- Stadtverwaltung am 29. März 2023 vormittags geschlossen
Die Dienststellen der Stadt Neumünster bleiben aufgrund einer Personalversammlung am Mittwoch, 29. März 2023, vormittags geschlossen. Dies betrifft auch die Kfz-Zulassungsstelle, das Standesamt, das Bürgerbüro und das Kulturbüro.
Im Technischen Betriebszentrum ist der Recyclinghof in der Niebüller Straße von 08:30 bis 13:00 Uhr geschlossen und das Servicetelefon von 08:30 bis 13:00 Uhr nicht erreichbar.
Ausgenommen von der Regelung sind die Kindertagesstätten, das Klärwerk, die Berufsfeuerwehr und der Rettungsdienst, der Fachdienst Gesundheit sowie die Stadtbücherei. Dort wird der Betrieb wie gewohnt aufrechterhalten.
Behinderung / Nachteilsausgleich: Feststellung
Leistungsbeschreibung
Sie haben eine länger als sechs Monate andauernde Gesundheitsstörung/Krankheit und möchte diese nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) als Behinderung feststellen lassen?
Einige Rechte und Hilfen im Arbeitsleben und Leistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (zum Beispiel im öffentlichen Personennahverkehr) setzen eine Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) voraus. Jeder behinderte Mensch kann hierfür bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Ziel des Antrags ist:
- Die Feststellung der Behinderung und ihrer Schwere,
- der Nachweis bestimmter gesundheitlicher Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen,
- die Ausstellung eines Ausweises zur Wahrnehmung von Rechten und Nachteilsausgleichen.
Teaser
Eine länger als sechs Monate andauernde Krankheit kann auf Antrag als Schwerbehinderung anerkannt werden.
An wen muss ich mich wenden?
An das Landesamt für soziale Dienste (LAsD).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Sofern bereits eine anderweitige Feststellung über den Grad der Behinderung getroffen worden ist, den Rentenbescheid oder eine entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung (zum Beispiel Bescheid einer Berufsgenossenschaft oder eines Versorgungsamts beziehungsweise einer Außenstelle),
- Passfoto,
- gegebenenfalls in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (zum Beispiel Gutachten),
- gegebenenfalls Vollmacht oder Betreuerausweis,
- für nicht EU-Angehörige Antragsteller/innen: Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt.
Welche Gebühren fallen an?
Die Antragstellung ist kostenlos.
Rechtsgrundlage
§§ 68, 69 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.
Zuständige Stellen
Landesamt für soziale Dienste Neumünster
Landesamt für soziale Dienste Neumünster
Steinmetzstraße 1 - 11
24534 Neumünster
Telefon: +49 4321 913-5
Telefax: +49 4321 13338
E-Mail: post.nms@lasd.landsh.de
Webseite: LAsD Neumünster
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 9:00 - 12:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Gebäudezugänge:- Aufzug vorhanden
- Rollstuhlgerecht