Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen oder für Minderjährige mit körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen beantragen

Volltext

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit wesentlichen Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Leistungsgruppen eingeteilt:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Die Leistungen sollen es Ihnen ermöglichen, Ihr Leben möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu gestalten. Dazu können zum Beispiel folgende Leistungen der Eingliederungshilfe beitragen:

  • Wohnen
  • Finanzen
  • Haushaltsführung
  • Freizeitgestaltung
  • Förderung privater Kontakte und Hobbies
  • Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
  • Mobilität
  • Elternassistenz
  • Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
  • Unterstützung in der Kindertagesstätte
  • Hilfsmittel
  • Förderung der Verständigung
  • Arbeit
  • besondere Wohnform

Die Leistungen sind individuell ausgestaltet.

Sie erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, sofern Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträgern, zum Beispiel der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger, der Agentur für Arbeit, dem Unfallversicherungsträger, erhalten.

Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Die Bundesländer legen fest, wer Träger der Eingliederungshilfe ist.

Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe müssen Sie grundsätzlich einen Beitrag aus Ihrem Einkommen sowie aus Ihrem Vermögen, sofern es eine festgesetzte Grenze überschreitet, zahlen. Relevant ist dabei das Einkommen und Vermögen des leistungsbeziehenden Menschen mit Behinderungen sowie bei minderjährigen Leistungsberechtigten der Eltern. Einige Leistungen sind beteiligungsfrei, zum Beispiel heilpädagogische Leistungen, Hilfen zur Schulbildung und Leistungen zur Sozialen Teilhabe für noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Personen.

Sie haben eine Behinderung, sind von einer Behinderung bedroht oder betreuen ein Kind oder einen Menschen mit Behinderungen? Die vielfältigen Leistungen der Eingliederungshilfe sollen helfen, eine Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu ermöglichen.

Verfahrensablauf

Sie können Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Träger beantragen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wer für Sie zuständig ist, können Sie bei einem beliebigen Träger einen Antrag stellen. Dieser ist dazu verpflichtet, den Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten.

  • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
  • Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen formlosen Antrag stellen.
  • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
  • Der Träger führt ein Teilhabe, ein Gesamtplanverfahren oder beide Verfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln. Sie können verlangen, dass am Gesamtplanverfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
  • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an den Träger der Eingliederungshilfe Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Fristen

Konnte die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und sind Ihnen dadurch für eine selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Behörde Ihnen diese Kosten erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Das Gleiche gilt, wenn die Behörde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.

Sollten Sie eine nicht notwendige Leistung ohne eine vorherige Bewilligung der zuständigen Behörde selbst beschaffen, steht Ihnen kein Erstattungsanspruch zu.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.

Die Behörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, muss aber innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für Ihren Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie Ihren Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Sie werden über die Weiterleitung informiert.

Leitet die Behörde Ihren Antrag nicht weiter, muss sie Ihren Bedarf an Unterstützung so schnell wie möglich feststellen und erbringen.

Ist für die Feststellung Ihres Bedarfs ein Gutachten notwendig, muss die Behörde innerhalb von 2 Wochen entscheiden, sobald das Gutachten bei der Behörde vorliegt.

Muss die Behörde kein Gutachten einholen, entscheidet sie innerhalb von 3 Wochen, nachdem Ihr Antrag eingegangen ist.

Voraussetzungen

Sie können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn

  • Sie eine Behinderung haben oder
  • Sie von einer Behinderung bedroht sind und
  • Sie dadurch wesentlich im täglichen Leben eingeschränkt werden.

