Gewerbe: Befristete Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung
Volltext
Nach dem Tode einer/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
- des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,
- des minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit oder
- des Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers
in der Regel nur durch einen nach § 45 der Gewerbeordnung befähigten Stellvertreter betrieben werden.
Auf Antrag kann die zuständige Behörde gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne einen Stellvertreter betrieben wird.
Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk, Gastgewerbe) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Auf Antrag kann ein Gewerbebetrieb bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne Stellvertreter fortgeführt werden.
Gebühren
Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren/dessen Bezirk der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat.
Handlungsgrundlage(n)
Zuständige Stellen
Stadt Neumünster - Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Ordnungsangelegenheiten, Ordnungsbehörde
Großflecken 59
24534 Neumünster
Telefax: +49 4321 942-2521
Webseite:
Online-Terminvergabe für einige Dienstleistungen möglich!
E-Mail:
ordnungsangelegenheiten@neumuenster.de
E-Mail:
gewerbeamt@neumuenster.de
- Montag, Donnerstag und Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr;
- Dienstag 08:00 bis 12:00 Uhr;
- Mittwoch geschlossen;
- Donnerstag auch 14:30 bis 17:30 Uhr
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