Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung für Angehörige, Nahestehende und Hinterbliebene von Geschädigten beantragen
Volltext
Wenn jemand einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, kann diese Person dafür Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten.
Neben den geschädigten Personen können auch Sie als enges Familienmitglied Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung erhalten, wenn
- Sie selbst nicht anderweitig für den Krankheitsfall abgesichert sind oder
- Ihre Absicherung aufgrund der Schädigungsfolge nicht aufrechterhalten können und
- das Versagen der Leistungen für Sie unzumutbar wäre.
Wenn die geschädigte Person verstorben ist, können Sie die Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch als Hinterbliebene beziehungsweise Hinterbliebener erhalten.
Wenn Sie ein enges Familienmitglied einer Person mit anerkannten Schädigungsfolgen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung erhalten.
Gebühren
Es fallen keine Kosten an.
Ansprechpunkt
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Fristen
Es gibt keine Frist.
Voraussetzungen
-
Sie sind mit einer Person mit anerkannten Schädigungsfolgen
- verheiratet,
- leben mit ihr in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder
-
sind
- Elternteil,
- Kind,
- Bruder oder Schwester.
- Die Person hat einen Schädigungsgrad von mindestens 50.
- Sie sind nicht anderweitig für den Krankheitsfall abgesichert oder können Ihre bisherige Absicherung aufgrund der Schädigungsfolgen der Person nicht weiter aufrechterhalten.
- Ohne die Leistungen würde für Sie eine unbillige Härte entstehen. Das heißt, dass es unzumutbar wäre, Ihnen keine Krankenbehandlung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts zu gewähren.
Falls die geschädigte Person an den anerkannten Schädigungsfolgen verstorben ist:
-
Sie gehören zu den Hinterbliebenen, sind also
- Witwe beziehungsweise Witwer,
- Waise,
- Elternteil oder
- betreuungsunterhaltsberechtigt.
- Sie sind nicht anderweitig für den Krankheitsfall abgesichert oder können Ihre bisherige Absicherung in der Situation nicht weiter aufrechterhalten.
- Ohne die Leistungen würde für Sie eine unbillige Härte entstehen. Das heißt, dass es unzumutbar wäre, Ihnen keine Krankenbehandlung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts zu gewähren.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. - Klage vor dem Sozialgericht
weiterführende Informationen
- Informationen zur Sozialen Entschädigung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Informationen zur Beantragung Sozialer Entschädigung auf der Internetseite der Sozialplattform
- Broschüre zum Entschädigungsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Online-Datenbank für Betroffene von Straftaten
Zuständige Stellen
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Lübeck
Große Burgstraße 4
23552 Lübeck, Hansestadt
Telefon: +49 451 14067000
(Sammelanschluss Schwerbehinderung)
Telefon: +49 451 14066000
(Sammelanschluss Elterngeld)
Telefon: +49 451 1406253
(Hotline Entschädigungsrecht)
Telefax: +49 451 1406499
E-Mail:
post.hl@lasg.landsh.de
Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Lübeck - Abteilung Soziale Entschädigung
Große Burgstraße 4
23552 Lübeck, Hansestadt
Telefon: 0451 1406-253
(Sammelruf)
Telefax: 0451 1406-499
E-Mail:
ser.hl@lasg.landsh.de
Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.