Erlaubnis für das Direkteinleiten von vorgereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen in Gewässer beantragen

Volltext

Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen zu erfolgen hat, legen die Gemeinden in ihrer Abwassersatzung für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile des Gemeindegebietes fest. Die Abwasserbeseitigungspflicht wird in diesen Fällen von der Gemeinde auf den Grundstückseigentümer übertragen.

Der Kleinkläranlagenbetreiber muss eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

Die Gemeinde ist aber weiterhin für die Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms verantwortlich.

Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen zu erfolgen hat, legen die Gemeinden fest.

Ansprechpunkt

Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung oder an den zuständigen Wasser- und Bodenverband/Zweckverband

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen zur Wasserwirtschaft und eine Adressübersicht der speziell fachlich zuständigen Behörden finden Sie im Landesportal „ Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein “ .

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Zuständige Stellen

Adresse:
Stadt Neumünster - Tiefbau

Gadelander Straße 77
24539 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-2614
Telefax: +49 4321 942-2673

Webseite: Webseite Tiefbau
E-Mail: tiefbau@neumuenster.de

Ansprechpartner:
  • Abwasser

    Telefon: +49 4321 942-2603

  • Arbeitsgruppenleitung Straßenbau

    Telefon: +49 4321 942-2655

Adresse:
Untere Wasserbehörde (FD Natur und Umwelt)

Brachenfelder Straße 1 - 3
24534 Neumünster

Telefax: +49 4321 942-2503
Telefon: +49 4321 942-2716 (Geschäftszimmer)
Telefon: +49 4321 942-2693
Telefon: +49 4321 942-2807
Telefon: +49 4321 942-2675

Webseite: Natur-, Boden- und Wasserschutz, Umwelt-ABC
E-Mail: fachdienst.umwelt@neumuenster.de

Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr


Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr


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