Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen als Privatperson beantragen

Volltext

Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen kann sehr gefährlich sein.

Wenn Sie als Privatperson explosionsgefährliche Stoffe kaufen oder nutzen möchten, müssen Sie hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde erfüllen. Dies soll Unfälle und Missbrauch möglichst vermeiden.

Zu den explosionsgefährlichen Stoffen gehören zum Beispiel:

  • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
  • Böllerpulver zum Böllerschießen
  • Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen
  • Raketenmotoren der Kategorie P2 im Modellraketenbau
  • Feuerwerkskörper der Kategorien F2, F3 und F4

Eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wird umgangssprachlich auch Pulver-, Böller- oder Feuerwerkerschein genannt.

Sie möchten als Privatperson mit explosionsgefährlichen Stoffen wie Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver oder Feuerwerkskörpern umgehen? Dazu benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Gebühren

Die Höhe der Gebühr wird von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand und Nutzen auf Grundlage eines Kostenrahmens. Übliche Kostenrahmen sind z.B.:

  • Erteilung einer Erlaubnis,
  • Verlängerung einer Erlaubnis,
  • Änderung einer Erlaubnis.

Ansprechpunkt

Die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde für den Vollzug des § 27 Sprengstoffgesetz.

Fristen

zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde für den Vollzug des § 27 Sprengstoffgesetz.

Voraussetzungen

  • Sie sind 21 Jahre alt, wenn Sie mit Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver und anderem Treibladungspulver umgehen wollen. Ausnahmen sind im Einzelfall bei Sportschützen möglich.
  • Sie sind 21 Jahre alt, wenn Sie mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 umgehen wollen.
  • Sie sind 18 Jahre alt, wenn Sie mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 oder F3 umgehen wollen.
  • Sie verfügen über die notwendige Fachkunde und belegen diese mit einem entsprechenden Zeugnis. Sie benötigen kein Zeugnis, wenn Sie mit Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3 umgehen wollen.
  • Sie sind zuverlässig.
  • Sie sind persönlich geeignet.
  • Sie können begründen, warum Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, zum Beispiel:
    • weil Sie Jägerin oder Jäger sind
    • weil Sie Mitglied in einer in Schützen- und Brauchtumsschützenvereinigung sind
  • Sie verfügen über geeignete Räume zur Aufbewahrung.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

         Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
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Zuständige Stellen

Adresse:
Stadt Neumünster - Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Ordnungsangelegenheiten, Ordnungsbehörde

Großflecken 59
24534 Neumünster

Telefax: +49 4321 942-2521

Webseite: Online-Terminvergabe für einige Dienstleistungen möglich!
E-Mail: ordnungsangelegenheiten@neumuenster.de
E-Mail: gewerbeamt@neumuenster.de

Öffnungszeiten:
  • Montag, Donnerstag und Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr;
  • Dienstag 08:00 bis 12:00 Uhr;
  • Mittwoch geschlossen;
  • Donnerstag auch 14:30 bis 17:30 Uhr
Ansprechpartner:
  • Arbeitsgruppe Ordnungsaufgaben

    Telefon: +49 4321 942-2483
    Telefon: +49 4321 942-2526

Adresse:
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

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