Straßenreinigung durchführen

Volltext

Die Straßenreinigung für Sie als Anlieger ist in der Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde geregelt. Die Gemeinden können dabei die Verpflichtung zur Reinigung den Anliegern auferlegen. Sie können aber auch die Straßenreinigung selbst durchführen und in diesem Fall die Anlieger zu den Kosten heranziehen.

In den Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden ist geregelt, wer für die Straßenreinigung zuständig ist.

Gebühren

Es fallen Straßenreinigungsgebühren gemäß kommunaler Satzung an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Ansprechpunkt

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Handlungsgrundlage(n)

§ 45 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG).

Hinweise (Besonderheiten)

Zur Reinigung gehören auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen, Radwegen und gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen sowie bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Radwege, gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege sowie Fußgängerüberwege.

Spezielle Hinweise für - "kreisfreie Stadt Neumünster"

  • Im Ortsrecht der Stadt Neumünster finden Sie unter Punkt 7. Stadtentsorgung die aktuelle Straßenreinigungsgebührensatzung (7.6) und Straßenreinigungssatzung (7.5).
  • Es geht um Steuern und Abgaben bei den Straßenreinigungsgebühren? Dann wenden Sie sich bitte an die entsprechende Abteilung unter der Rufnummer 04321 942 2212, E-Mail: steuern-und-abgaben@neumuenster.de.

Spezielle Hinweise für - "kreisfreie Stadt Neumünster"

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Zuständige Stellen

Adresse:
Stadt Neumünster - Stadtentsorgung des TBZ

Niebüller Straße 90
24536 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-2900
Telefax: +49 4321 942-2971

Webseite: Technisches Betriebszentrum
E-Mail: tbz@neumuenster.de

Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag von  07:00 bis 15:00 Uhr


Freitag von 07:00 bis 12:30 Uhr

Ansprechpartner:
  • Straßenreinigung, Disposition

    Telefon: +49 4321 942-2960