Sie können Eingliederungshilfe auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.

erforderliche Unterlagen

  • Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Dieser kann formlos sein.
  • Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle, um zu erfahren, welche Unterlagen Sie zusätzlich einreichen müssen. Es kann sein, dass die Behörde Sie bittet, ein Formular zu verwenden.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
  • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides
  • Untätigkeitsklage beim Sozialgericht

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Kurzfassung

  • Menschen, die durch eine Behinderung wesentlich eingeschränkt oder von einer Behinderung wesentlich bedroht sind, können Unterstützung erhalten
  • Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen die Lebenssituation von Menschen mit (drohenden) wesentlichen Behinderungen verbessern und eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Der Umfang der Leistungen ist abhängig vom individuellen Bedarf der Leistungsberechtigten.
  • Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Gruppen eingeteilt:
    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
    • Leistungen zur Sozialen Teilhabe
  • Die Leistungen bestimmen sich nach dem individuellen Bedarf.
  • Möglichkeiten zur Beratung bieten die Träger der Eingliederungshilfe und die Beratungsangebote der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®)
  • Für junge Menschen mit (drohender) Behinderung bis zum 27. Lebensjahr sowie ihre Eltern, Personensorge- und Erziehungsberechtigten besteht die Möglichkeit der Beratung durch die Verfahrenslotsin oder den Verfahrenslotsen des örtlichen Jugendamtes.
  • zuständige Behörden: Träger der Eingliederungshilfe

Spezielle Hinweise für - "kreisfreie Stadt Neumünster"

  • Für eine persönliche Vorsprache vereinbaren Sie bitte telefonisch einen individuellen Termin mit der bzw. dem für Ihren Buchstaben zuständigen Mitarbeiter/-in.
     
  • Sie wollen Unterlagen abgeben? Das können Sie im Bürgerbüro am Kuhberg 18. Oder Sie werfen diese in den Hausbriefkasten des Neuen Rathauses am Großflecken ein.
     
  • Weitere Informationen finden Sie auf der Seite "Menschen mit Beeinträchtigung"  unter dem Punkt "Eingliederungshilfe".

Spezielle Hinweise für - "kreisfreie Stadt Neumünster"

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Zuständige Stellen

Adresse:
Stadt Neumünster - Eingliederungshilfe, Wohngeld, BAföG/Soziale Hilfen

Großflecken 59
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-0 (Zentrale)
Telefax: +49 4321 942-802155 (Wohngeldstelle)
Telefax: +49 4321 942-2293 (Eingliederungshilfe, BAföG)

Webseite: Infos zu BaföG
Webseite: Infos zu Wohngeld
Webseite: Infos zur Eingliederungshilfe
Webseite: Infos zu Bildung und Teilhabe
E-Mail: soziale-hilfen@neumuenster.de
E-Mail: wohngeldstelle@neumuenster.de

Öffnungszeiten:

Dienstag und Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr


Donnerstag auch von 14:00 bis 15:00 Uhr


und nach telefonischer Absprache


(Termine bei der Wohngeldstelle nur nach telefonischer Absprache)

Telefonsiche Erreichbarkeitszeiten:


Mo, Di und Do 9 – 12 Uhr sowie 14 – 15 Uhr


Fr 9 – 12 Uhr

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Ansprechpartner:
  • Eingliederungshilfe Buchstaben A - Das

    Telefon: +49 4321 942-2541

  • Eingliederungshilfe Buchstaben Dat - Ham

    Telefon: +49 4321 942-2120

  • Eingliederungshilfe Buchstaben Han - Hos

    Telefon: +49 4321 942-2590

  • Eingliederungshilfe Buchstaben Hot - Kru

    Telefon: +49 4321 942-2321

  • Eingliederungshilfe Buchstaben Krv - Nic

    Telefon: +49 4321 942-2039

  • Eingliederungshilfe Buchstaben Nid -Sa

    Telefon: +49 4321 942-2689

  • Eingliederungshilfe Buchstaben Sb - Schü

    Telefon: +49 4321 942-2762

  • Eingliederungshilfe Buchstaben Schuf - Stre

    Telefon: +49 4321 942-2482

  • Eingliederungshilfe Buchstaben Strf - Z

    Telefon: +40 4321 942-2497

  • Arbeitsgruppenleitung Eingliederungshilfe

    Telefon: +49 4321 942-2762

Adresse:
Stadt Neumünster - Fachdienst Soziale Hilfen

Großflecken 59
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-2494

E-Mail: soziale-hilfen@neumuenster.de

Öffnungszeiten:

Sprechzeiten:

Montag bis Donnerstag: 09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.00 Uhr

Freitag: 09.00 – 12.00 Uhr

und nach telefonischer Absprache