Ihr Beitrag zum Gewässerschutz:
Abwasser von undichten Entwässerungsanlagen (Rohre, Schächte, Abscheider, Kleinkläranlagen, etc.) können auf privaten und gewerblichen Grundstücken zu Boden- und Grundwasserverunreinigungen führen. In Wasserschutzgebieten kann eine Verunreinigung des Grundwassers unmittelbar zu einer schlechteren Trinkwasserqualität führen. Eine kostspieligere Aufbereitung unseres Trinkwassers wäre die Folge.
Aus diesem Grund schaffen die unten genannten Rechtsgrundlagen den rechtlichen Rahmen für die durchzuführende Dichtheitsprüfung. Grundstückseigentümer sind hiernach verpflichtet, einen Nachweis über die Dichtheit der Grundstücksentwässerung zu erbringen.
Als Grundstückseigentümer tragen Sie in Zukunft eine große Verantwortung für den Boden- und Grundwasserschutz und schützen unsere Natur und unser Trinkwasser für die nachfolgenden Generationen.
Rechtsgrundlage:
Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach dem aktuellen Stand der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Dies ist im § 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 51 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (LWG) geregelt. Den aktuellen Stand der Technik zur Instandhaltung von Entwässerungsanlagen können Sie der DIN 1986-30 entnehmen.
Sie als Betreiber der Abwasseranlage sind nach § 61 Abs. 2 WHG verpflichtet, den Zustand, die Funktionsfähigkeit, die Unterhaltung und den Betrieb der Anlage selbst zu überwachen. Die Unterlagen der Selbstüberwachung sind aufzubewahren und bei Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Festgesetzte Fristen:
- Auf Grund der hohen Schutzwürdigkeit der Zone IIIA des Wasserschutzgebiets muss die Erstprüfung der Dichtheit aller Grundstücksentwässerungsanlagen für häusliches Abwasser in diesen Bereichen unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31.12.2025 erfolgen. In der Zone II hat eine Wiederholungsprüfung jeweils nach 5 Jahren stattzufinden. In Zone III A hat eine Wiederholungsprüfung jeweils nach 15 Jahren zu erfolgen.
- Für Entwässerungsanlagen von häuslichem Schmutzwasser, die in der Wasserschutzgebietszone III B oder außerhalb des Wasserschutzgebietes liegen, hat die Dichtheitsprüfung bis zum 31.12.2040 zu erfolgen. Hier ist eine Wiederholungsprüfung jeweils nach 30 Jahren vorgesehen.
- Gewerbebetriebe, die Abwasser produzieren, dass durch industriellen oder gewerblichen Gebrauch verändert wird, müssen die Erstprüfung der Dichtheit aller Grundstücksentwässerungsanlagen unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31.12.2025 durchführen. Eine Wiederholungsprüfung für diese Gewerbebetriebe ist für Anlagen vor einer Abwasserbehandlung nach 5 Jahren und für Anlagen nach einer Abwasserbehandlung nach 15 Jahren vorgesehen. In diesem Falle ist eine Wasser- oder Luftdruckprüfung erforderlich.
- Gewerbebetriebe, die nach den Regelungen für häusliches Schmutzwasser eingestuft werden wollen, haben den Nachweis zu Einhaltung der Grenzwerte für häusliches Abwasser auf eigene Kosten zu erbringen und vorzulegen.
Eigentümer, die eine Dichtheitsprüfung Ihrer Grundstücksentwässerung bis zum 31.12.2025 vorzulegen haben, können diese auch vorzeitig beim Fachdienst Tiefbau und Grünflächen der Stadt Neumünster einreichen. Die Frist für eine Wiederholungsprüfung beginnt in diesem Fall trotzdem zum Stichtag 31.12.2025. Sie haben als Eigentümer somit keinen Nachteil, wenn Sie die Dichtheit Ihrer Grundstücksentwässerung vorab nachweisen.
Sanierungspflicht
Werden bei der Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Undichtigkeiten oder Mängel festgestellt, sind diese zu sanieren.
Allgemeine Information:
- Der Nachweis zur Dichtheit Ihrer Grundstücksentwässerungsanlage hat durch einen Fachbetrieb zu erfolgen. Dieser Nachweis ist aufzubewahren und auf Nachfrage der unteren Wasserbehörde Neumünster oder dem Fachdienst Tiefbau und Grünflächen vorzulegen.
- Sie können als Eigentümer die Kosten für eine Dichtheitsprüfung reduzieren, indem Sie sich mit Eigentümern benachbarter Grundstücke zusammenschließen und eine gemeinsame Prüfung beauftragen.
- Falls vorhanden, halten Sie den Entwässerungsbestandsplan für die Fachbetriebe bereit.
- Beauftragen Sie nur qualifizierte Fachbetriebe. Leider sind auf Grund der deutschlandweiten großen Auftragslage auch „schwarze Schafe“ im Bereich der Dichtheitsprüfung unterwegs. Sollten Sie Zweifel an der Wahl ihrer Fachfirma haben, so steht Ihnen der Fachdienst Tiefbau und Grünflächen gerne beratend zur Seite.
- Die qualifizierten Fachbetriebe sind bekanntlich vermehrt nachgefragt, sofern der Termin der Dichtheitsprüfung in Richtung des Stichtages rückt. Wir raten Ihnen daher, frühzeitig einen Termin zur Dichtheitsprüfung zu vereinbaren.
- Merkblatt Dichtheitsprüfung von privaten Grundstücksentwässerungsleitungen
- Fragen und Antworten zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30(Seite des Landesumweltministeriums)