Erdaufschlüsse

Soll ein Erdaufschluss/eine Bohrung vorgenommen werden, so sind der unteren Wasserbehörde die folgenden Unterlagen zur Prüfung vorzulegen:

  • Lageplan
  • Zweck der Bohrung
  • Geplante Bohrtiefe
  • Geplanter Durchmesser
  • Ggf. geplante Entnahmemenge

Erdarbeiten oder Bohrungen, die mehr als 10 m tief in den Boden eindringen oder sich auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der unteren Wasserbehörde nach § 40 Landeswassergesetz unter Vorlage der für das Unternehmen erforderlichen Angaben (siehe oben) einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

Bohrungen die 100 m oder mehr in den Boden hineinreichen, müssen zusätzlich zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Stilleweg 2, 30655 Hannover angezeigt werden. Die Bohrarbeiten können nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden, soweit das LBEG innerhalb dieser Frist nicht die Vorlage eines Betriebsplanes verlangt.