Jagdsteuer bezahlen
Volltext
Die Jagdsteuer ist eine Gemeindesteuer. Ob sie erhoben wird oder nicht, entscheidet der jeweilige Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt.
Wenn Sie das Jagdrecht selbst ausüben oder ausüben lassen, kann es sein, dass Sie eine Jagdsteuer zahlen müssen.
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen Antrag auf Zahlung der Jagdsteuer oder Sie erhalten eine Aufforderung der zuständigen Unteren Jagdbehörde, Jagdsteuer zu zahlen.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Höhe der Jagdsteuer.
- Sie zahlen die Jagdsteuer.
Gebühren
Für genauere Informationen über die Höhe der Steuer wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Untere Jagdbehörde.
Ansprechpunkt
Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung)
Fristen
Sie müssen die Steuer nach dem Ablauf des Steuerjahres bezahlen. Das Steuerjahr ist entweder das Jagdjahr (01.04. bis 31.03.) oder das Pachtjahr, sofern es vom Jagdjahr abweicht.
Voraussetzungen
- Sie üben das Jagdrecht aus oder lassen es ausüben.
- Ihr Kreis oder Ihre kreisfreie Stadt erhebt die Jagdsteuer.
erforderliche Unterlagen
Welche Dokumente Sie für die Zahlung der Jagdsteuer benötigen, können Sie bei Ihrer zuständigen Unteren Jagdbehörde erfragen.
Handlungsgrundlage(n)
§ 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Kurzfassung
-
Jagdsteuer Zahlung
- Wer das Jagdrecht ausübt oder ausüben lässt, ist steuerpflichtig.
- Die Höhe der zu zahlenden Steuer teilt die zuständige Behörde mit.
- Die Jagdsteuer muss zum Ablauf des Steuerjahres bezahlt werden. Das Steuerjahr ist entweder das Jagdjahr (01.04. bis 31.03.) oder das Pachtjahr, sofern es vom Jagdjahr abweicht.
- Zuständige Stelle: untere Jagdbehörde der Kreise und kreisfreien Städte
Spezielle Hinweise für - "kreisfreie Stadt Neumünster"
Es fallen keine Jagdsteuern an.
Spezielle Hinweise für - "kreisfreie Stadt Neumünster"
Zuständige Stellen
Stadt Neumünster - Grundstücksabgaben, Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer
Großflecken 59
24534 Neumünster
Telefon: +49 4321 942-2351
Telefax: +49 4321 942-2388
Webseite:
Infos rund um Finanzen
Webseite:
FAQs zur Grundsteuerreform
E-Mail:
steuern-und-abgaben@neumuenster.de
Montag und Dienstag von 08:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:00 Uhr
mittwochs und freitags geschlossen
Ansprechpartner:- AGL Neumünster
Telefon: 04321 9422765
- Hundesteuer A-I
Telefon: 04321 9422212
- Hundesteuer J - Q
Telefon: 04321 9422396
- Hundesteuer R- Z Zweitwohnungssteuer
Telefon: 04321 9422748
- Gemeinde Wasbek
Telefon: 04321 9422465
Stadt Neumünster - Stadtkasse/Zentrales Forderungsmanagement
Großflecken 59
24534 Neumünster
Telefon: 04321 942-2349
Telefon: 04321 942-2573
Telefon: 04321 942-2327
Telefon: 04321 942-2309
Telefon: 04321 942-2157
Telefon: 04321 942-2077
Telefon: 04321 942-2330
Telefon: +49 4321 942-2236
(Fragen zu Gewerbesteuer)
Telefon: 04321 942-2258
(Vollstreckung Außendienst)
Telefon: 04321 942-2512
(Vollstreckung Außendienst)
Telefax: +49 4321 942-2095
Webseite:
Rund um Finanzen
E-Mail:
forderungsmanagement@neumuenster.de
E-Mail:
buchhaltung@neumuenster.de
E-Mail:
vollstreckung@neumuenster.de
Telefonische Erreichbarkeitszeiten:
montags bis mittwochs 8:00 - 15:00 Uhr
donnerstags 8:00 - 17:00 Uhr
freitags 8:00 - 12:00 Uhr