Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde beantragen

Leistungsbeschreibung

Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Logopädin oder Logopäde“ ausüben will, bedarf der Erlaubnis.

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Wer die Berufsbezeichnung „Logopädin oder Logopäde“ führen möchte, benötigt eine Erlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung

Voraussetzungen

  • Sie haben nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden,
  • Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet und
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Was sollte ich noch wissen?

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 2 LogopG als gleichwertig anerkannt werden.

Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 LogopG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

Weitere Informationen zu Gesundheitsberufen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten des LAsD.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren

Fachlich freigegeben am

14.06.2022
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Zuständige Stellen

Adresse:
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)

Muhliusstraße 38
24103 Kiel

Telefon: 0431 988-9800

E-Mail: Poststelle@shibb.landsh.de
Webseite: Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung SHIBB Landesamt

Öffnungszeiten:

Nach vorheriger Anmeldung von 9-15 Uhr

Gebäudezugänge:
  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgerecht