Besondere Leistungen im Einzelfall zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialen Entschädigung erhalten

Volltext

Wenn Sie einen gesundheitlichen Schaden erleiden, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, können Sie dafür entschädigt werden. 

Sollten Sie aufgrund der Schädigungsfolgen finanziell hilfebedürftig geworden sein, können Sie Leistungen zum Lebensunterhalt der Sozialen Entschädigung erhalten.

Die Leistungen zum Lebensunterhalt sollen den notwendigen und angemessenen Bedarf Ihres täglichen Lebens sicherstellen. Hierzu zählen auch Wohn- und Heizkosten.

Berechtigt sind Sie als geschädigte Person, nicht aber Ihre Angehörigen wie

  • Ehepartnerinnen beziehungsweise Ehepartner oder
  • Kinder.

Diese können Leistungen aus anderen sozialen Sicherungssystemen erhalten.

Auch als hinterbliebene Person können Sie Leistungen zum Lebensunterhalt der Sozialen Entschädigung erhalten. Sie erhalten diese Leistungen für einen begrenzten Zeitraum nach dem Tod der geschädigten Person.

Ihre finanzielle Hilfebedürftigkeit muss durch den Tod der geschädigten Person entstanden sein. Sie darf nicht unabhängig davon bestehen beziehungsweise bereits bestanden haben.

Wenn Sie wegen der Schädigungsfolgen finanziell hilfebedürftig sind, können Sie als geschädigte oder hinterbliebene Person Leistungen zum Lebensunterhalt der Sozialen Entschädigung erhalten.  

Gebühren

Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)

Fristen

Voraussetzungen

Geschädigte Person:

  • Sie sind aufgrund der Schädigungsfolgen finanziell hilfebedürftig geworden und
  • können Ihre Lebensgrundlage nicht durch Ihr Einkommen und Vermögen sichern.
     

Hinterbliebene:

  • Sie sind Hinterbliebene oder Hinterbliebener einer geschädigten Person.
  • Der Tod ist als Schädigungsfolge eingetreten.
  • Sie können aufgrund des Todes der geschädigten Person Ihre Lebensgrundlage nicht durch Ihr Einkommen und Vermögen sichern.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

  • Klage vor dem Sozialgericht

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

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Zuständige Stellen

Adresse:
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Lübeck

Große Burgstraße 4
23552 Lübeck, Hansestadt

Telefon: +49 451 14067000 (Sammelanschluss Schwerbehinderung)
Telefon: +49 451 14066000 (Sammelanschluss Elterngeld)
Telefon: +49 451 1406253 (Hotline Entschädigungsrecht)
Telefax: +49 451 1406499

E-Mail: post.hl@lasg.landsh.de

Öffnungszeiten:

Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Adresse:
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Lübeck - Abteilung Soziale Entschädigung

Große Burgstraße 4
23552 Lübeck, Hansestadt

Telefon: 0451 1406-253 (Sammelruf)
Telefax: 0451 1406-499

E-Mail: ser.hl@lasg.landsh.de

Öffnungszeiten:

Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.