Leistungen der Sozialen Entschädigung für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende beantragen
Volltext
Wenn ein nahes Familienmitglied oder Ihre Partnerin oder Ihr Partner einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, können Sie im Rahmen der Sozialen Entschädigung sogenannte Schnelle Hilfen erhalten. Dazu zählen:
- Beratungs- und Unterstützungsleistungen in einer Traumaambulanz
- Unterstützung durch eine Fallmanagerin oder einen Fallmanager
Darüber hinaus können Sie besondere psychotherapeutische Leistungen erhalten.
Sie können die Leistungen beantragen, wenn Sie die Situation selbst gesundheitlich belastet und Sie außerdem zu den folgenden Personen gehören:
-
Angehörige oder Angehöriger, also
- Ehepartnerin oder -partner
- Lebenspartnerin oder -partner
- Kind
- Eltern
-
Hinterbliebene oder Hinterbliebener, also
- Witwe oder Witwer
- Waise
- Eltern
- Betreuungsunterhaltsberechtigte
-
eine der folgenden nahestehenden Personen:
- Schwester oder Bruder
- Person in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
Wenn Sie eine Traumaambulanz aufsuchen, können Sie dort erstmal 2 Sitzungen in Anspruch nehmen. Für weitere Sitzungen müssen Sie einen Antrag stellen.
Als hinterbliebene Person können Sie darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen weitere Leistungen erhalten:
- zur Teilhabe am Arbeitsleben
- zum Lebensunterhalt
- zur Förderung einer Ausbildung
- Entschädigungszahlungen
Wenn Sie eine oder einer der Angehörigen, Hinterbliebenen oder Nahestehenden einer Person mit anerkannten Schädigungsfolgen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Schnellen Hilfen therapeutische Unterstützung erhalten sowie Traumaambulanzen aufsuchen.
Gebühren
Ansprechpunkt
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Fristen
Voraussetzungen
-
Aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen einer Person sind Sie körperlich oder seelisch belastet als:
- Angehörige oder Angehöriger
- Hinterbliebene oder Hinterbliebener
- nahestehende Person
-
Besondere psychotherapeutische Leistungen erhalten Sie, wenn diese:
- zum Ausgleich von psychischen Beeinträchtigungen erforderlich sind, die mittelbar auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind
- nicht oder nicht in ausreichendem Maße durch Ihre Krankenversicherung abgedeckt sind
- für den Behandlungserfolg notwendig sind
Handlungsgrundlage(n)
- § 6 Absatz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
- § 43 Absatz 2 und 4 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
- § 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Sozialgericht
weiterführende Informationen
- Informationen zu Traumaambulanzen auf der Internetseite der Traumaambulanzen im Versorgungsnetzwerk
- Informationen zur Sozialen Entschädigung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Informationen zur Beantragung Sozialer Entschädigung auf der Internetseite der Sozialplattform
- Broschüre zum Entschädigungsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Online-Datenbank für Betroffene von Straftaten
Zuständige Stellen
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Lübeck
Große Burgstraße 4
23552 Lübeck, Hansestadt
Telefon: +49 451 14067000
(Sammelanschluss Schwerbehinderung)
Telefon: +49 451 14066000
(Sammelanschluss Elterngeld)
Telefon: +49 451 1406253
(Hotline Entschädigungsrecht)
Telefax: +49 451 1406499
E-Mail:
post.hl@lasg.landsh.de
Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Lübeck - Abteilung Soziale Entschädigung
Große Burgstraße 4
23552 Lübeck, Hansestadt
Telefon: 0451 1406-253
(Sammelruf)
Telefax: 0451 1406-499
E-Mail:
ser.hl@lasg.landsh.de
Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.