Knicks

Knicks sind typisch für die schleswig-holsteinische Landschaft. Außer in unserem Bundesland ist dieses Landschaftselement nur noch in einigen Teilen Mecklenburg-Vorpommerns und des nördlichen Niedersachsens zu finden. Dies ist in der Entstehungsgeschichte der Knicks begründet: Im Jahr 1770 wurde in den damaligen Herzogtümern Schleswig und Holstein das sogenannte Verkoppelungsgesetz erlassen. Dieses Gesetz leitete eine umfassende Agrarstrukturreform ein, durch die das bis dahin meist in Dorfgemeinschaften bewirtschaftete Acker- und Weideland zur Intensivierung der Landnutzung in Parzellen aufgeteilt und einzelnen Bauern zugeordnet wurde. Die neuen Eigentümer wurden verpflichtet, ihre Schläge gegeneinander und zum Schutz vor Wind, Wild und benachbartem Weidevieh mit Wallhecken abzugrenzen. Das Material zum Bepflanzen der Wälle wurde aus den angrenzenden Wäldern geholt. So entstand innerhalb weniger Jahrzehnte die typische schleswig-holsteinische Knicklandschaft. Um möglichst dichten Bewuchs zu erreichen, wurden die Hasel-, Schlehen-, Weissbuchen- und anderen Büsche alle paar Jahr seitlich angeschnitten, umgeknickt (daher der Name Knick!) und in den Boden gesteckt, so dass die Wallhecken dichter wurden. Natürlich wurde damals nicht nur geknickt, sondern auch gefällt und geschnitten und das Knickholz für Flechtwaren oder als Brennholz verwendet. Aber die Regel, dass Knicks nur etwa alle zehn Jahre geschnitten ("auf den Stock gesetzt") werden dürfen und dabei auch für einen Bestand an größeren Bäumen im Knick ("Überhälter") gesorgt werden muss, wurde immer beachtet. Diese nachhaltige Bewirtschaftung der Wallhecken sorgte für das Jahrhunderte lange Überleben dieser wichtigen Landschaftselemente und schuf die Voraussetzung für einen einzigartigen, strukturreichen Lebensraum für Tiere und Pflanzen.

Das ökologisch Wertvolle am Knick ergibt sich aus der Tatsache, dass die Struktur eines Knicks im Grundsatz zwei zusammengerückten Waldrändern ähnelt. Daraus ergibt sich, dass an diesen Standorten sowohl Pflanzen- und Tierarten der Wälder und Waldränder als auch der offenen Landschaft leben können und diese zusammen neue eigenständige und besonders vielfältige Lebensgemeinschaften bilden. Durch seinen dreistöckigen Aufbau (hohe Überhälter - Buschwerk - Kräuter- und Staudenbewuchs des Walls) und durch seine Verbundfunktion in der sonst eintönigen Agrarlandschaft dient der Knick als Versteck und als Jagdansitz, bietet Futterquellen und Nistplätze und gewährleistet die Ausbreitung von Pflanzen- und Tierpopulationen. Aus landwirtschaftlicher Sicht ist er besonders durch seine Erosionsschutzwirkung interessant.

Bei so vielen positiven Eigenschaften gilt es natürlich, die einzigartigen Knicks zu schützen und zu erhalten. Heute gibt es noch rund 46.000 Kilometer Knicks in Schleswig-Holstein. Schätzungen gehen davon aus, dass nach dem Zweiten Weltkrieg noch über 80.000 Kilometer Knicks vorhanden waren. Die meisten Knicks gingen im Zuge der Flurbereinigung oder durch Straßen- und Siedlungsbau verloren.

Der Schutz der Knicks ist in § 21 des Landesnaturschutzgesetzes festgeschrieben. Sie dürfen weder gerodet noch beschädigt werden. In bestimmten Fällen kann die untere Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Schutzvorschriften zulassen.

Zum Knick gehören die Wälle mit ihrer gesamten Vegetation, also den Gehölzen und der Krautschicht. Als Knicks gelten auch die zu demselben Zweck angelegten ein- oder mehrreihigen Gehölzstreifen zu ebener Erde; auch Wälle ohne Gehölze stehen dem Knick gleich.

Der gesetzliche Schutz der Knicks gilt sowohl im Außenbereich als auch im Innenbereich der Stadt. Auch Knicks in privaten Hausgärten fallen unter diese Bestimmung.

Knicks sollen im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Eigentümer/-innen etwa alle zehn bis 15 Jahre auf den Stock gesetzt werden (= Knicken). Sie dürfen nicht in kürzeren Abständen als zehn Jahre geknickt werden. Zur ordnungsgemäßen Knickpflege gehört auch das Stehenlassen der Überhalter (= aufragende Bäume mit einem Stammumfang  von mindestens einem Meter gemessen in einem Meter Höhe). Einzelne Überhälter dürfen gefällt werden, soweit in einem Abstand von 40 bis 60 Metern als Überhälter geeignete, heimische und standortgerechte Bäume mit sicherem Stand vorhanden sind und bleiben. Bäume, die einen Stammumfang über 200 cm erreicht haben, dürfen nicht ohne Genehmigung gefällt werden. Innerhalb von Schutzgebieten können weitergehende Regelungen gelten. Das Auf-den-Stock-setzen der Knicks ist in der Zeit vom 01. Oktober bis einschließlich des letzten Tages des Monats Februar gestattet. Erlaubt ist der seitliche, senkrechte Rückschnitt der Gehölze in einer Entfernung von einem Meter vom Knickwallfuß bis zu einer Höhe von vier Metern. Ein über den Knickwall nach innen gehender Rückschnitt ist nicht zulässig.

Auf Ackerflächen darf an Knicks ein 50 cm breiter Schutzstreifen, gemessen ab dem Knickwallfuß, nicht ackerbaulich genutzt, mit Kulturpflanzen eingesät oder bestellt, gedüngt oder mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch verschiedene kostenlose Broschüren, die viel Wissenswertes über unsere Knicks enthalten, z.B. wie man neue Knicks anlegen kann, welche Pflanzen zum "Ausbessern" vorhandener Knicks geeignet sind und welche Tierarten diese Biotope bewohnen.