6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 "Blöckenkamp/Gewerbegebiet Baeyerstraße"

Amtliche Bekanntmachung
6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Blöckenkamp/Gewerbegebiet Baeyerstraße“ in Neumünster
-   Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) über den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan

Stadtteil: Gartenstadt

Die Ratsversammlung hat in ihrer Sitzung am 11. Juli 2023 die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Blöckenkamp/Gewerbegebiet Baeyerstraße“ für das Gebiet östlich der Baeyerstraße, südlich des Regenrückhaltebeckens und nördlich der Nobelstraße im Bereich Meynwischseegen im Stadtteil Gartenstadt, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekanntgemacht.

Der Bebauungsplan tritt am Tag nach Erscheinen dieser Bekanntmachung in Kraft. Alle Interessenten können den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Neumünster, Fachdienst Stadtplanung und Stadtentwicklung, Brachenfelder Straße 1 bis 3, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Zusätzlich wurden der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung im Internet unter Rechtskräftige Bebauungspläne eingestellt.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Neumünster geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Zudem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Neumünster, den 14.09.2023
gez.

Tobias Bergmann
Oberbürgermeister