Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
Volltext
Die Sperrzeitverordnung (für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten) wurde ersatzlos gestrichen.
Gemeinden, Ämter und Städte können jedoch selbst über Sperrzeiten entscheiden.
Gemeinden, Ämter und Städte können selbst über Sperrzeiten entscheiden.
Ansprechpunkt
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Handlungsgrundlage(n)
§ 18 Gaststättengesetz (GastG)
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Zuständige Stellen
Adresse:
Stadt Neumünster - Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Ordnungsangelegenheiten, Ordnungsbehörde
Stadt Neumünster - Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Ordnungsangelegenheiten, Ordnungsbehörde
Großflecken 59
24534 Neumünster
Telefax: +49 4321 942-2521
Webseite:
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