Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen

Volltext

Der Bundesgesetzgeber hatte sich auch im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention zum Ziel gesetzt, die Lebenssituation für Menschen mit Behinderungen entscheidend zu verbessern. So sollten u.a. Wunsch- und Wahlrecht der Menschen mit Behinderung sowie Personenzentrierung und sozialräumliche Orientierung stärker in den Fokus genommen werden. Daher wurde das Bundesteilhabegesetz (BTHG) als umfassendes Gesetzespaket verabschiedet und wird seit Inkrafttreten in mehreren Reformstufen umgesetzt.

Im Rahmen der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes auf Landesebene hat der Schleswig-Holsteinische Landtag am 22. März 2018 das „Erste Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes“, das sog. 1. Teilhabestärkungsgesetz (1. TSG), beschlossen.

Das 1. TSG bestimmt u.a. die Kreise und kreisfreien Städte als sachlich zuständiger Träger der Eingliederungshilfe.

Das Land nimmt als weiterer Träger der Eingliederungshilfe wesentliche Aufgaben der Koordinierung wahr. In dieser Rolle nimmt es z.B. an den Verhandlungen zu den Landesrahmenvereinbarungen nach SGB IX teil, ist Mitglied in der SGB IX-Schiedsstelle und erarbeitet im Einvernehmen mit den Kreisen und kreisfreien Städten Empfehlungen für das Leistungsrecht der Eingliederungshilfe und das Gesamtplanverfahren nach SGB IX.

Zum 01.01.2020 trat die dritte und zugleich umfangreichste Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes bundesweit in Kraft.

Menschen, die aufgrund einer umwelt- und einstellungsbedingten Teilhabeeinschränkung (Behinderung) mit körperlichen, geistigen, seelischen oder Sinnesbeeinträchtigungen nur eingeschränkte Möglichkeiten zur sozialen Teilhabe haben, sollen aus dem bisherigen Fürsorgesystem herausgeführt werden. Leistungen sollen sich am tatsächlichen Bedarf des Menschen mit Behinderung orientieren.

Zudem soll die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger (z.B. Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherungsträger) untereinander verbessert werden, um so das Verfahren zu vereinfachen und „Leistungen wie aus einer Hand“ zu ermöglichen. Es soll vermieden werden, dass Menschen, die zur Deckung eines teilhabebedingten Bedarfs z.B. auf Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger angewiesen sind, zu mehreren Behörden geschickt werden, um dort einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Auch wurden die Regelungen zur Einkommens- und Vermögensheranziehung angepasst.

Für Menschen mit Behinderungen soll nach dem Bundesteilhabegesetz die Teilhabe und Selbstbestimmung in der Gesellschaft verbessert werden.

Ansprechpunkt

Ansprechpartner sind wie bisher die bekannten Anlaufstellen bei den Kreisen und kreisfreien Städten als (Kosten-)Träger der Eingliederungshilfe. Ferner besteht die Möglichkeit, sich bei Bedarf an eine sog. "ergänzende unabhängige Teilhabeberatungsstelle (EUTB)"  zu wenden.Informationen zu Beratungsangeboten der EUTB in Ihrer Nähe erhalten Sie unter www.teilhabeberatung.de

zurück zur Übersicht

Zuständige Stellen

Adresse:
Stadt Neumünster - Teilhabeplanung im Rahmen der Eingliederungshilfe

Großflecken 59
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-2718 (Buchstaben A - Buq)
Telefon: +49 4321 942-2124 (Buchstaben Bur - Fim)
Telefon: +49 4321 942-2121 (Buchstaben Fin - Germ)
Telefon: +49 4321 942-2540 (Buchstaben Gern - Hee)
Telefon: +49 4321 942-2153 (Buchstaben Hef - Kand)
Telefon: +49 4321 942-2474 (Buchstaben Kane - Lieb)
Telefon: +49 4321 942-3174 (Buchstaben Liec - Ote)
Telefon: +49 4321 942-2475 (Buchstaben Otf - Sar)
Telefon: +49 4321 942-2122 (Buchstaben Sas - Se)
Telefon: +49 4321 942-2123 (Buchstaben Sf - Sy)
Telefon: +49 4321 942-2226 (Buchstaben Sz - Z)
Telefax: +49 4321 942-2753

Webseite: Seite "Menschen mit Beeinträchtigung"

Öffnungszeiten:

Dienstag und Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr


Donnerstag auch von 14:00 bis 15:00 Uhr


und nach telefonischer Absprache

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.