Bescheinigung in Steuersachen beim Finanzamt beantragen

Volltext

Die „Bescheinigung in Steuersachen“ (früher: „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“) kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen.

Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).

Früher: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Gebühren

Es können Gebühren anfallen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Ansprechpunkt

  • An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung oder
  • an das für die Steuerart zuständige Finanzamt.


Beim Erwerb von Grundstücken (dazu zählen auch Eigentumswohnungen, Erbbaurechte und ähnliches) informiert der den Kaufvertrag beurkundende Notar über die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Fristen

Für einen Antrag auf Ausstellung einer „Bescheinigung in Steuersachen“ gelten keine Fristen.

Da es sich bei der „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht um einen Verwaltungsakt handelt, besteht insoweit keine Einspruchsmöglichkeit, d.h. es existiert folglich auch keine Rechtsbehelfsfrist.

Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist für die „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht vorgesehen; es werden lediglich die aktuellen steuerlichen Fakten im Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt. Es ist Sache der entgegennehmenden Behörde bzw. des Auftraggebers zu entscheiden, für welchen Zeitraum sie die Bescheinigung als Grundlage ihrer Entscheidung gelten lassen.

erforderliche Unterlagen

Ein amtliches Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass), sofern Sie eine „Bescheinigung in Steuersachen“ von Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung benötigen.

Keine weiteren Unterlagen, sofern Sie eine „Bescheinigung in Steuersachen“ vom Finanzamt benötigen, da das Finanzamt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers bescheinigt.

Formulare

Einige Gemeinden, Ämter und Städte haben entsprechende Formulare auf Ihren Internetseiten zum Herunterladen eingestellt.

Anderenfalls genügt ein formloser Antrag, persönlich oder telefonisch, unter Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens beziehungsweise der Firmenbezeichnung und der Anschrift sowie der Steuernummer/Identifikationsnummer. Es sollte mit angegeben werden, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird.

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Zuständige Stellen

Adresse:
Stadt Neumünster - Grundstücksabgaben, Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer

Großflecken 59
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-2351
Telefax: +49 4321 942-2388

Webseite: Infos rund um Finanzen
Webseite: FAQs zur Grundsteuerreform
E-Mail: steuern-und-abgaben@neumuenster.de

Öffnungszeiten:

Montag und Dienstag von 08:30 bis 12:00 Uhr


Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:00 Uhr


mittwochs und freitags geschlossen

Ansprechpartner:
  • AGL Neumünster

    Telefon: 04321 9422765

  • Hundesteuer A-I

    Telefon: 04321 9422212

  • Hundesteuer J - Q

    Telefon: 04321 9422396

  • Hundesteuer R- Z Zweitwohnungssteuer

    Telefon: 04321 9422748

  • Gemeinde Wasbek

    Telefon: 04321 9422465

Adresse:
Stadt Neumünster - Stadtkasse/Zentrales Forderungsmanagement

Großflecken 59
24534 Neumünster

Telefon: 04321 942-2349
Telefon: 04321 942-2573
Telefon: 04321 942-2327
Telefon: 04321 942-2309
Telefon: 04321 942-2157
Telefon: 04321 942-2077
Telefon: 04321 942-2330
Telefon: +49 4321 942-2236 (Fragen zu Gewerbesteuer)
Telefon: 04321 942-2258 (Vollstreckung Außendienst)
Telefon: 04321 942-2512 (Vollstreckung Außendienst)
Telefax: +49 4321 942-2095

Webseite: Rund um Finanzen
E-Mail: forderungsmanagement@neumuenster.de
E-Mail: buchhaltung@neumuenster.de
E-Mail: vollstreckung@neumuenster.de

Öffnungszeiten:

Telefonische Erreichbarkeitszeiten:

montags bis mittwochs 8:00 - 15:00 Uhr


donnerstags 8:00 - 17:00 Uhr


freitags 8:00 - 12:00 Uhr

Ansprechpartner:
  • Stadtkasse

    Telefon: +49 4321 942-2237
    Telefon: +49 4321 942-2329

Adresse:
Stadt Neumünster - Steuern und Abgaben

Großflecken 59
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-2351
Telefax: +49 4321 942-2388

Webseite: Infos rund um Finanzen
Webseite: FAQs zur Grundsteuerreform
E-Mail: steuern-und-abgaben@neumuenster.de

Öffnungszeiten:

Montag und Dienstag von 08:30 bis 12:00 Uhr


Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:00 Uhr


mittwochs und freitags geschlossen

Adresse:
Finanzamt Kiel (ehemals Kiel-Süd und Kiel-Nord)

Feldstraße 23
24105 Kiel

Telefon: +49 431 602-0
Telefax: +49 431 602-1009

Webseite: Finanzamt Kiel
Webseite: Finanzämter in Schleswig-Holstein
E-Mail: poststelle@fa-kiel.landsh.de

Öffnungszeiten:

Mo, Do und Fr: 8:00 - 12:00 Uhr


Di: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr


Mi: geschlossen


(und nach Vereinbarung).

Adresse:
Finanzamt Neumünster

Bahnhofstraße 9
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 496-0
Telefax: +49 4321 496-189

Webseite: Finanzamt Neumünster
Webseite: Finanzämter in Schleswig-Holstein
E-Mail: poststelle@fa-neumuenster.landsh.de

Öffnungszeiten:

Mo - Mi: 8:00 bis 12:00 Uhr,


Do: 14:00 - 17:00 Uhr,


Fr: 8:00 - 12:00 Uhr.