Bekämpfungsmaßnahmen beim Austreten von wassergefährdenden Stoffen

Leistungsbeschreibung

Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe („VAwS-Anlagen“) oder aus Schiffen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Untergrund, so haben diejenigen, die die Anlage betreiben, unterhalten, überwachen oder das Schiff führen, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein weiteres Austreten der wassergefährdenden Stoffe verhindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe sind so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des Gewässers nicht mehr zu befürchten ist.

Das Austreten einer nicht nur unbedeutenden Menge von wassergefährdenden Stoffen ist unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde, der örtl. Ordnungsbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.

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Sollten wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer gelangen, muss dies sofort verhindert und der zuständigen Wasserbehörde angezeigt werden.

An wen muss ich mich wenden?

  • An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Wasserbehörden) oder
  • an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt) oder
  • an die nächste Polizeidienststelle (Notruf 110).

Rechtsgrundlage

§ 5 Abs. 2, 3 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)

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Zuständige Stellen

Adresse:
Fachdienst Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz der Stadt Neumünster

Färberstraße 105-107
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 3322-0
Telefax: +49 4321 3322-191

E-Mail: berufsfeuerwehr@neumuenster.de

Adresse:
Untere Wasserbehörde (FD Natur und Umwelt)

Brachenfelder Straße 1 - 3
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-2716 (Geschäftszimmer)
Telefax: +49 4321 942-2503

E-Mail: fachdienst.umwelt@neumuenster.de
Webseite: Natur-, Boden- und Wasserschutz, Umwelt-ABC

Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr

Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr

und nach telefonischer Absprache

Gebäudezugänge:
  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgerecht