Hilfe zur Gesundheit bei Schwangerschaft und Mutterschaft beantragen

Volltext

Als Leistungsempfängerin von Sozialhilfe oder Grundsicherung werden Sie – wenn Sie nicht krankenversichert sind – vom Sozialamt bei Schwangerschaft und Mutterschaft unterstützt. Dabei erhalten Sie die normalen Krankenkassenleistungen:

  • Ärztliche Behandlung und Betreuung,
  • Unterstützung durch Hebammen,
  • Medikamente, Verband- und Heilmitteln.

Falls benötigt, erhalten Sie Pflege in stationären Einrichtungen. Wenn Sie zu Hause Pflege benötigen und die Familie die Pflege nicht übernehmen kann, werden auch anteilig Kosten für die häusliche Pflege übernommen. Das hängt jedoch von der Pflegestufe ab.

Wenn Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten, werden Sie bei Schwangerschaft und Mutterschutz unterstützt.

Gebühren

Es entstehen - mit Ausnahme der üblichen Selbstbehalte - keine Kosten.  

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an:

  • eine Schwangerschaftsberatungsstelle,
  • Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle, oder
  • an das für Sie zuständige Gesundheitsamt.

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden. 

zuständige Stelle

Zuständig ist das Sozialamt des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt), in der der Wohnsitz liegt.

Voraussetzungen

Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen, die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben, eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse (§ 264 Abs. 4 SGB V) nicht in Betracht kommt und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.

erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
  • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)

Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

Hinweise (Besonderheiten)

Eine Liste der anerkannten Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie weitere Informationen bezüglich Hilfen für Schwangere und Beratungsangeboten für Familien finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Details zur Bundesstiftung erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Kurzfassung

Als Sozialhilfeempfängerin erhalten Sie, sofern entsprechende Leistungen nicht von der Krankenversicherung übernommen werden, während der Schwangerschaft und Mutterschaft diese bei Bedürftigkeit in gleicher Qualität und gleichem Umfang vom Sozialamt.

Dies sind:

  • Behandlung durch Ärzte
  • Hilfe von Hebammen,
  • Krankenhausunterbringung
  • Unterstützungsleistungen bei der häuslichen Pflege falls diese nicht durch die Familie erfolgen kann

Spezielle Hinweise für - "kreisfreie Stadt Neumünster"

Spezielle Hinweise für - "kreisfreie Stadt Neumünster"

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Zuständige Stellen

Adresse:
Stadt Neumünster - Bezirkssozialarbeit im Fachdienst Familien- und Jugendhilfe

Plöner Straße 2
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-2514
Telefax: +49 4321 942-2744

Webseite: Bezirkssozialarbeit
E-Mail: asd@neumuenster.de

Öffnungszeiten:

Donnerstag von 14:30 bis 17:30 Uhr


und nach telefonischer Absprache

Für Ihre Fragen und Auskünfte steht Ihnen der Informationsschalter

zur Verfügung.


Öffnungszeiten

 

des Informationsschalters:


Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr


Donnerstagvon 14:30 bis 17:30 Uhr

Ansprechpartner:
  • Bezirk Nord

    Telefon: +49 4321 942-2359
    Telefon: +49 4321 963900-31

  • Bildungszentrum Vicelinviertel (BiVi)

    Telefax: +49 4321 963900-39
    Telefon: +49 4321 96390031

  • Bezirk Mitte

    Telefon: +49 4321 942-2695
    Telefon: +49 4321 942-2537

  • Bezirk Süd

    Telefon: +49 4321 942-2698
    Telefon: +49 4321 942-2589