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Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) für freiwillig Wehrdienstleistende und wehrpflichtige Personen
Leistungsbeschreibung
Das Unterhaltssicherungsgesetz sieht Geldleistungen für die Sicherung des Lebensbedarfs der freiwillig Wehrdienstleistenden und ihrer Familienangehörigen vor. Die Leistungen sollen durch den freiwilligen Wehrdienst entstehende Einkommensverluste ausgleichen.
Daneben sieht das Unterhaltssicherungsgesetz auch Geldleistungen für Soldaten, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten (frühere Wehrübungen), vor. Die Geldleistungen sollen die durch die Ableistung des Dienstes entstehenden Einkommensverluste ausgleichen.
Teaser
Leistungen nach dem USG sollen Einkommensverluste, die durch den freiwilligen Wehrdienst entstehen, ausgleichen.
An wen muss ich mich wenden?
An das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis und
- Einberufungs-/Aufforderungs-/Heranziehungsbescheid.
Da häufig weitere Unterlagen benötigt werden, wird empfohlen, sich vorab mit dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr in Verbindung setzen.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG),
- Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG).
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Bundeswehr.
Zuständige Stellen
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Wilhelm-Raabe-Straße 4
40470 Reg.-Bez. Düsseldorf
Telefon: +49 800 7241428
Telefax: +49 211 959-2575
E-Mail: USG@Bundeswehr.org
Webseite: Bundeswehr - Personal
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