Artenschutz

Immer mehr Tier- und Pflanzenarten sind heute von der Ausrottung durch die rapide fortschreitende Umweltveränderung in ihren Lebensräumen, aber auch durch den Handel bedroht. Für die sogenannten „besonders geschützten“ und „streng geschützten“ Arten sind daher internationale und nationale Regelungen zum Artenschutz erlassen worden.

Als besonders und streng geschützt werden zum einen exotische Tier- und Pflanzenarten eingestuft. Hier sind z. B. die meisten Großsäugetiere, die Papageien, viele Schildkröten, Riesenschlangen, Greifvögel und Eulen zu nennen, ferner auch einige Pflanzen, so u. a. einige Kakteen- und Orchideenarten. Dies ist lediglich eine Auswahl von Tier- und Pflanzengruppen, in denen besonders oder streng geschützte Arten zu finden sind.

Auch Erzeugnisse aus den geschützten Arten oder Teile von ihnen fallen unter die Schutzvorschriften. Dazu gehören z. B. Produkte aus Leder von geschützten Schlangen oder Krokodilen oder Teile der Tiere wie Felle, Stoßzähne und Geweihe.

Das Artenschutzrecht beinhaltet Besitz- und Vermarktungsverbote, regelt den legalen Handel und sieht bestimmte Verpflichtungen für Halter, Züchter und Händler vor, z. B.:

  • Anmeldung des Besitzes und der Bestandsveränderungen bei geschützten Wirbeltierarten,
  • Kennzeichnung von Tieren streng geschützter Arten mit Ringen bzw. Mikrochips,
  • Vermarktung der streng geschützten Tiere nur mit behördlicher Genehmigung,
  • Pflicht zum Nachweis des rechtmäßigen Besitzes,
  • Buchführungspflichten für Händler.

Neben den exotischen Arten gibt es auch unter den einheimischen Tier- und Pflanzenarten solche, die besonders oder streng geschützt sind. Dieser Schutz bezieht sich ähnlich wie bei den oben genannten Exoten auf den Handel mit und den Besitz von Individuen dieser Arten. Zusätzlich spielt er aber auch eine Rolle bei Eingriffen in die Natur, bei Gebäudeabbrüchen , bei Maßnahmen der Gewässerpflege und anderen Veränderungen in der Landschaft.

Erfahrungsgemäß sind die Vorgaben des Artenschutzes für den Einzelnen vor allem in den folgenden Fällen von Bedeutung:

  • bei Neubau, Umbau, Abrissen, Schornsteinrückbau und Fassadenveränderungen von Gebäuden
  • bei Baumfällungen und Gebüschrodungen
  • beim Heckenschnitt während der Brutzeit.

Bei den oben aufgeführten Maßnahmen kommt es am häufigsten zu Konflikten mit Fledermäusen und Vögeln. Beide Tiergruppen fallen unter das Artenschutzrecht. Von besonderer Bedeutung sind hier die Störungsverbote und die Tötungsverbote der einzelnen Tiere. Der rechtliche Schutz bezieht sich zudem nicht nur auf die Tiere selbst, sondern auch auf ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote können mit Bußgeldern geahndet und unter besonderen Umständen sogar mit Freiheitsstrafe bestraft werden.

Im Einzelfall können von der zuständigen Landesbehörde, dem Landesamt für Umwelt in der Hamburger Chaussee 25 in 24220 Flintbek, Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des Artenschutzrechts zugelassen werden. Wenn Sie also z. B. eine Sanierung eines Gebäudes planen, an dem Nester von Vögeln oder Quartiere von Fledermäusen vorhanden sind, ist es erforderlich, rechtzeitig eine Ausnahme oder Befreiung zu beantragen.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung.