Betäuben oder Töten von Wirbeltieren, Sachkundenachweis erbringen
Volltext
Wer Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
- schlachten oder
- im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder
- betäuben will,
bedarf hierfür einer gültigen Sachkundebescheinigung der zuständigen Behörde.
Die Sachkundebescheinigung wird auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde nach Maßgabe der Tierschutzschlachtverordnung nachgewiesen ist.
Wer Tiere schlachten oder im Zusammenhang hiermit betäuben möchte, muss gegenüber der zuständigen Behörde die dafür notwendige Sachkunde nachweisen.
Gebühren
Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).
Fristen
Keine
erforderliche Unterlagen
- Ausbildungszeugnisse,
- gegebenenfalls Bescheinigung über Fortbildungen und
- Personalausweis.
Handlungsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt in Schleswig-Holstein".
Zuständige Stellen
Stadt Neumünster - Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Großflecken 23
24534 Neumünster
Telefon: +49 4321 942-2559
(Geschäftszimmer)
Telefax: +49 4321 942-2082
Webseite:
Termin online vereinbaren
E-Mail:
veterinaer@neumuenster.de