- Stadtverwaltung am 29. März 2023 vormittags geschlossen
Die Dienststellen der Stadt Neumünster bleiben aufgrund einer Personalversammlung am Mittwoch, 29. März 2023, vormittags geschlossen. Dies betrifft auch die Kfz-Zulassungsstelle, das Standesamt, das Bürgerbüro und das Kulturbüro.
Im Technischen Betriebszentrum ist der Recyclinghof in der Niebüller Straße von 08:30 bis 13:00 Uhr geschlossen und das Servicetelefon von 08:30 bis 13:00 Uhr nicht erreichbar.
Ausgenommen von der Regelung sind die Kindertagesstätten, das Klärwerk, die Berufsfeuerwehr und der Rettungsdienst, der Fachdienst Gesundheit sowie die Stadtbücherei. Dort wird der Betrieb wie gewohnt aufrechterhalten.
Walderzeugnisse: Gewerbliches Sammeln - Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie wild lebende Pflanzen – z.B. im Wald, wie Pilze, Beeren und Kräuter, gewerbsmäßig sammeln oder verarbeiten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis des jeweiligen Grundstückseigentümers. Handelt es sich dabei um besonders geschützte Pflanzen im Sinne des Naturschutzrechts, benötigen Sie zudem eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Stelle. Privatrechtliches Eigentum und die Vorschriften des öffentlichen Rechts müssen dabei eingehalten werden.
Teaser
Wer wild lebende Pflanzen, z. B. Pilze, gewerbsmäßig sammeln oder verarbeiten möchte, benötigt eine Erlaubnis.
An wen muss ich mich wenden?
- An den/die Grundstückseigentümer/in und
- an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR).
- An den Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz, wenn es sich um Pflanzen im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer handelt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren zwischen 30,00 und 1000 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Rechtsgrundlage
- § 39 Abs. 4 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG),
- § 2 Abs. 7 Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG),
- § 111a Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 14.1.12 - VwGebV.
Anträge / Formulare
Formlos
Was sollte ich noch wissen?
Nach § 39 Abs. 4 BNatSchG hat die Entnahme pfleglich zu erfolgen. Sie darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.