Beihilfe bei erheblich beeinträchtigter Erwerbsgrundlage im Rahmen der Sozialen Entschädigung beantragen
Volltext
Wenn Sie wegen anerkannter Schädigungsfolgen eine ambulante oder stationäre Behandlung benötigen und dadurch, in Ihrer Erwerbsgrundlage erheblich beeinträchtigt sind, können Sie eine Beihilfe erhalten.
Eine Beihilfe kann auch gezahlt werden, wenn Ihre Einkünfte einschließlich des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung wegen bestehender unabwendbarer finanzieller Verpflichtungen nicht ausreichen, um Ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die Beihilfe wird in angemessener Höhe gezahlt und endet spätestens, wenn auch Ihr Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung endet. Erhalten Sie kein Krankengeld, weil Sie zuvor kein Einkommen erzielt haben, gelten für die Dauer entsprechende zeitliche Grenzen.
Sind Sie wegen anerkannter Schädigungsfolgen in Ihrer Arbeit erheblich beeinträchtigt und erhalten Krankengeld, das Ihren Lebensunterhalt nicht abdeckt? Dann können Sie Beihilfe erhalten.
Gebühren
Ansprechpunkt
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Voraussetzungen
- Sie erhalten Leistungen der Sozialen Entschädigung wegen anerkannter Schädigungsfolgen.
- Sie benötigen wegen einer anerkannten Schädigungsfolgen eine ambulante oder stationäre Behandlung. Durch diese Behandlung wird Ihre Erwerbsgrundlage erheblich beeinträchtigt.
- Sie haben bestehende, unabwendbare finanzielle Verpflichtungen
- Ihre Einkünfte einschließlich des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung reichen deshalb nicht aus, um Ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.
- Die finanziellen Verpflichtungen entsprechen den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Sozialgericht
weiterführende Informationen
- Informationen zur Sozialen Entschädigung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Informationen zur Beantragung Sozialer Entschädigung auf der Internetseite der Sozialplattform
- Broschüre zum Entschädigungsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Online-Datenbank für Betroffene von Straftaten
Zuständige Stellen
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Lübeck
Große Burgstraße 4
23552 Lübeck, Hansestadt
Telefon: +49 451 14067000
(Sammelanschluss Schwerbehinderung)
Telefon: +49 451 14066000
(Sammelanschluss Elterngeld)
Telefon: +49 451 1406253
(Hotline Entschädigungsrecht)
Telefax: +49 451 1406499
E-Mail:
post.hl@lasg.landsh.de
Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Lübeck - Abteilung Soziale Entschädigung
Große Burgstraße 4
23552 Lübeck, Hansestadt
Telefon: 0451 1406-253
(Sammelruf)
Telefax: 0451 1406-499
E-Mail:
ser.hl@lasg.landsh.de
Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.