Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen für Untersuchungen beruflich strahlenexponierter Personen beantragen

Leistungsbeschreibung

Als ermächtigter Arzt oder ermächtigte Ärztin haben Sie die Aufgabe, ärztliche Untersuchungen nach der Strahlenschutzverordnung sowie die besondere ärztliche Überwachung durchzuführen. Für jede Person, die Ihrer ärztlichen Überwachung unterliegt, führen Sie eine Gesundheitsakte.

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Wenn Sie als Arzt oder Ärztin eine Ermächtigung für die Untersuchung strahlenexponierter Personen beantragen möchten, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Behörde erhalten.

Verfahrensablauf

Sie reichen den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ein, sofern diese Unterlagen bei der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegen. Diese prüft den Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ermächtigung. Bei positiver Prüfung wird die Ermächtigung übersandt und die Verwaltungsgebühren abgerechnet.

Voraussetzungen

Sie können nachweisen, dass Sie

  • über eine Ausbildung oder relevante praktische Erfahrungen verfügen,
  • die Sachkunde besitzen,
  • einen Grundkurs im Strahlenschutz
  • sowie den Spezialkurs nach der Strahlenschutzverordnung (Teil 1 und/oder Teil 2) absolviert haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Ermächtigung
  • Je nach medizinischer Weiterbildung Nachweise über
    • die Sachkunde,
    • einen Grundkurs im Strahlenschutz
    • sowie den Spezialkurs nach der Strahlenschutzverordnung (Teil 1 und/oder Teil 2).

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr erhebt die zuständige Behörde entsprechend des Verwaltungsaufwands, insbesondere in Bezug auf eine erstmalige oder wiederholte Beantragung der Ermächtigung.

Gebühr: EUR 100,00 - 1.000

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Ermächtigung nach der Strahlenschutzverordnung ist auf fünf Jahre befristet.

Geltungsdauer: 5 Jahre

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Umfang der Prüfung und der Vollständigkeit des Antrags.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

            Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Was sollte ich noch wissen?

Die Antragstellung bei der zuständigen Behörde ist ausschließlich möglich, wenn Sie dort als in Schleswig-Holstein beruflich tätiger Arzt und Ärztin geführt werden. Sind Sie in anderen Bundesländern beruflich tätig, wenden Sie sich bitte an die dort zuständige Behörde.

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Zuständige Stellen

Adresse:
Ärztekammer Schleswig-Holstein

Bismarckallee 8-12
23795

Telefon: +49 4551 803-0
Telefax: +49 4551 803-180

E-Mail: info@aeksh.org
Webseite: www.aeksh.de

Öffnungszeiten:

Wir stehen Ihnen für Ihre Fragen und Anliegen zu folgenden Zeiten gern zur Verfügung:


Montag - Donnerstag: 8:00 - 16:00 Uhr

Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr


Falls Sie eine Abteilung / einen Mitarbeiter persönlich in der Ärztekammer aufsuchen möchten, bitten wir vorab um eine telefonische Terminabsprache.