Wassergefährdende Stoffe (Umgang)

Ziel verschiedener Gesetze im Wasserrecht ist es, zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe aus Anlagen auslaufen und in den oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser zu Verunreinigungen führen.

Was sind wassergefährdende Stoffe?

Wassergefährdende Stoffe können durch ihre physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit verursachen. Zu ihnen zählt der überwiegende Teil der Stoffe, mit denen in Industrie und Gewerbe, aber auch im privaten Bereich umgegangen wird, also z. B. Öle, Kraftstoffe, Lösemittel, Säuren, Laugen oder Salze.
Die Stoffe werden in drei Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft:

  • WGK 1: schwach wassergefährdend (z. B. Essigsäure, Natronlauge, Alkohol oder Jod)
  • WGK 2: deutlich wassergefährdend (z. B. Heizöl, Dieselkraftstoff, gebrauchtes Hydrauliköl, lösemittelhaltige Farben, Kühlschmierstoffe, Formaldehyd, Natriumhypochlorit)
  • WGK 3: stark wassergefährdend (z. B. Altöl, Benzin/Ottokraftstoffe (krebserzeugend), chlorierte Kohlenwasserstoffe, Benzol, gebrauchte Kühlschmierstoffe, halogenierte Lösemittel, Chromate, Cyanide)

Die Einstufung bildet die Grundlage für abgestufte Sicherheitsanforderungen an die Anlagen.

Einige Stoffe und Gemische wie Wirtschaftsdünger, Jauche und Silage gelten aus allgemein wassergefährdend und werden nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft.

Wasserhaushaltsgesetz

Der Besorgnisgrundsatz und die grundlegenden Betreiberpflichten finden sich in den §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Bei Errichtung und Betrieb der Anlagen sind immer die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten (§ 62 Abs. 2 WHG).

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die konkrete technische Ausgestaltung und die entsprechenden Pflichten sind in der bundesweit geltenden Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) festgelegt, die am 1. August 2017 in Kraft trat.

Die AwSV enthält u.a. technische und organisatorische Anforderungen (z.B. an die Rückhaltung) für folgende Anlagen:

  • Tanklager
  • Fass- und Gebindelager
  • Heizöllageranlagen
  • Eigenverbrauchstankstellen
  • Abfüllflächen
  • Umschlaganlagen
  • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im landwirtschaftlichen Bereich wie Jauche, Gülle und Silage (JGS-Anlagen)

Die primäre Sicherheit gewährleistet, dass die Anlagen und Anlagenteile, in denen sich die wassergefährdenden Stoffe befinden, den mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Sie müssen also während der gesamten Betriebsdauer dicht sein und bleiben, so dass keine wassergefährdenden Stoffe auslaufen.

Die sekundäre Sicherheit ist eine zweite Sicherheitsbarriere, die beim Versagen des Behälters oder anderer Anlagenteile einen Schaden in der Umwelt verhindert. Dazu zählen insbesondere Auffangwannen oder andere Rückhalteeinrichtungen, die unabhängig von der primären Sicherheit sind und die die bei Leckagen austretenden wassergefährdenden Stoffe ohne weiteres menschliches Zutun sicher auffangen.

Überwachungsmaßnahmen dienen dazu, festzustellen, ob die Anlage noch dicht ist und die Sicherheitseinrichtungen noch funktionieren und sollen außerdem eine schnelle und zuverlässige Gefahrenerkennung und -beseitigung garantieren. Verantwortlich dafür ist zunächst der Betreiber selber, der aber vor Inbetriebnahme einer Anlage und regelmäßig wiederkehrend zusätzlich externe Sachverständige zu beauftragen hat, eine Anlagenprüfung durchzuführen.

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde gern zur Verfügung.