2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 122 „Schwarzer Weg“

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Neumünster

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 122 „Schwarzer Weg“

  • Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) über den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan

Stadtteil: Böcklersiedlung-Bugenhagen

Die Ratsversammlung hat in ihrer Sitzung am 13.09.2022 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 122 „Schwarzer Weg“ für das unbebaute Teilgrundstück 283 (Flur 40, Gemarkung 4713) zwischen dem Schwarzen Weg im Westen, dem Gewerbegebiet am Schwarzen Weg im Norden, der Bebauung der Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg im Osten und der Kleingartenanlage „Glückauf“ im Süden im Stadtteil Böcklersiedlung-Bugenhagen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekanntgemacht.

Der Bebauungsplan tritt am Tag nach Erscheinen dieser Bekanntmachung in Kraft. Alle Interessenten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Neumünster, Fachdienst Stadtplanung und Stadtentwicklung, Brachenfelder Straße 1 bis 3, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Zusätzlich wurde der Bebauungsplan im Internet unter Rechtskräftige Bebauungspläne eingestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 und 2 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Neumünster geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Neumünster, den 08.11.2022

Tobias Bergmann
Oberbürgermeister