überlassung und werden gleichzeitig fällig.
§ 6 Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der/des Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß Art. 6 Abs. 1e i.V. m. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) i. V. m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz durch die Stadt Neumünster – Fachdienst Haushalt und Finanzen / Steuern und Abgaben-, zulässig:<
a) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung der/des Gebührenpflichtigen;
b) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung einer/eines evtl. früheren oder nachfolgenden Gebührenpflichtigen;
c) Name, Vorname(n), Anschrift einer/eines evtl. Bevollmächtigten.
Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung
- der/des Gebührenpflichtigen;
- aus dem Einwohnermelderegister;
- aus den Grundbuchakten;
- aus den Akten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein;
- aus den Akten des Finanzamtes;
- aus dem Vereinsregister;
- aus dem Handelsregister;
- aus der Handwerksrolle der Industrie- und Handelskammer;
- aus dem Gewerberegister des Fachdienstes Bürgerservice, öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Neumünster;
- aus den Akten des Fachdienstes Haushalt und Finanzen der Stadt Neumünster;
- aus den Akten des Fachdienstes Natur und Umwelt der Stadt Neumünster.
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Abs. 3 meldepflichtige Abfallbehälter nicht anmeldet und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Neumünster über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 17.11.2020 außer Kraft.
Neumünster, den 18.12.2024
gez.
Bergmann
Oberbürgermeister