Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln
Volltext
Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017entspricht rechtlich einer Eheschließung des Personenstandsgesetzes (PStG). Die Umwandlung (Eheschließung) stellt einen statusbegründenden Akt dar und muss mit ihrem Datum sowie mit Unterschrift der Erklärenden, des mitwirkenden Standesbeamten und etwaiger Zeugen erfolgen. Unabhängig davon ist für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner nach der Umwandlung der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend.
Da die Rechte und Pflichten der Lebenspartnerschaft nach der Eheschließung weiter gelten, ist die Bestimmung eines Ehenamens gemäß Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dann nicht zulässig, wenn bereits zuvor von den Lebenspartnern ein Lebenspartnerschaftsname bestimmt wurde. Ein bereits vorhandener Lebenspartnerschaftsname wird bei der Umwandlung (Eheschließung) als Ehename in das Eheregister einschließlich etwaiger Begleitnamen übernommen.
Lebenspartnerschaften, die im Ausland nach ausländischem Recht begründet wurden, können in Deutschland nicht umgewandelt werden. Diese Lebenspartner können in Deutschland eine Ehe schließen, ohne dass die ausländische Lebenspartnerschaft zuvor aufgelöst werden muss.
Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe entspricht rechtlich einer Eheschließung.
Gebühren
Für die Durchführung der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe im Standesamt werden keine Gebühren erhoben.
Gebühren entstehen für die Ausstellung von Urkunden, bei der Durchführung der Umwandlung außerhalb der Öffnungszeiten und/oder außerhalb der Räumlichkeiten des Standesamtes sowie für namensrechtliche Erklärungen
Ansprechpunkt
Zuständiges Standesamt.
Die Lebenspartner können die Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft (Eheschließung) bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, anmelden und einen Termin für die Abgabe der Erklärungen vereinbaren. Für die Umwandlung (Eheschließung) selbst ist jedes deutsche Standesamt zuständig.
erforderliche Unterlagen
- Wurde die bestehende Lebenspartnerschaft nicht bei dem Standesamt der Eheanmeldung begründet, ist von den Lebenspartnern eine Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister vorzulegen.
-
Neben dem Personenstand (Nachweis der bestehenden Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunde) sind die
- Identität,
- die Staatsangehörigkeit,
- der Wohnsitz oder
- der gewöhnliche Aufenthalt und die Geschäftsfähigkeit nachzuweisen.
- Im Übrigen ist die Namensführung im Hinblick auf die Beurkundung im Eheregister zu prüfen.
Zuständige Stellen
Stadt Neumünster - Standesamt
Großflecken 63
24534 Neumünster
Telefon: +49 4321 942-2448
(Eheschließungen A bis E
Geburten und Sterbefälle A bis E
Namensänderungen A bis M)
Telefon: +49 4321 942-2484
(Eheschließungen F bis J
Geburten und Sterbefälle F bis J
Vaterschafts- und Mutterschaftsanerkennungen)
Telefon: +49 4321 942-2478
(Eheschließungen K bis Q
Geburten und Sterbefälle N bis R und Sch
Namensänderungen N bis Z)
Telefon: +49 4321 942-2348
(Eheschließung R bis Z
Geburten- und Sterbefälle S bis Z)
Telefax: +49 4321 942-2083
Webseite:
Standesamt Neumünster
Webseite:
Termin online vereinbaren
E-Mail:
standesamt@neumuenster.de
Öffnungszeiten:
Montag 08:00 bis 12:00 Uhr;
Dienstag 08:00 bis 14:00 Uhr;
Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:30 bis 17:30 Uhr;
Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 08:00 bis 09:00 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Ansprechpartner:- Eheschließung A - E
Telefon: +49 4321 942-2448
- Eheschließung F - J
Telefon: +49 4321 942-2484
- Eheschließung K - Q
Telefon: +49 4321 942-2478
- Eheschließung R - Z
Telefon: +49 4321 942-2348